Die  Hülfs-Aerzte  bei  den  Feldlazarethen.  625

8.  5.  Ausser  dieser  Liste  haben  die  Hälfsärzte  auch  noch  über  jeden  Kranken
ein  Journalblatt,  wozu  die  Formulare  gleichfalls  verabreicht  werden,  zu  führen,  welches
die  nöthigen  Notizen  über  den  Anfang  und  Verlauf  der  Krankheit,  über  das  ärztliche
Verfahren,  die  verabreichten  Arzueien  und  Verpflegung  enthält.  Bei  Verlegung  der

anken  in  andere  Stationen  oder  Feldlazarethe  werden  die  Journalblätter  der  betreffenden
  Individuen  mit  abgegeben.  Die  Hülfsäirzte  haben  sie  daher  am  Tage  vor  dem
Abgange  der  Kranken  und  zwar  des  Morgens,  nach  Beendigung  der  Visite,  dem  ordinirenden
  Arte  der  Station  zur  weiteren  Veranlassung  zu  überreichen.

.  Bei  den  von  dem  ordinirenden  Arzte  zu  machenden  Kranken-Visiten  begleiten
ihn  die  Hülfsärzte  von  Lagerstelle  zu  Lagerstelle  und  notiren  in  dem  Journalblatt
Alles  genau,  Was  für  jeden  Kranken  verordnet  wird.

8.  7.  Auf  der  Station  der  Verwundeten  lassen  die  Hülfsärzte  durch  die  Lazareth-Gehülfen
  vor  Anfang  der  Visite  den  Verband-Apparat  in  gehörige  Bereitschaft  setzen,
damit  es  beim  Verbande  selbst,  welchen  sie  nach  der  Anweisung  des  ordinirenden
Arztes  zu  besorgen  haben,  an  nichts  fehle.  Wegen  der  erforderlichen  Verband-Gegenstände,
  wovon  auf  der  Station  stets  ein  angemessener  kleiner  Vorrath  unter  Verschluss
gehalten  wird,  wenden  sie  sich  an  ihren  Vorgesetzten.

&amp;.  Unmittelbar  nach  beendetem  Krankenbesuche  trägt  der  dazu  bestimmte
Hülfserzt  aus  den  in  den  Journalblättern  aufgezeichneten  Arznei-Verordnungen  den
Arzneibedarf  in  das  Defektbuch  der  Station  zusammen,  legt  dasselbe  dam  ordinirenden
Arzt  zur  Revision  und  Unterzeichnung  vor  und  sendet  das  Defektbuch  hiernächst  unverztglich
  an  die  Apntheko  des  Lazaretlıs.

8.  9.  Nachdem  dies  geschehen  ist,  schreiben  (resp.  lassen  schreiben)  die  Hülfsärzte
auf  die.  "über  einer  jeden  Lagerstelle  häugende  Kopftafel  die  verordnete  Arznei,  besorgen
  die  für  einzelne  Kranke  verordneten  Aderlässe,  und  sehen  darauf,  dass  die
Applicirung  vun  Klystieren,  Senfteigen,  Vesikatorien,  Blutegeln,  Bchröpfköpfen  usw.

urch  die  Lazarethgehülfen  orduungsmässig  besorgt  werde.

ie  sorgen  ferne  für,  dass  die  Arzueien  zu  gehöriger  Zeit  aus  der
Apotheke  abgeholt,  nach  der  Station  gebracht  und  unter  Aufsicht  vertheilt  werden,  und
dass  diejenigen  Arzneien,  von  welchen  die  Kranken  nicht  öfter  als  1  mal  täglich  einzunehmen
  haben,  ihnen  durch  die  Lazareth-Gehülfen  eingegeben  werden.  Solche
Arzneien,  von  welchen  täglich  öfter  als  4  mal  genommen  werden  soll,  sind  an  dem
Krankenbette  zu  belassen;  die  Hülfsärzte  sehen  aber  darauf  und  Jassen  durch  die  Lazareth-Gehülfen
  darauf  balten,  dass  das  Einnehmen  von  den  Kranken  selbst  oder  das
Eingeben  durch  die  Krankenwärter  zu  den  vorgeschriebenen  Zeiten  geschehe.

8.  11.  Die  Hülfsärzte  haben  mit  darauf  zu  schen,  dass  die  Kranken  gehörig  gereinigt
  und  verpflegt  werden,  und  wenn  gegen  das  Eine  oder  das  Andere  begründete
Ausstellungen  stattfinden,  davon  dem  ordinirenden  Arzt  Anzeige  zu  machen.  Sie  haben
die  Kranken,  respective  Verwundeten  ihrer  Abtheilung  regelmässig  vor  der  Visite  des
ordinirenden  Arztes,  und  zwar  des  Morgens  im  Sommer  um  Uhr,  im  Winter  um
7  Uhr  und  Nachmittags  um  4  Uhr  zu  besuchen,  sich  dabei  von  jeder  in  dem  Zustande
der  Kranken  eingetretenen  Veränderung  zu  überzeugen  und  dem  ordinirenden  Arzt  zu
einer  von  demselben  zu  bestimmenden  Zeit,  respective  bei  der  Visite  von  dem  Befunde
Rapport  zu  erstatten.

8.  12.  Ueber  die  für  die  Kranken  verordnete  Diät  hat  der  dazu  bestimmte  Hülfsarzt
  für  jede  Station  eine  Dilitverordnung  anzufertigen,  selbige  dem  ordinirenden  Arzt
zur  Unterschrift  vorzulegen  und  dieselbe  vor  6  Uhr  Abends  nach  dem  Receptions-Bureau
  zu  senden.  Für  die  Kranken,  welche  nach  Ü  Uhr  Abenda  ins  Feldlazaretlı
kommen,  müssen  Extra-Diät-Verordnungen  angefertigt  werden.

8.  13.  Die  zum  du  jour-  Dienst  ins  Lazareth  kommandirten  Hülfsärzte  dürfen  sich
ohne  Erlaubniss  des  ordinirenden  Arztes  und  ohne  von  einem  Andern  vertreten  zu  sein,
nicht  aus  der  Anstalt  entfernen.  Sie  müssen  eben  so  wie  diejenigen,  welche  etwa  zu
Nachtwachen  besonders  kommandirt  werden,  immer  bereit  sein,  bei  unerwarteten  Vorfällen
  augenblicklich  die  erforderliche  Hülfe  zu  leisten  und  haben  von  diesen  nach
Umständen  sogleich  ihrem  nächsten  Vorgesetzten  Anzeige  zu  machen.

8.  14.  Bei  Kranken-Transporten  dürfen  sie  die  Patienten  nicht  verlassen  und

müssen  ihnen  sowohl  während  des  Marsches,  als  auch  in  den  Nacht-Quartieren  mit
Unterstützung  des  oder  der  ihnen  beigegebonen  Gehülfen  die  nöthige  Hülfe  leisten.
Nachdem  sie  mit  dem  Transporte  an  Ort  und  Stelle  angekommen  sind  und  die  Kranken
gebörig  übergeben  haben,  ist  es  ihre  Pflicht,  ohne  Zeitverlust  wieder  zu  ihrem  Lazareth
surückzukehren.

Da  auch  die  —  ordinirenden  —  Oberärzte  der  Feldlazarethe  aus  den  Assistenzürsten
  der  Linie  und  Landwehr  hervorgehen,  so  folgt  hier  noch

Prager,  MillL-Med  -Wesen  40