Ober-Aerzte  etc.  der  Feld-Lazarethe.  627

rechter  Zeit  resp.  in  die  Feldapotheke  und  in  das  Receptions-Bureau  befördert  werden.
Für  Kranke  und  Verwundete,  die  nach  G  Uhr  Abends  bis  zur  Nachmittags-Visite  des
anderen  Tages  im  Feldlazareth  ankommen,  werden  Extra-Diät-Verordaungen  angefertigt,
welche  der  ordinirende  Arzt  demnächst  ebenfalls  zu  unterzeichnen  hat.

8.  Bei  Austheilung  der  Speisen  und  Getränke  muss  der  ordinirende  Arzt  sich
auf  der  Station  ab  und  zu  einfinden,  um  sich  davon  zu  überzeugen,  dass  die  Kranken
das  ihnen  Verordneto  wirklich  zu  rechter  Zeit  und  in  guter  Qualität  erhalten.  Etwa
zu  machende  Ausstellungen  hat  derselbe  in  der  täglichen  Konferenz  dem  vorstehenden
Stabs-Arzte  mitzutheilen,  welcher  wegen  der  nöthigen  Remedur  das  Weitere  veranlassen
  wird.

8.  11.  In  gleicher  Art  überzeugt  sich  der  ordinirende  Arzt  davon,  dass  die  Kranken
die  vorgeschriebenen  Arzneien  und  den  etwa  vorordneten  Wein  richtig,  gut  und  rechtzeitig
  erhalten,  das  die  Lazareth-Gehülfen  der  Station  den  Kranken  die  Arzneien  täglich
vier  Mal  zur  bestimmten  Zeit  eingeben  und  dass  diejenigen  Kranken,  welche  öfter  als
vier  Mal  täglich  Arznei  nehmen  men  müssen,  entweder  selbst  gehörig  einnehmen,  oder  dass
ihnen  dieselbe  durch  die  Wärter  gereicht  wird.

.  12.  Er  hält  darauf,  dass  die  Hülfsärzte  sich  früh  genug  im  Lazarethlokale  einfinden,
  vor  Anfang  der  Visite  Alles  zum  Verbande  der  Verwundeten  Erforderliche
gehörig  vorbereiteu,  und  dass  sie  bei  dem  Verbande  selbst  —  soweit  ihnen  derselbe
überlassen  werden  kann  —  die  Verwundeten  mit  möglichster  Schonung  und  Behutsamkeit
  behandeln,  auch  ertheilt  er  ihnen  die  erforderliche  Anleitung  hierbei.  Ueberhanpt
  richtet  er  sein  vorzüglichstes  Augenmerk  darauf,  dass  die  Kranken  und  Verwundeten
  von  dem  hülfsärztlichen  sowohl,  als  von  dem  Wärterpersonal  mit  Nachsicht,
Freundlichkeit  und  Wohlwollen  behandelt  werden,  worin  er  selbst  ihnen  als  Beinpiel
vorangehen,  dabei  aber  mit  Ernst  auf  die  Beobachtung  der  vorgeschriebenen  Ordaung
halten  wird.

.  13.  Um  die  Hülfsärzte  so  wenig  als  möglich  von  der  Wahrnehmung  des  eigentlichen
  Krankendienstes  abzuziehen,  sollen  von  ihnen  auf  der  Station  nur  die  Spezial-Krankenliste
  und  die  Journalblätter  geführt  werden.  Der  der  Station  vorgegesetzte
Arst  wird  aber  darauf  halten,  dass  die  Führung  dieser  Listen  mit  der  gehörigen
Genauigkeit  und  Pünktlichkeit  nach  Massgabe  der  anliegenden  Formulare,  Beilagen
Nro.  6,  und  Nro.  {},  geschieht.

8.  14.  Die  Entlassung  der  Genesenen  von  der  Station  geschieht  in  der  Regel
alle  zehn  Tage  —  bei  Ueberfüllung  des  Lazaretha  auch  alle  5  Tage  —  und  zwar  des
Morgens  nach  eingenommenem  Frühstück.  Es  wird  daher  für  diese  Leute  in  der  Dilt-Verordnung
  für  den  Tag  der  Entlassung  nur  die  Frühstücks-Suppe  notirt,  Auch  bat
der  ordinirende  Arzt  »pätestens  Tages  zuvor  gleich  nach  der  Morgeu-Visite  ein  namentliches
  Verzeichniss  der  zu  entlassenden  Leute  dem  Stabsarzto  einzureichen,  damit  wegon
Austragung  derselben  aus  den  Büchern,  Rückgabe  ihrer  Effekten  ete.  das  Nöthige  zur
rechten  Zeit  veranlasst  werden  kann.  Hinsichtlich  derjenigen  Mannschaften,  welche
etwe  nicht  gehen  können  und  zu  deren  Fortschaffung  Wagen  gestellt  werden  münsen,
ist  solches  in  dem  erwähnten  Verzeichnisse  zu  vermerken.

8.  15.  Sind  unter  den  zu  entlassenden  Rekonvalenscenten  Leute,  welche  nach
dem  Urtheile  des  ordinirenden  Arztes  halb  oder  ganz  invalide  sind,  so  hat  derselbe
solche  einige  Tage  vor  ihrer  Entlass  dem  vorstehenden  Stabsarzte  persbnlich  vorzustellen,
  welcher  nach  vorgüngiger  körperlicher  Untersuchung  jedes  Einzelnen  den
Grad  der  Invalidität  feststellt.

Stirbt  ein  Kranker,  so  darf  derselbe  nicht  sogleich  und  wenigstens  nicht
£räher  vou  seinar  Lagerstelle  entfernt  werden,  als  bis  der  Hülfsarst  der  Station  ihn
gesehen  und  erklärt  hat,  dass  er  wirklieh  todt  Ist,  worauf  er  dann  von  den  Krankenwärtern
  in  die  im  Winter  mässig  erwärmte  Todtenkammer  gebracht  wird.  Von  jedem
vorkommenden  Todesfall  muss  sogleich  dem  Aufnahme-  Bureau  Anzeige  gemacht
werden,  von  wo  aus  sodann  die  weiteren  Meldungen  erfol

15.  Desertirt  ein  Kranker  aus  der  Station,  ro  geschieht  die  desfallsige  Meldung
in  derselben  Art,  wie  solches  im  vorhergehenden  Paragraphen  vorgeschrieben  ist.

8.  33.  Bei  Versendungen  der  Kranken  nach  anderen  Lazarethen  übergiebt  der
Stationsarzt  die  geführten  Journalblätter  über  die  aus  neiner  Station  abzusendenden
Leute  Tages  zuvor  dem  vorstehenden  Stabsarzt  zur  weiteren  Veranlassung,  indem  diese
Journalblätter  dem  den  Transport  begleitenden  Hülfsarzt  oder  dem  sonstigen  Begleiter
des  Transports  zur  Abgabe  an  das  betreffende  Lazareth  mitgegeben  werden  müssen  ').

!)  Zu  den  beiden  vorstehenden  Dienst-Auwessungen  ist  Kapıtel  IA.  A.  dieses  Theils  zu

vergleichen.

40  *