622  Aülfs-Aerste.

©  Bei  der  stattgefandenen  Neuformation  !)  der  Armee  hat  der  Etat  der  Halfeärzte
  für  die  einzelnen  Truppentbeile  wiederum  ermässigt  werden  müssen.  Hierau
entspringt  für  die  Folge  noch  eine  dringendere  Nothwendigkeit,  die  Hülfnärste  der
eigentlichen  Krankenpflege,  soweit  es  irgend  zulässig  erscheint,  nicht  durch  Heransiehung
  zu  dem  den  Lazarethgehülfea  zu  übertragenden  minder  wichtigen  Russeren
Dienste  zu  entzielien.  Das  Kriegsministerium  ersucht  das  Königl.  General-  Kommando
hierdurch  ergebenst,  die  diesen  Gegenstand  betreffenden  Erlasse  vom  3.  April  1853
(siehe  ad  a)  und  vom  21.  September  1830  (siehe  weiter  unten  ad  3)  den  Truppen  erneuert
  in  Erinnerung  bringen  und  demgemäss  den  ärztlichen  Dienst  in  den  einzelnen
Garnisonorten,  unter  Zuziehung  des  Korps-Generalarztes,  entsprechend  regeln  zu  wollen.

2.  Begleitung  der  Truppen  beim  Ausmarsch  aus  der  Garnison.


Im  Allgemeinen  bestimmen  die  Truppenbefehlshaber,  nach  Uebereinkommen
  mit  den  Ober-Militärärzten,  welche  Hülfsärzte  die  Truppen
beim  Ausmarsche  begleiten  und  welche  in  der  Garnison  zurückbleiben
sollen.  Die  hieraus  möglicherweise  entspringenden  Inconvenienzen  werden
  im  fi.  Armee-Korps  dadurch  vermieden,  dass  der  Generalarzt  einzig
und  allein  hierüber  entscheidet.

3.  Begleitung  von  Truppen-Kommandos?).

Auf  den  von  dem  General-Stabsarzte  der  Armee  an  das  Allgemeine
Kriegs-  Departement  gerichteten  Antrag  vom  5.  September  1859  "modifizirt
  das  Kriegsministerium  den  Erlass  vom  18.  Juli  1833,

(welcher  lantet:  „Die  Militärärzte  haben  mit  dafür  zu  sorgen,  dass  bei  Truppen-Detacbenıents,
  welche  die  Stärke  einer  Kompagnie  erreichen,  und  deren  Unterbringung
auf  Märschen  nicht  immer  in  Städten  zu  bewirken  ist,  wo  sie  ärstlicbe  Hülfe  vorfinden,
ein  Chirurgus  kommandirt  werde‘  3))
dahin,  dass  es  bei  Märschen  von  Truppen-Kommandos  über  die  Stärke
einer  Kompagnie  hinaus  allein  dem  Urtheil  der  betrefienden  Korps-Generalärzte
  überlassen  bleiben  soll,  ob  zur  Begleitung  des  Detachements
ein  Arzt  oder  ein  Lazarethgehülfe  zu  kommandiren  ist.  Werden  indessen
geschlossene  Truppentheile  zu  irgend  einem  Zweck  aus  ihren  Standquartieren
  auf  mehrtägige  Dauer  detachirt,  so  ist  denselben  stets  ein  Arzt
beizugeben.  —  Bei  der  geringen  Zahl  von  Hülfsärzten  werden  Rekrutenund
  Reservetransporte  etc.,  sofern  sie  nicht  etwa  nach  entlegenen  Provinzen
  befördert  werden,  in  welchem  Falle  ihnen  gewöhnlich,  auf  den
Befehl  des  General-Kommandos,  ein  Arzt  beigegeben  wird,  meist  durch
Lazarethgehülfen,  oder,  wenn  sie  nur  kleine  Strecken  zurücklegen  und
ihre  Zahl  sehr  gering  ist,  gar  nicht  begleitet.

Zusatz  zu  1—3.  Mitführung  von  Arzneien  auf  Märschen‘).

Wenngleich  laut  Allerhöchster  Kab.-Ordre  vom  21.  April  1853  nunmehr
  die  Hülfsärzte  bei  den  Truppen  zu  Fuss  davon  entbunden  sind,  die
vorgeschriebenen  Arzneien  und  Verbandmittel  auf  dem  Marsche  selbst
zu  tragen,  50  ist  es  doch  keineswegs  zulässig,  dass  dieselben,  wenn  sie
die  Truppen  auf  Märschen  begleiten,  sich  ohne  alle  Arzueien  und  Verbandmittel
  befinden;  es  hat  vielmehr  ein  jeder  derselben,  um  in  vorkommenden
  dringenden  Fällen  augenblicklich  die  nöthige  MHülfe  leisten
zu  können,  neben  seinem,  mit  einem  kleinen  Vorrathe  von  Charpie  und
gestrichenem  Pflaster  versehenen  Taschenverbandzeuge,  und  —  insofern

I)  Kriegsmin.  Erl.  v.  20  Januar  1861,  alin.  1  u.  2.

2)  Kriegamin.  Erl.  v.  21.  September  1839.

3)  Cirkular  an  die  „gr  ‚neral-Aerzte  vom  23.  Juli  1833;  Cirkular  an  die  sänmitlichen  Militär-Aerzte
  v.  6.  Nove:  ad.

hy}  Cirkular  an  die  N  oeneralinie  v.  24.  December  1883.