Control-Versammlung;  Assistenzarzt-Charakter.  —  Erstes  und  zweites  Aufgebot.  629

zu  dürfen,  wurde  auch  denjenigen  Aerzten,  welche  vor  Ertheilung  dieser
Erlaubniss  ihre  Militärpflicht  im  Waffendienst  abgeleistet  hatten,  die  Genehmigung
  ertheilt,  aus  dem  Waffen-  in  den  ärztlichen  oder  chirurgischen
Dienst  überzutreten  und  während  ihres  Reserve-  und  Landwehr-Verhältnisses
  für  diesen  allein  disponibel  zu  bleiben.  Doch  mussten  sie  sich,
falls  sie  noch  keine  Staatsprüfungen  absolvirt  hatten,  über  ihre  Befähigung
entsprechend  ausweisen  und  sich  ausdrücklich  dazu  (durch  Revers)  verpflichten,
  während  ihres  Beurlaubten-Verhältnisses  für  den  ärztlichen  Dienst
der  Armee  disponibel  zu  bleiben.  —  1849  wurde  bestimmt,  dass  mit  der
Waffe  gediente  approbirte  Civilärzte  und  Wundärzte  I.  Klasse,  wofern  sie
in  Arztstellen  in  der  Armee  etntreten  wollten,  erst  eine  Zeit  hindurch
(ein  Jahr  lang)  als  Unterärzte  im  etatsmässigen  Dienste  zuzubringen  haben,
bevor  sie,  bei  untadelhafter  Führung  und  zufriedenstellender  Dienstapplikation,
  zu  Assistenzärzten  ernannt  werden  können;  und  1859  wurde  es
dem  General-Stabsarzte  anheimgestellt,  solche  approbirte  Aerzte  des  Reserve-
  und  Landwehr-  Verhältnisses.  welche  dem  Dienste  mit  der  Waffe
angehören,  sich  jedoch  bereit  finden  lassen,  zum  dienstpflichtigen  ärztlichen
Personal  überzutreten,  ausnahmsweise  gleich  zur  Allerhöchsten  Verleihung
des  Assistenzarzt-Charakters  in  Vorschlag  zu  bringen,  sobald  derselbe  sich
von  deren  ärztlicher  Brauchbarkeit  und  anderweitiger  Würdigkeit  Ueberzeugung
  verschafft  habe.

an  4  uw

Con  lungen;  Verleihung  des  Assistenz-Arzt-Charahters
  ').

Wenn  der  entlassene  einjährige  freiwillige  Arzt  etc.  durch  gute  Führung
  während  seiner  Dienstzeit  und  durch  sein  sonstiges  allseitiges  Wohlverhalten
  sich  der  Verleihung  des  „Assistenzarzt  -  Ranges  würdig  gezeigt
hat,  so  bringen  die  Landwehr-B  d  denselben  hierzu
in  Vorschlag.  Zu  diesem  Behufe  wird  eine  Gerucheliste  angefertigt,  dieser
die  ärztliche  Approbation  und  das  Entlassungsattest  beigefügt;  sämmtliche
Piecen  gehen  dem  betreffenden  Infanterie-Brigade-Kommando  und  durch
dieses  dem  Korps-Generalarzte  zu,  welcher  dieselben  dem  General-Stabsarzte
  der  Armee  einsendet.  Die  Verleihung  des  Assistenzarzt-Charakters
erfolgt  alsdann  durch  Allerhöchste  Kabinets-Ordre.  —  Uebrigens  sind  die
Aerzte  des  Beurlaubten-Standes  nicht  als  unbedingt  entbunden  von  dem
Erscheinen  zu  den  Landwehr-Control-Versammlungen  zu  erachten,  da  sich
dies  als  Ausnahme  von  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  nicht
rechtfertigen  lassen  würde;  es  erscheint  aber  deren  Heranziehung  zu  den
eintägigen  Uebungen  nicht  nothwendig,  da  sie  nicht  mit  der  Wafle  ausgebildet
  werden.

Uehertritt  In  das  erste  und  zweite  Aufgebet  der  Landwehr!).

Der  Uebertritt  aus  der  Kriegsreserve  in  das  1.  Aufgebot  der  Land-'wehr
  erfolgt  olıne  Weiteres  nach  Beendigung  der  2jährigen  Dienstzeit  in
der  ersteren;  den  Uebertritt  aus  dem  isten  in  das  2te  Aufgebot  nach
zurückgelegter  Dienstpflicht  verfügen  die  Landwehr-B  Komman
deure  und  machen  davon  dem  Generalarzte  des  Korps  entsprechende  Mitrirgsmin.

  Erl.  v.  20.  September  1830;  Cirkular  an  die  General-Aerzte  v.  27  Sepun
  Kriegsmin.  Erl.  v.  28.  September  "1853;  cfr.  Erl.  d.  Chefs  des  Mil.-Med.-Wesens
v.  7._Februar  1.
by)  Negemin.  Erlass  vom  28.  September  1853;  Erl.  d.  Chefs  d.  Milit.-Med.-Wesens  vom
4.  April  1891.