Der  hülfsärstliche  Dienst.  623

er  nicht  mit  der  Lanzette  Ader  zu  lassen  gewöhnt  ist  —  dem  Aderlasszeuge,
  noch  ein  Fläschchen  mit  2  Drachmen  Tinct.  opii  simpl.,  ein  solches
  mit  4  Drachmen  Spiritus  sulphurico-aethereus  und  ein  drittes  mit
2  Drachmen  Liquor  ammonii  caustic.  und  ausserdem  2  Dosen  Pulvis  e
tartaro  stibiato  und  eben  so  viele  von  Pulv.  ipecacuanhae  cum  tartaro
stibiato,  sowie  2  Stück  dreiellige  Zickelbinden  und  ein  (resp.  aus  der
Tasche  eines  Lazarethgehülfen  zu  entnehmendes)  Tourniquet  auf  dem
Marsche  bei  sich  zu  führen.
4.  Kommando  von  der  Linie  zur  Landwehr').

Diese  Kommandos  werden  jetzt  kaum  jemals  bei  der  heutigen  Heeresformation
  vorkommen,  früher  erfulgten  dieselben,  soweit  die  Zahl  der
vorhandenen  Hülfsärzte  ausreichte,  zu  den  1dtägigen  Landwehrübungen,
de  zu  diesen  Aerzte  des  beurlaubten  Standes  nicht  herangezogen  werden
durften.  Zu  diesen  Uebungen  durften  auch  Lazarethgehülfen  mit  herangezogen
  werden,  dieselben  aber  irgendwie  in  Stelle  der  Hülfsärzte  zu
verwenden,  wo  es  sich  nicht  um  den  sogenannten  Aussendienst,  sondern
um  den  wirklichen  Krankendienst  handelte,  war  bei  der  Landwehr  ebenso
wenig  statthaft,  als  bei  den  Truppen  der  Linie.  Einberufene  Wehrmänner
  werden,  Sofern  sie  sich  krank  melden,  ärztlich  untersucht;  Unbrauchbare
  werden  sofort  wieder  entlassen.

5.  Kommando  zu  den  Krankenträger-Kompagnien.
Der  Dienst  bei  denselben  ergiebt  sich  aus  Kapitel  X  dieses  Theiles.
6.  Kommando  zum  Kreis-Ersatz-Geschäft.

Von  jeher  sind  Hülfsärzte  in  Stellvertretung  erkrankter  Ober-Militär-Aerzte
  zur  Wahrnehmung  der  ärztlichen  Funktionen  bei  den  Kreis-Ersatz-Commissionen
  herangezogen  worden,  und  geschieht  dies  auch  noch  fortwährend.
  Welche  Funktionen  dabei  zu  erfüllen  sind,  ist  in  Theil  I,
Kap.  L  ausführlich  angegeben;  hier  sollen  nur  einige  neuere  Bestimmungen
  über  die  Kommandos  der  Hülfsärzte  zu  diesem  (Geschäfte  Platz  finden.

1)  Kommandos  von  Unterärzten  zum  Ersatzgeschäfte  dürften  wohl  nur  höchst
selten  vorkommen;  geschähe  es,  so  würden  Lierzu  doch  nur  promorvirte  und  approbirte
Unterärzte  zu  verwenden  sein?).

2)  Auch  Ansistenzärzte  der  Linientruppen,  womöglich  promovirte  und  solche  Assistenzärzte,
  deren  Persönlichkeit  und  bewährte  Diensttauglichkeit  das  erforderliche  Vertrauen
  einförst,  sind  zu  den  Arztlichen  Geschäften  bei  den  Kreis-Ersatz-Kommissionen
zu  verwenden,  sofern  die  dienstlichen  Verhältnisse  dies  erheischen  und  zulassen  ?).

3)  Bei  Beorderung  von  Rtelivertretern  der  Ober-MilitärKärzte  der  Provinzial-Armee-Korps
  su  dem  Kreis-Ersatzgeschüft  sollen  die  (jetzt  nicht  mehr  bestchenden)  Garde-Landwehr-Bataillon-ärzte,
  welche  sich  im  betreffenden  Korps-Bezirke  befinden,  im  Vorzuge
  vor  den  Assistenzärzten  der  Linie,  zu  diesem  Geschäfte  herangezogen  werden®).

4)  Da  nach  einer  kriegsministeriellen  Bestimmung  zu  den  Kreis-Ersatzgeschäften
die  Assistenzärzte  nur  in  besonders  dringenden  Füllen  als  Stellvertreter  herangezogen
werden  sollen,  wenn  sie  mit  diesen  Geschäften  sich  schon  einmal  bekanut  gemacht

aben,  so  ist  angeordnet,  dass  den  Assistenzärzten  angerathen  werden  soll,  falls  sie
noch  keine  Gelegenheit  gehabt,  das  Ersatzgeschäft  kennen  zu  lernen,  die  alljährliche
Anwesenheit  der  Kreis-Ersatz-Kommission  an  ihren  Garnisonorten  zu  benutzen  und,  mit
Erlaubniss  der  Mitglieder  der  gedachten  Kommission,  öfter  bei  den  Geschäften  dersolben
zugegen  zu  sein,  oder  sich  auch  wohl  persönlich  an  demselben  zu  betheiligen  °).

ı  Kriegamin.  |  Erl.  v.  30.  Januar  1826,  98.  Mai  1833;  Cirkular  an  die  General-Acrzie
v.  3.  res
9  Erlass  d.  Chefs  d.  Milit  ‚en.  "Wesens  v.  14.  Juli  185
2%)  Kriegsmin.-Erl.  v.  30.  April  1853;  Cireular  an  die  Gomernl-  Aerzte  vamı  7.  Mai  188593.
4)  Circular  an  die  General-Aerzte  v.  %  Mai  1853.
®)  Kriegsmin.  Erl.  v.  4.  Mai  18575  Cukular  au  die  General-Aerzie  vum  9.  Mai  1887.