Sabordinations-  ete.  Verhältnire.  —  Landwehr-UVebungen.  631

von  den  Korps-Generalärzten  Behufs  Aufstellung  der  von  ihnen  alljährlich
im  Laufe  des  Monats  März  an  den  General-Stabsarzt  einzureichenden
summarischen  Nachweisungen  der  für  den  Fall  einer  Mobilmachung  vorhandenen
  Aerzte  und  Lazareth-Gehülfen  der  Linie  und  des  Beurlaubten-Standes,
  welche  nach  dem  in  der  Beilage  zum  Mobilmachungsplan  S.  414
sich  vorfindenden  Schema  angefertigt  werden,  benutzt.  Auch  in  diesen
Nachweisungen  wird  am  Schlusse  die  Zahl  der  in  der  Ersatz-  Reserve
befindlichen  und  garnisondienstfähigen  Aerzte  des  Civils  angegeben.

Im  1.  Armeekorps  werden  seit  1859  alljährlich  vom  Öberpräsidium
Listen  sämmtlicher  Civilärzte  der  Provinz  dem  Generalarzte  übersandt,
durch  welche  die  Brigadelisten  ergänzt  und  vervollständigt  werden  können.

Subordinatlons-  und  Diselpll  Verhältn!  Dy

Die  Disciplinar-Verhältnisse  der  Aerzte  des  Beurlaubten-Standes  sind
die  der  Assistenz-  resp.  Unterärzte  überhaupt.  Zu  erwähnen  wäre  hier
nur,  dass  gegen  solche  Acrzte,  wenn  sie  während  ihrer  Beurlaubung  sich
eines  Vergehens  schuldig  machen,  welches,  wenn  es  im  Dienst  verübt
worden  wäre,  die  Kassation  nach  sich  ziehen  würde,  auf  Kassation,  wie
gegen  jeden  andern  Beamten,  erkannt  werden  soll,  durch  welche  sie  dann
das  Recht,  ihrer  Militärverpflichtung  als  Aerzte  zu  gentigen,  verlieren  und,
nach  Massgabe  ihres  Alters,  zum  gewöhnlichen  Militärdienste  in  der  Kriegsreserve
  oder  Landwehr  heranzuziehen  sind.

Einberufung  zu  den  I  dwehr-Ueh  7),

Die  Aerzte  des  Beurlaubten-Standes  werden  zu  den  Landwehr-Uebungen
  einbeordert,  wenn  die  Landwehr  zur  grossen  Uebung  vor  des
Königs  Majestät  mit  herangezogen  wird,  oder  sonst  ihre  Stabsquartiere
verlassend,  weite  Märsche  machen  muss  und,  wegen  gleichzeitiger  grosser
Uebungen  der  Linien-Truppen,  von  letzteren  keine  hinreichende  Anzahl
Aerzte  für  die  Landwehr  abgegeben  werden  kann;  zu  den  kleineren  vierzehntägigen
  Uchungen  sind  diese  Aerzte  nicht  heranzuziehen,  und  auch
bei  den  grösseren  Tebungen  ist  die  Zahl  der  Einzubeordernden  auf  das
Mass  des  absolut  Nothwendigen  zu  beschränken.

Dieselben  müssen  bei  Beorderung  in  ihr  Bataillons-Stabsquartier  die
Reise  dorthin  aus  ihrem  Wobnorte  unentgeltlich  zurücklegen,  erfolgt  aber
die  Einberufung  nach  einem  andern  Orte,  so  werden  auf  die  Mehrentfernung
  die  reglementsmässigen  Reisekosten  und  Tagegelder  vergütet,  wobei
auf  die  wirklich  nöthige  Reisedauer  ein  Tag  für  die  Entfernung  bis  zum
Bataillons-Stabsquartier  in  Anrechnung  kommt.  Ingleichen  wird  bei  der
Entlassung  und  Rückkehr  in  die  Heimath  verfahren.  —  Das  Erscheinen
in  Uniform  bei  den  Landwehr-Uebungen  ist  nicht  nöthig,  es  genügt,  wenn
die  Aerzte  sich  stellen  und  ihren  Dienst  ordnungsgemäss  verrichten.  Es
wurde  auch,  trotz  mehrfacher  Anträge,  bisher  immer  die  Zahlung  von
Equipirungs-Geldern  an  die  Aerzte  Behufs  der  Instandsetzung  der  Uniform
abgelehnt  und  nur  einige  Male  den  Aerzten,  welche  bei  den  Uebungen
in  Uniform  erschienen  waren,  eine  extraordinäre  Remuneration  bewilligt;
neuerdings  ist  jedoch  allen,  zu  Landwehr-Uebungen  einbeorderten  Aerzten,

»)  Allerh.  K.-O.  v.  5.  December  1634;  Kriegsmin.  Erl.  v  4.  Februar  1835,

2)  Ministerial-Verfügung  vom  31.  Juli  19253  Kriegsmin.  Erlass  vom  31.  Juli  1825,  vom
30.  Mai  1835,  v.  5.  August  1344,  v.  9.  Juni  1848,  v.  1.  November  1853,  v.  20.  December
1856,  v.  16.  Navember  1857;  Erlass  vom  20.  Februar  1820;  Cirkulare  an  die  General-Aerzte
v.  13.  August  1823  und  9.  Februar  1826;  Reglement  über  die  Geldverpflegung  der  Truppen
im  Frieden,  88.  187,  180,  203  und  2045  Allerlı.  K.-O.  v.  20.  Aprıi  1800.