Der  hälfskrstliche  Dienst.  621

gegeben.  Im  Armee-Korps  werden  über  die  einzelnen  Unterrichtsstunden“
  Protoköile  geführt,  in  denen  das  jedesmal  Gelehrte,  sowie  die
Namen  der  anwesenden  und  fehlenden  Lazarethgehülfen  (für  "das  Fehlen
sind  die  Gründe  mitzutheilen)  angegeben  sind,  und  welche  dem  Generalarzte
  vierteljährlich  zur  Kontrole  vorgelegt  werden.

8.  Der  Dienst  in  dem  generalärztlichen  Bureau.

Der  dem  Generalarzt  als  Bureaugehülfe  beigegebene  Assistenzarzt
ist  von  allen  hülfsärztlichen  Dienstleistungen  in-  und  ausserhalb  der  Garnison
  befreit  und  wird  nur  im  Bureaudienst  verwendet.  Sein  Dienst  bedarf
  keiner  näheren  Schilderung,  der  Umfang  desselben  ergiebt  sich  aus
der  Darstellung  des  Geschäftsumfanges  der  Korps-Generalärzte  (siehe
Kap.  II)

B.  Der  Dienst  ausserhalb  der  Garnison.

1.  Anwesenheit  der  Hülfsärzte  bei  den  Truppenübungen.

a.  Nach  den  bestehenden  Bestimmungen!)  soll  bei  dem  Ausrücken  einzelner  Truppenabtheilungen
  zu  Exerzier-,  Marach-  und  anderen  Uebungen  stets  ein  Assistenz-  oder
Unterarzt  die  Truppen  begleiten.  Dies  ist  bisher  auch  insoweit  zulässig  gewesen,  als
jedes  Bataillon  und  jedes  Kavallerie-Regiment  mit  4  Unterärzten  versehen  war.  Nachdem
  jedoch  durch  die  Allerhöchste  Kubinetsordre  vom  12.  Februar  1852  die  Zahl  der
Hälfsäızte  um  die  HHlfte  vermindert  worden  ist,  wird  sich  diese  Massregel  ohne
fährdung  des  eigentlichen  Krankendienstes  in  der  Garnison  und  ohne  Ueberbürdung
der  Assistenz-  und  Unterärzts  nicht  mehr  überall  ausführen  lassen,  zumal  die  disponible
Zahl  durch  nothwendige  Kommandos,  Beurlaubungen  und  Krankheitafälle  oft  noch
unter  den  neuen  Etat  herabsinken  wird.  Damit  nun  die  Assistenz-  und  Unterärzte  dem
eigentlichen  Krankendienste  nicht  entzogen  und  für  denselben  tüchtig  erhalten  werden,
hat  der  Chef  des  Militär-Mediciual-Wesens  darauf  angetragen,  dass  dieselben  bei  denjenigen
  Truppentbeilen,  denen  nicht  etwa  noch  Unterärzte  über  den  Etat  aus  der  Zahl
der  Ueberzäbligen  zugetheilt  sind,  von  dem  weniger  wesentlichen  äusseren  Dienste,  wie
er  den  ehemaligen  Kompagnie-  und  Eskadron-Chirurgen  oblag,  so  weit  als  möglich
entbunden  und  statt  ihrer  den  Truppen  bei  Exerzier-,  Marsch-  und  Schiessübnngen,  beim

en  u.  8.  w.  geübte  Lazarethgehülfen  mitgegeben  werden  möchten,  welche  letztere
mit  den  nötbigen  ersten  Hülfsleistungen  bei  plötzlichen  Erkrankungen,  bei  Lebensgefehren
  und  Verletzungen,  sowie  mit  den  Krankentransporten  hinreichend  vertrant  und
mit  den  erforderlichen  Labemitteln  und  Verbandgegenständen  versehen  sind.  Diesem,
von  den  Umständen  gobotenen  Antrage  kann  das  Ministerium  seine  Zustimmung  nicht
versagen  und  stellt  dem  Königl.  General-Kommando  ergebenst  anheim,  hiernach  die
Truppen  gefälligst  mit  Anweisung  zu  versehen.

b.  Speziellere  Bestimmungen’)  über  die  Heransiehung  der  Assistene-  und  Unter-Krzte
  zum  Husseren  Dienst  bei  den  Truppen,  als  die  in  dem  kriegsministeriellen  Erlasse
vom  5.  April  1853  gegebenen,  werden  sich,  bei  der  Unmöglichkeit,  die  Assistenz-  un
Unterärzte  von  diesem  Dienst  ganz  zu  entbinden,  nicht  wohl  treffen  lassen;  es  wird
vielmehr,  in  Ausführug  des  gedachten  Erlasses,  bei  den  verschiedenen  Trappen  stets
ein  ungleichen  Verfahren,  je  nach  der  Zahl  der  zum  Dienste  vorhandenen  Hülfelirzte
und  der  Anwesenheit  oder  dem  Mangel  hinreichend  befähigter  Lazarethgehülfen  bei
denselben,  stattfinden  und  den  Ober-Militärärzten  der  Truppen,  beziehungsweise  den
Korps-General-Aerzten,  überlassen  bleiben  müssen,  durch  Vermittelung  bei  den  Truppen-Kommandeuren,
  resp.  bei  den  Königl.  General-Kommandos,  etwanigen  Ueberbürdungen
der  Assistenz-  uud  Unterärzte  mit  solchen,  weniger  wesentlichen  Dienstfunktionen  vorzubeugen
  uud  abzuhelfen.  Eine  höhere  Entscheidung  der  Frage,  ob  die  Assistenz-  und
Unterärzte  überhaupt  bei  Paraden  zu  erscheinen  verpflichtet  seien,  und  welchen  Platz
sie  bei  denselben  einaunehmen  haben,  nachzusuchen,  kann  ich  nicht  für  angerathen
halten,  da  diese  Entscheidung  vermuthlich  den  Aerzten  grössere  Unannehmlichkeiten
bereiten  dürfte,  als  die  Nothwendigkeit,  sich  in  dieser  Beziebung  dem  eingeführten
Gebraache  und  den  Anordnungen  der  Truppenbefehlshaber  zu  fügen.  Ungehörigkeiten,
wie  die  beispielsweise  angeführte  Aufstellung  der  Aerzte  mit  den  Lazaretbgehülfen
eingerichteter  Linie,  durch  die  Königl.  General-Kommandos  abzustellen  und  zu  verhüten,
muss  der  Vermittelung  der  Herren  Korps-Generalärzte  überlassen  bleiben.

a)  Kriegsmin.  Erlass  v.  5.  April  1853,  Cirkular  an  die  General,  Aerzte  v.  15.  April  1853.
2)  Erl.  ch  Chefs  d.  Milt.-Medic.-Wesens  vum  29.  December  1854.