Viertes  Kapitel.
Aerzte  des  Beurlaubten  -  Standes.

Meldung  bei  den  IE  dwehr-  Behörden  '!).

Wenn  der  einjährige  freiwillige  Arzt  oder  der  seiner  Dienstpflicht
durch  dreijährigen  unterärztlichen  Dienst  Genügende  nach  beendeter  Dienstzeit
  die  Armee  verlässt,  so  hat  er,  wie  dies  schon  im  Revers  ausgesprochen
ist,  noch  die  Verpflichtung,  während  seines  Reserve-  und  Landwehr-Verhältnisses,
  dessen  Dauer  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  berechnet
wird,  während  der  Landwehr-Uebungen  und  für  den  Fall  einer  Mobilmachung
  oder  eines  Krieges  in  der  Qualität  eines  Arztes  überall  da  zum
militärärztlichen  Dienste  einzutreten,  wo  dies  für  erforderlich  erachtet
wird.  Damit  aber  eine  Controle  über  sämmtliche  Aerzte  des  Beurlaubten-Standes
  möglich  werde,  so  haben  die  Truppentheile  die  abgehenden  Aerzte
den  betreffenden  Landwehr-Bataillonen  zu  überweisen  und  diese  Aerzte
sich  an  ihrem  Wohnorte  bei  dem  Bezirksfeläwebel  der  Landwehr  zu  melden
und  demselben  auch  jede  weitere  Veränderung  des  Wohnorts  anzuzeigen.
Eine  Unterlassung  dieser  Anzeigen  zieht  eine  Disciplinarbestrafung  von
2  Thirn.  oder  dreitägiges  Gefängniss  nach  sich;  auch  muss  Jeder  so  viele
Jahre  länger  im  t.  Aufgebote  der  Landwehr  verbleiben,  als  er  sich  der
Controle  der  Landwehr-Behörde  entzogen  hat.  Auch  soll  keinem  Arzte
die  Niederlassung  an  einem  Orte  gestattet  werden,  welcher  sich  nicht  über
seine  Militär-Verhältnisse  resp.  über  die  Meldung  beim  Bezirksfeldwebel
vorher  ausgewiesen  hat.  Ist  der,  in  das  Beurlaubten-Verhältniss  Uebergetretene
  aber  bereits  Assistenzarzt,  so  hat  er  sich  entweder  mündlich
oder  schriftlich  beim  Landwehr  -  Bataillons-  Kommandeur  zu  melden  und
wird  dann  die  Unterlassung  der  Meldungen  etc.  nach  den  für  die  Landwehr-Officiere
  gültigen  Bestimmungen  bestraft;  d.  h.  es  darf  hier  nie
Geldstrafe,  sondern  nur  Stubenarrest  verfügt  werden.

Uebertritt  galt  der  Waffe  gedienter  Aerzte  des  Beurlaubtemndes
  zum  milltärärztilehen  Dienst?).

Sehr  bald  "Anchdem  es  den  Aerzten  überhaupt  gestattet  worden  war,
ihrer  Militärpflicht  durch  ein-  oder  dreijährigen  ärztlichen  Dienst  genügen

1)  8.  154  der  utär-Ersatz.  Instruktion  vom  ®.  December  1838;  Cirkulare  an  die  General-Aerzie
  v.  30.  Juli  1831  und  6.  November  1833,  ad  3;  8.  39  und  8.4  40  da  verrdnung  über
die  Diseiplinarbestrafung  ın  der  Armee  vom  21.  Oktober  1841;  Allerh.  K.-  .  Nuvenber
1833  und  29.  Mai  1852;  Kriegsmin.  Erl.  vom  4.  Juni  1883;  Cirkular  an  eänntliche  Mhlitär-Aerzte
  v.  20.  März.  1831  ad  ?2.

2)  Allerh  Kab.-O.  v.  7.  August  1820,  Instruktion  zur  Ausführung  dieser  Kab.-Ordre  vom
16.  Juli  18224  Cırkular  an  die  General-Aerzte  v.  31  Januar  1824  und  an  aÄmntliche  Militärärzte
  vom  9.  Februar  1324  ad  2;  Kriegsm.  Erl,  v.  16.  Yanvar  1848;  Cirkular  an  die  General-Aerzte
  v.  30.  Januar  1949;  Erl.  d.  Allgem.-Kriegs-Depart.  v.  24.Mai  1839  und  des  Chefs  d.
Mil.-Med.-Wesens  von  27.  Mai  1830.