626  Hülfs-Aorzte.

8.  Dienst-Anwelsuag  für  die  erdinirenden  Aerzte,  respeetlve
den  zweiten  Biahsarst  und  die  ®ber-Aerste  bei  dem  Feld«-Lasgarethen!).


8.  1.  Die  ordinirenden  Aerzte  bei  einem  Feldlazareth,  resp.  der  zweite  Stabsarst
und  die  Oberärzte  besorgen  und  leiten  die  ärztliche  und  mundärstliche  Behandlung  der
Kranken  und  Verwundeten,  welche  sich  in  der  ihrer  Fürsorge  anvertranten  Kranken-Btation
  befinden,  nach  ihrem  besten  Wissen  uud  Gewissen,  unter  der  eneciellen.  Aufsicht
und  nach  den  besondern  Anordnungen  des  vorstehenden  Stabsarztes.

8.  2.  Dem  Letzteren,  welcher  jedem  der  ordinirenden  Aerzte  nach  seinem  Ermessen
einen  Wirkungskreis  anzuweisen  hat,  sind  diese  in  allen  dienstlichen,  Beziehungen
untergeordnet,  und  verbunden,  seinen  Befehlen  unbedingt  Folgo  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung
  erstreckt  sich  auch  auf  die  Behandlung  eines  jeden  speciellen  Krankhaits-Falles
  selbst,  indem  bei  hierin  differirenden  Ansichten  dar  ordinirende  Arzt  die  Behandlang
  oder  Operation  nach  der  Vorschrift  des  vorstehenden  Stabsarztes  zu  besorgen  hat.

8.  3.  Die  ordinirenden  Aerzte  sind  daher  nicht  nur  verbunden,  den  die  Station
besuchenden  vorstehenden  Stabsarzt  auf  die  etwa  vorhandenen  wichtigeren  Krankheitsfälle
  besonders  aufmerksam  zu  machen,  und  ihn  darüber,  sowie  über  vorzunehmende
wichtige  chirurgische  Operationen  zu  Rathe  zu  ziehen,  sandern  sie  haben  dem  vorstehenden
  Stabsarzte  auch  ausser  dieser  Zeit  auf  Verlangen,  oder  wenu  Gefahr  im
Verzuge  ist,  über  dergleichen  Kranke  Rapport  abzuststten.  Von  der  Bestimmung  des
vorste  enden  Stabsarztes  hängt  os  ab,  ob  er  die  vorkommenden  wichtigeren  Operationen
selbst  verrichten  oder  solche  dem  zweiten  Stabsarzte  überlassen,  oder  sie  durch  einen
Oberarzt  unter  seiner  speciellen  Aufsicht  machen  lassen  will.

8.  4.  Die  auf  der  Station  beschaftigten  Hülfsärzto  sind  dem  ordinirenden  Arzte
speciell,  untergeordnet  und  seinen  Anordnungen  in  Allem  die  strengste  Folge  zu  leisten
verbunden.

Ebenso  sind  der  Revier-Auficher,  die  Lazareth-Gebülfen  uud  die  Kraukenwärter
der  Station  verpflichtet,  den  Anordnungen  des  ordinirenden  Arztes,  itı  Bezug  auf  die
Wartung  und  ‚Eiege  der  Kranken  und  Verwundeten  zu  jeder  Zeit  pünktlich  nachzukommen.

8.5.  Etwaige  Beschwerden  gegen  die  Dienstführung  dieses  Personals  haben  die
ordinirendon  Acrzte  in  den  täglichen  Konferenzen  dem  vurstehenden  Stabsarzte  vorzutragen,
  welcher  die  geeigneten  Massregeln  ergreifen  wird,  um  jeden  für  die  Kranken
und  Verwundeten  daraus  sich  etwa  ergebenden  Nachtbeil  abzuwenden.

.  6.  Die  ordinirenden  Aerzte  besuchen  die  ihnen  zur  Bebaudlung  anvertrauten
Kranken  mindestens  zweimal  täglich;  nämlich  des  Morgens  im  Sommer  um  7,  im  Winter
um  8  Uhr  und  des  Nachmittags  um  5  Uh

Bei  diesen  Besuchen  begleiten  sie  der  "Hülfsarzt  und  der  Revier-Aufscher  der  Station,
  und  hat  Ersterer  Alles,  was  hinsichtlich  des  ärztlichen  Dienstes,  der  Arznei  und

t  von  dem  ordinirenden  Arzt  verordnet  wird,  Letzterer  die  übrigen  auf  die  Wartung,
den  Wechsel  der  Leib-  und  Bettwäsche,  die  zu  gebenden  Bäder  u.  s.  w.  bezüglichen
Anordnungen  aufzuzeichnen.

8.  7.  Die  Arznei-Verordnungen,  bei  denen  sich  die  ordinironden  Aerzte  an  die
Vorschriften  der  Militär-Pharmakopde  zu  halten  und  der  Einfachheit  zu  befleissigen
haben,  werden  bei  der  Morgen-Visite  für  den  laufenden  Tag  gemacht,  und  in  der  Regel
so  eingerichtet,  dass  der  Kranke  bis  zum  Mittage  des  folgenden  Tages  mit  der  Arznei-Portion
  ausreicht.  Für  schwere  Kranke  können  jedoch  auch  bei  der  Nachmittags-Visite
  und  überhaupt  zu  jeder  Zeit  Arznei-Verorduungen  gemacht  werden.

iät  für  die  Kranken  bestimmt  der  ordinirende  Arzt  jedesmal  bei  der
Nachmittags-  „Visite  für  den  nächsten  Tag.  Er  hült  rich  bierbei  -—-  sowohl  was  die  gewöbnliche,
  als  aussergewöhnliche  Kost  aulangt  —  an  die  Bestimmungen  des  Beköstigungs-Regulativs
  (Nro.  XXV.)  sowie  an  den  im  voraus  für  jeden  Tag  entworfenen  Küchenzettel
und  wird  zur  Vereinfachung  des  Geschäftsganges  die  Extra-Diät-Verordnung  in  soweit
beschränken,  als  er  die  Rücksicht  auf  das  Wohl  der  Kranken  und  Verwundeten  zu-IRssig
  macht.

8.  N.  Sowohl  die  Arznei-Verordnung,  als  die  Diät  IMsst  der  ordinirende  Arzt  von
dem  Hülfsarzt  (resp.  von  den  Lazareth  -Gehülfen  unter  der  Yerantwortlichkeit  das
Hülfsarztes)  auf  der  über  jeder  Lagerstelle  hängenden  Kopftafel  notiren.

Die  Richtigkeit  der  von  dem  Letztern  nach  beendeter  Visite  in  das  Ordinationsbuch
  der  Station  einzutragenden  Arznei-  Verordnungen,  sowio  der  von  demselben  zusammengestellten
  Diät-  -Verordnung  hat  der  ordinirende  Arzt  jedes  Mal  zu  untersuchen

d  durch  seine  Unterschrift  ru  beglaubigen,  auch  darauf  zu  halten,  dass  beide  zu

D)  Verschtiften  über  deu  Dienst  der  Kıankenplege  im  Felde;  Dienst-Anweisung  Nr  AV,
S.  1857—102.