Der  hälfsärstliche  Dienst.  619

$$.  94  und  95  des  Lazareth-Reglements  dahin  gemacht,  dass  das  Beschreiben
  der  Kopftafeln  und  die  Anfertigung  der  Diätzettel  durch  die
Lazareth-Gehülfen  unter  der  Kontrole  und  Verantwortlichkeit  der  ordinirenden
  und  wachthabenden  Aerzte  zu  geschehen  habe.  Betrefis  des  Eingebens
  der  Arzneien  ist  vorgeschrieben  '),  dass  Arzneien,  von  welchen  die
Kranken  nicht  öfter  als  4  Mal  täglich  einzunehmen  haben,  nicht  in  den
Krankenstuben  stehen  bleiben  müssen,  sondern  zu  den  festgesetzten  Stunden,
in  dem  dazu  bestimmten  Medicinkasten  aus  der  Wachtstube  des  Arztes
durch  einen  Krankenwärter  oder  Lazareth-Gehülfen,  in  die  Krankenstube  gebracht
  und  von  dem  Arzte  selbst  den  Kranken  eingegeben  werden.  (Diese
Verordnung  wird  wörtlich  jetzt  nicht  mehr  ausgeführt  und  ist  bei  der  geringen
  Zahl  der  wachthabenden  Aerzte  in  grösseren  Lazarethen  geradezu
unausführbar;  der  Arzt  muss  sich  darauf  beschränken,  die  Lazareth-Gehülfen
  Betreffs  des  Eingebens  der  Arzneien  gehörig  zu  instruiren  und
kann  sich  höchstens  sehr  differente  Arzneien  zur  eigenen  Verabreichung
resp.  zur  Verabreichung  in  seiner  Anwesenheit  vorbehalten).  Nur  solche
Arzneien,  von  welchen  öfter  als  4  Mal  täglich  genommen  werden  soll,
sind  an  dem  Krankenbette  zu  belassen,  von  dem  Arzte  muss  aber  darauf
gesehen  werden,  dass  das  Einnehmen  von  den  Kranken  selbst,  oder  das
Verebreichen  durch  die  dazu  instruirten  Lazareth-Gehülfen,  oder  durch
andere  damit  beauftragte  Personen,  zu  den  vorgeschriebenen  Zeiten  geschehe.
  —  Hat  der  wachthabende  Arzt  zugleich  den  Dienst  in  der  Dispensiranstalt
  wahrzunehmen,  so  liegen  ihm  noch  die  desfallsigen  Pflichten  ob.
Der  Dienst  in  der  Dispensiranstalt.

Derselbe  ist.  verschieden,  je  nachdem  in  der  Dispensiranstalt  Pharmaceuten
  angestellt  sind,  oder  nicht.  In  ersterem  Falle  hat  sich  der  zur
Dispensiranstalt  kommandirte  Arzt  nur  um  die  Verbandmittel  und  deren
Verausgabung,  Verrechnung  etc.  zu  kümmern,  in  letzterem  Falle  liegt
ihm  auch  noch  das  Dispensiren  resp.  Dispensirenlassen  der  Arzneien  und
deren  ordnungsgemässe  Verrechnung  ob.  Sind  mehrere  Aerzte  zur  Dispensiranstalt
  beordert,  so  theilen  sie  sich,  nach  Anleitung  des  ärztlichen
Vorstandes  derselben,  in  die  Geschäfte  Die  Einrichtung  der  und  die
Geschäftsführung  in  den  Dispensiranstalten  bleibt  einer  späteren  eingeheoden
  Besprechung  vorbehalten  (siehe  Kapitel  VIII.  dieses  Theils),  es  sei
hier  daher  nur  Folgendes  erwähnt:  Zu  Gehülfen?)  bei  den  Geschäften  in
der  Dispensiranstalt  erhält  der,  der  Dispensiranstalt  vorstehende  Ober-Militärarzt
  in  den  kleineren  Lazarethen  bis  zu  7  Kompagnien  oder  Eskadrons
  den  jedesmaligen  wachthabenden  Arzt,  in  den  l,azarethen  von  acht
Kompagnien  und  darüber,  wo  der  wachthabende  Arzt  durch  die  Abwartung
  der  grösseren  Krankenzahl  schon  mehr  beschäftigt  ist,  einen,  aus
den  übrigen  Hülfsärzten  zu  wählenden  besonderen  Gehülfen;  in  den  Lazarethen
  von  16  Kompagnien  und  darüber  aber  2  Gehülfen,  und  wenn
es  nöthig,  so  muss  auch  der  eine  oder  der  andere  der  wachthabenden
Aerzte  zur  Aushülfe  mit  herangezogen  werden,  insofern  die,  in  der  Dispensiranstalt
  beschäftigten  Lazarethgehülfen  nicht  einige  Leistungen  übernehmen
  können.  Die  Dauer  dieser  Hülfsleistung  richtet  sich  nach  der,
alle  3  Monate  erfolgenden  Rechnungslegung  und  darf  ohne  dringende  Ursachen
  nicht  abgekürzt  werden.  Die  Aerzte  müssen  zwar  während  dieses
Kommandos  (sofern  sie  natürlich  nicht  wachthabende  Aerzte  sind)  den

1)  8.  41  der  Instruktion  zur  Versorgung  etc,
2)  fustruktion  zur  Versorgung  etc.  &amp;.  8.