624  Hälfs  Aerzte,

Der  hülfsärztliche  Dienst  bei  der  Mebilmachung  und  im
Kriege.

m  Allgemeinen  wird  der  Dienst  im  Kriege  nicht  wesentlich  geändert,
  es  sind  deshalb  nur  einzelne  Punkte  hier  noch  hervorzubeben:

1.  Kommando  zu  den  Landwehr-Bataillonen‘).

Bei  eintretender  Mobilmachung  wird  nach  jedem  Landwehr-Bataillons-Stabsquartier
  ein  Assistenz-Arzt  zur  vorübergehenden  Dienstleistung  entsendet.
  Dieser  Arzt  hat  die  einberufenen  Landwehrleute  vor  ihrer  Absendung
  zu  den  betreffenden  Truppentheilen  zu  untersuchen.

2)  Aerzte  der  Krankenträger-Kompagnie.
Ueber  den  Dienst  derselben  siche  Theil  IL,  Kap.  X.

3.  Aerzte  bei  den  Proviant-  und  Feldbäckerei-Kolonnen.
Das  ärztliche  Personal  wird  den  Kolonnen,  von  denen  jede  einen
Assistenzarzt  hat,  ebenso  wie  den  übrigen  Truppentheilen,  durch  den
Korps-Generalarzt  überwiesen.  Die  Assistenzärzte  sind  dem  Train-Kommandeur,
  resp.  dem  Führer  der  betreffenden  Train-Abtheilung  und  dem
Generalarzt  des  Korps  untergeordnet.  Ihre  Rechte  und  Pflichten  sind
die  der  übrigen  Assistenzärzte.e  Ausser  der  Behandlung  der  Kranken
und  deren  Versorgung  mit  Arzneien  und  Verbandmitteln  haben  sie  für
die  Füllung  des  Medicinkastens  mit  den  vorgeschriebenen  Arzneien  und
Verbandstücken  zu  sorgen,  und  sind  dieselben  ihrer  speciellen  Verantwortlichkeit
  anvertraut.  Behufs  Erlangung  des  Ersatzes  für  abgängig  werdende
  Arzneien  und  Verbandmittel  haben  sich  die  Assistenzärzte  direkt
an  die  betrefiende  Feld-Lazareth-Verwaltung  zu  wenden?)

«.  Dienst-Anwelsung  für  r  ale  Mi  Hülfsärzte  hei  den  Feld.

ethen

8.1.  Die  Hülfsärzte  (Assistensarnen  bei  Fi  "Feldlazarothen  siod  zunächst  den
ordinirenden  Aerzten  und  in  weiterer  Instanz  dem  vorstehenden  Stabsarzt  untergeordnet,
deren  Befehle  und  Anordupngen  sie  pünktlich  zu  befolgen  haben.

8.  2.  Gegen  die  Kranken  und  Verwundeten  sollen  sie  ein  ruhiges  und  ernstes,
zugleich  aber  liebreiches  nnd  menschenfreundliches  Betragen  beobachten  und  nach  allen
ihren  Krläften  bemüht  sein,  deren  Leiden  zu  mildern.

ie  haben  die  Lazarethgehülfen  und  Krankenwärter  über  Alles  zu  belehren,
was  auf  die  angemessene  Wartung  und  Pflege  Bezug  hat  und  ihnen  dio  Ausübung  ihres
schweren  Berufs  durch  eine  humano  und  freundliche  Behandlung  zu  erleichtern.  Absichtlich
  Vernachlässigung  des  Dienstes  oder  sonstige  Vergeben  der  Lazarethgehülfen
und  Wärter  haben  sie  der  Kommission,  resp.  der  Abtheilungsverwaltung  zur  weitorn
Veranlassung  anzuzeige
.4.  Auf  der  Krankenstation  wird  von  dom  damit  beauftragten  Hülfsarzte  eine
Spezial.  Krankenliste  geführt,  wozu  gedruckte  Formulare  vorhanden  sind,  in  welcher
jeder  nouankommende  Kranke  namentlich  eingetragen  wird  und  die  in  den  verschiedenen
  Rubriken  vorgeschriebenen  Notizen  vermerkt  werden.  Jeder  von  der  Station
abgehende  Kranke  —  mag  dieser  Abgang  durch  Genesung,  Verlegung  in  ein  anderes
Feldlazareth,  durch  Invalidität,  Desertion  oder  Tod  erfolgen  —  wir'l  in  dieser  Liste
ausgetragen.  Bio  bildet  hinsichtlich  der  täglich  für  die  Station  verschriebenen  Portionen
  eine  vollständige  Kontrole,  weshalb  sie  durchaus  genau  und  pünktlich  geführt
werden  muss.

u)  FE  Erl.  v.  20.  Januar  1861,  alin.  3.
2)  ‚  12,  88  und  89  der  Dienst-Anweisung  für  das  Train-Bataıllon  eines  Armee-Ken
  in  rege,  v.  13.  April  1859;  Vorschriten  über  den  Dienst  der  Krankenpilege  im  Felde
1882.  .  133;  Instruktion  zur  "Versorgung  der  Armee  mit  Arzneien  und  Verbandmilteln
Y

ug)  Vorsehriten,  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde;  S.  162  bis  165,  Dienst-Anweisung
  No.  XVI.