Der  hülfsärstliche  Dienst.  617

Da  die  Arzneiverpflegung  der  Soldatenfrauen  und  Kinder  im  Kap.  VIIL
noch  eingehend  besprochen  wird,  so  sei  hier  nur  erwähnt,  dass  die  Arzneien
  und  Verbandmittel  für  dieselben  nicht  aus  den  Dispensir-Anstalten
verabreicht,  sondern  die  ersteren  in  den  Stadt-Apotheken  auf  Rechnung
des  Truppentheils  angefertigt  werden.  Zur  unentgeltlichen  Behandlung
aller  Soldatenfamilien  sind  sämmtliche  Militärärzte  ohne  Ausnahme  verpflichtet,
  die  Verpflichtung  hiezu  geht  aus  ihrem  Amte  und  ihrem  Dienste
hervor  '').

5.  Der  Lazarethwachtdienst.  (Reglement  für  Friedenslazarethe).
$.  99.  Das  persönliche  Verhältniss  der  zu  den  Garnison-Lazeretben  kommandirten
Assistenz-  und  Unterärzte  richtet  sich  nach  den  bestehenden  Dienstreglements  und  Vorschriften
  und  enthebt  sie  das  Kommando  bei  den  Lazarethen  ihrer  dienstlichen  und
Subordinations-Verhältnisse  nicht.

In  ihrer  Stellung  zu  den  Lazarethen  sind  sie  a)  entweder,  und  zwar,  wenn
kein  oberer  Militärarzt  vorhanden  ist,  Mitglied  der  Lazareth-Kommission,  in  welchem
Falle  sich  ihr  Verhältniss  nach  den  Bestimmungen  regelt,  welche  in  den  $$.  69  et  seq.  ?)
dafür  angegeben  sind,  oder  b)  sie  sind  nicht  Mitglied  der  Lazareth-Kommission,  sondern
  blos  zur  Wahrnehmung  des  ärztlichen  Wachtdienstes  in  das  Lazareth  kommandirt.
In  diesom  Falle  sind  sie  an  die  allgemeinen  Anordnungen  der  Lazareth-Kommission
gebunden  und  haben  die  unmittelbaren  Anweisungen  des  ärztlichen  Mitgliedes  derselben
resp.  des  der  betreffenden  Krankenstation  vorstehenden  oberen  Arztes  auszuführen.
Zugleich  aber  miissen  sie  den  Anordnungen  der  übrigen  Mitglieder  der  Kommission,
bei  Berührung  deren  Ressorts,  diejenige  Folge  geben,  welche  deren  Stellung  ru  der
Behörde,  bei  der  sie  Dienste  leisten,  erbeischt,  oder  endlich  aber  c)  sind  dieselben  in
solchen  Garnison-Orten,  wo  blos  eine  Kompegnie  oder  Eskadron  steht,  also  auch  nur
ein  Assistenz-  oder  Unterarzt  vorhanden  ist,  Mitglied  der  Lazaretb-Kommission  und
haben  zugleich  den  ärztlichen  Wachtdienst  im  Lazareth  mit  wahrzunehmen.  Hinsichtlich
  ihres  Verhältnisses  zum  Lazareth  gilt  alsdaun  das  vorstehend  sub  a  Gesagte,.

Die  Zahl  der  in  ein  Lazareth  ru  kommandirenden  wachthabenden  Aerzte
hängt  von  dem  Umfange  desselben,  insbesondere  auch  davon  ab,  ob  verschiedene  Truppentheile
  zur  Garnison  gehören.  Die  Bestimmung  darüber,  wieviel  wachthabende  Aerzte
ein  Lazareth  haben  und  ob  hicbei  die  Zahl  der  zum  Lazareth-Verbande  gehörigen  verschiedenen
  Truppentbeile,  oder  die  Anzahl  der  im  Lazareth  bestehenden  Krankenstationen
  massgebend  sein  soll,  füllt  dem  Korps-General-Arzte  und  in  weiterer  Instanz  dem
General-  Stabsarzte  der  Armee  anheim.

8.  Wieviel  Assistenz-Aerzte  etc.  zur  Wahrnehmung  des  Lazarethwachtdienstes
in  die  grösseren  Lazarethe  zu  kommandiren  sind,  hängt  von  der  Bestimmung  des  Korps-General-Arztes
  ab,  der  das  Bedürfniss  nach  Anhörung  der  betreffenden  oberen  Militär-Aerzte
  sor  refltig  zu  prüfen  und  festzustellen  hat.  Dass  die  Zahl  der  wachthabenden
Aerzte  in  den  Lazarethen  auf  das  Minimum  beschränkt  werde,  einmal,  damit  sie  nicht
ohne  Noth  dem  Dienst  bei  den  Truppentheilen  selbst  entzogen,  zum  Anderen  aber,
damit  dem  Krankenpflege-Fonds  unnöthige  Kosten  erspart  werden,  ist  dabei  besonders
zu  berücksichtigen.

Zusatz.  Bei  dem  jetzigen  Minimal-Etat  an  Hülfeärzten  können  den  Lararethen
weder  so  viele  wachthabende  Aerzte,  als  Truppentheile  in  der  Garnison,  noch  so  viel,

s  Krankenstationen  sich  in  den  Lazarethen  befinden,  gegeben  werden.  Schon  in
ziemlich  bedeutenden  Lazarethen  wird  man  sich  mit  einem  wachthabenden  Arzte  begmügen
  müssen  und  cs  bleibt,  wo  mehrere  Ober-Militärärzte  den  Krankendienst  in  einem

arethe  leiten,  denselben  nur  übrig,  von  den  Lazareth-Gehülfen  sich  bei  ihren
Kranken-Visiten  begleiten  zu  lassen  und  denselben  die  erforderlichen  Verordnungen  zu
diktiren,  da  der  eine  Hülfsarzt  nicht  alle  Oberärzte  begleiten  kenn.  In  Königsberg
mit  einer  Garnison  von  mehr  als  5000  Mann  (7?  Infanterie-Bataillone,  1  Kavallerie-Regiment,
  6  Batterien,  3  Festungs-Kompagnien,  1  Train-Bataillon)  mit  9  Ober-Militärerzten
  und  einem  Lazareth  für  250  Kranke,  welche  Zahl  im  Winter  aber  stets  überschritten
  wird,  befinden  sich  im  Lazarethe  auf  Anordnung  des  Korps-Generalarztes  des
l.  Arınee-  „Korps  ‚  nur  2  wachthabende  Aerzte,  da  die  übrigen  Hülfsärzte  für  den  anderen
Dienst  erforderlich  sind.  Jeder  dieser  Aerzte  hat  die  Erlaubniss,  zum  Mittagsessen

!)  Allerh.  K.-O.  v.  12.  September  1808;  Kriegsmin.  Cirkular  v.  10.  Oktober  1828  ad
Hl,  2;  Cirkular  an  d.  Genen].  Aerzte  v.  12.  November  1828;  Ertl.  d.  Chefs  d.  Milit.-Med.-Wesens
  v.  17.  September  1050

2)  cfr.  Theil  Il.,  Kap.  II