620  Hälfs-Aerzte.

Dienst  in  den  Kompagnien  verrichten,  jedoch  von  dem  Parade-  und  Exercierdienste
  befreit  bleiben.  Wo  zwei  Aerzte  als  Gehülfen  in  der  Dispensiranstalt
  beschäftigt  sind,  müssen  beide  zwar  zur  Zubereitung  und
Dispensirung  der  Arzneien  herangezogen  werden,  dem  Einen  ist  aber  besonders
  das  Rechnungswesen,  dem  Anderen  die  Instandhaltung  der  Dispensiranstalt
  selbst  zu  übertragen.  Insoweit  militärpflichtige  Pharmaceuten
ihre  Militärpflicht,  statt  mit  den  Waffen,  durch  einjährigen  freiwilligen
Dienst  in  den  Dispensiranstalten  ablösen  wollen,  werden  die,  hiezu  überwiesenen
  Individuen,  als  Apotheken-Gehülfen,  vorzugsweise  in  den  Dispensiranstalten
  der  grösseren  Garnison-Lazarethe  und  demnächst  auch  in
den  Dispensiranstalten  einzelner  Regiments-Lazarethe,  angestellt,  wo  sie,
gleich  den,  im  Lazareth  beschäftigten  Hülfsärzten,  unter  der  allgemeinen
Aufsicht  der  Lazareth-Kommission  und  unter  der  speciellen  Aufsicht  des
verantwortlichen  ärztlichen  Vorstandes  der  Dispensiranstalt,  mit  dem  Dispensiren
  der  Arzneien  und  dem,  darauf  Bezug  habenden  Rechnungswesen
zu  beschäftigen  sind  ').  Neben  einem  solchen  Pharmaceuten  müssen  jedoch.
nach  Massgabe  der  vorgedachten  Bestimmung,  immer  noch  wechselsweise
einer  oder  zwei  nus  der  Zahl  der  Hülfsärzte  zum  Dienste  in  der  Dispensiranstalt
  herangezogen  werden,  damit.  diese  sich,  unter  Anleitung  des
Pharmaceuten,  in  dem  Dispensiren  der  Arzneien  "die  nöthige  Kenntniss
und  Fertigkeit  erwerben,  so  dass  sie  sich  im  Kriege  und  auf  Märschen
und  überhaupt,  wenn  ihnen  kein  Pharmaceut  zur  Seite  steht,  auch  allein
zu  helfen  wissen.  Der  Bandagen-  Verkehr  in  der  Dispensiranstalt  und  die
Anfertigung  der  Vert  bleibt  stets,  auch  wo  Pharmaceuten
  angestellt  sind,  Sache  des  Hülfsarztes.

Zu  dieser,  1837  erlassenen  Verordnung  kamen  später  noch  mehrere,
dieselbe  in  Erinnerung  bringende,  in  denen  immer  darauf  hingewiesen
wurde,  dass  die  Hülfsärzte  in  grösseren  Garmisonen  wechselsweise  zum
Dienst  in  der  Dispensiranstalt  herangezogen  werden  sollen,  um  sich,  unter
Anleitung  der  Pharmaceuten,  im  Dispensiren  der  Arzneien  zu  üben?).  In
der  neueren  Zeit  ist  man  von  einer  strengen  Befolgung  dieser  Vorschriften
abgekommen°);  in  jedem  grösseren  Lazarethe  sind  Volontär-Pharmaceuten
angestellt,  ein  Hülfsarzt  wird  mit  den  Geschäften  in  der  Bandagenkammer
(oft  mehrere  Jahre  hintereinander)  beauftragt  und  es  wird  durchaus  kein
Gewicht  darauf  gelegt,  dass  sich  die  Hülfsärzte  im  Dispensirgeschäft  üben
sollen;  in  kleineren  Lazarethen,  wo  keine  Pharmaceuten  angestellt  sind,
hat  der  jedesmalige  wachthabende  Arzt  den  vollen  Dienst  in  den  Dispensiranstalten,
  unter  Beihülfe  der  I,azarethgehülfen,  wahrzunehmen  und
hat  so  Gelegenheit  genug,  das  Dispensirgeschäft,  den  Geschäftsgang  in
den  Dispensiranstalten  und  das  damit  verbundene  Rechnungswesen,  kennen
zu  lernen,  eine  Kenntniss,  die  in  grossen  Garnisonen  freilich  oft  nicht  erlangt
  wird.

7.  Unterricht  der  Lazarethgehülfen  und  Krankenwärter.

Unter  der  Leitung  der  oberen  Militärärzte  werden  die  Hülfsärzte
(entweder  die  lazarethwachthabenden  oder  mit  diesem  Dienst  besonders
beauftragten  Hülfsärzte)  mit  dem  Ertheilen  des  Unterrichts  an  die  Lazarethgehülfen
  und  Krankenwärter  betraut;  worin  diese  Leute  zu  unterrichten
  sind,  findet  sich  in  Theil  II,  Kap.  VI.  und  VII.  des  Näheren  an-)

  ei.  Theil  II,  Kap.  V.
Cirkulare  an  die  General  -Aerzie  vom  18.  August,  und  29.  August  1840;  Cirkular'an
die  PER  Militär-Aerzte  v.  10.  December  1845
®)  Cirkular  an  dıe  General-Aerzte  vom  20.  Fehler  1us4.