630  Aerzte  der  Beurlanbten-Standes.

theilung,  der  wiederum  den  General-Stabsarzt  der  Armee  Behufs  Notiznahme
  von  der  erfolgten  Versetzung  in  Kenntniss  setzt.  Soll  aber  die
Versetzung  in  das  2.  Aufgebot  wegen  Krankheit  (Halbinvalidität)  erfolgen,
so  hat  das  betreffende  Landwehr-Bataillon  eine,  mit  dem  ärztlichen  Atteste
belegte  Vorschlagsliste  durch  das  Brigade-Kommando  und  den  Korps-Generalarzt
  an  den  General-Stabsarzt  einzureichen,  der  alsdann  diese
Versetzung  verfügt.  Da  übrigens  sich  viele  Aerzte  des  Beurlaubten-Standes
zu  dieser  Versetzung  wegen  Krankheit  melden,  so  ist  bei  deren  Untersuchung
  mit  aller  Strenge  und  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Verhältnisse
  des  militärärztlichen  Dienstes  zu  verfahren,  damit  sich  nicht  zu
viele  Aerzte  diesem  Dienste  entziehen.

Aussehelden  aus  dem  Militärdienste  '!).

Das  gleiche  Verfahren  ist  einzuhalten,  wenn  ein  Arzt  wegen  Invalidität
  sein  gänzliches  Ausscheiden  aus  dem  Militär-Verhältnisse  beantragt,
nur  hat  er  alsdann  noch  sein  Gesuch,  auf  Grund  dessen  die  militärärztliche
  Entscheidung  requirirt  wird,  in  einem  Privatschreiben  dem
Landwehr-Bataill  K  deur  vorzutragen,  und  wird  dieses,  neben  dem
ärztlichen  Attest,  der  betreffenden  Gesuchsliste  hinzugefügt.  —  Bei  dem
Antrage  auf  Entlassung  wegen  zurückgelegten  landwehrpflichtigen  Dienstalters
  bedarf  es  natürlich  des  ärztlichen  Attestes  nicht,  sonst  aber  wird
derselbe  Modus  beobachtet.  Die  Entlassung  erfolgt  in  beiden  Fällen  durch
Allerhöchste  Kabinets-Ordre  und  nur  die,  vor  1852  vom  Gencral-Stabsarzte
der  Armee  ernannten  Assistenzärzte  werden  auch  von  diesem  selbst  enten.



Versetzung  In  fremde  Batalllenabezirke  ?).

Verzieht  ein  Arzt  aus  einem  Landwehr  -  Bataillons-  Bezirke  in  einen
andern,  so  wird  er  dem  neuen  Bataillon  durch  dasjenige,  in  dessen  Bezirke
er  früher  seinen  Wohnsitz  hatte,  überwiesen  und  das  erstere  beantragt
auf  dem  schon  mehrfach  erwähnten  Wege,  durch  die  Brigade  und  den
Korps-Generalarzt,  bei  dem  General-Stabsarzte  die  Versetzung  in  seinen
Bezirk  mittelst  Vorschlagsliste.

Conerole  über  die  Aerzte  des  B  laubt  s  des’).

Um  stets  eine  Uebersicht  über  die  Zahl  der  im  Lande  vorhandenen
Aerzte  des  Beurlaubten-Standes  zu  behalten,  haben  die  General-Kommandos
alljährlich  bis  zum  15.  Februar  eine  genau  angefertigte  Liste  der  im
Korpsbereiche  vorhandenen  Aerzte  dieser  Kategorie  einzureichen  und  dieser
Liste  ausserdem  noch  (in  duplo)  ein  Verzeichniss  der  Aerzte  beizufügen,
welche  sich  in  der  Allgemeinen  Ersatz-Reserve  befinden  oder  welche  als
nur  garnisondienstfähig  anerkannt  sind.  Auf  diese  letzteren  Listen  ist
eine  ganz  besondere  Sorgfalt  zu  verwenden,  obwohl  die  Schwierigkeit  einer
ordentlichen  Controle  über  diese  Aerzte,  welche  zu  keinerlei  Meldungen
bei  den  Landwehr-Behörden  verpflichtet  sind,  keineswegs  verkannt  wird.
Das  Material  hierzu  bieten  die,  von  den  einzelnen  Infanterie  -Brigade-Kommandos
  einzureichenden  desfallsigen  Listen.  Dieselben  werden  auch

t)  Wie  ad  2.  S.  629.

2)  Wie  ad  2.  S.  620.

3)  Krirgsmin.  Erlasse  v.  33.  Nuvennber  1837,  8.  November  1860  und  19.  September  3861;
vom  2.  Jun  1855:  26.  April  1834;  Cirkulare  an  die  General-Aerzte  vom  31.  Jannar  1834,
3.  et  1860  und  9.  Novenber  1830;  Erl.  d.  Chefs  d.  Miln.-Med.-Wesens  v  11  No
vember  .