632  Aerzte  des  Beurlaubten-Standes.

mögen  dieselben  ihren  Dienst  in  Uniform  oder  Civilkleidung  versehen,  ein
Equipirungsgeld  von  20  'Thirn.  zugestanden.

Werden  die  Aerzte  zur  Landwehr-Kavallerie  einbeordert,  so  mürsen
sie,  bei  Märschen  und  beim  Kantonnements-Wechsel,  aus  dem  Etat  der
Landwehr-Eskadrons  beritten  gemacht  werden,  indem  es,  der  besonderen
Kosten  wegen,  unstatthaft  ist,  ausser  den  vom  Lande  zu  gestellenden
etatsmässigen  Uebungspferden,  noch  andere  Pferde  für  die  Aerzte  gestellen
zu  lassen  und  solche  besonders  zu  vergütigen.

Während  der  Dauer  der  Uebungen  erhalten  die  Aerzte,  mögen  sie
als  Assistenz-  oder  Unterärzte  eingezogen  sein,  20  Sgr.  tägliche  Diäten
nach  denselben  Grundsätzen,  wie  die  Officiere.e  Während  eines  Urlaubs
innerhalb  der  Uebungszeit  werden  keine  Diäten  gezahlt.

Zusatz.  Da  das  Gehalt  der  Unterärzte  jetzt  dem  der  Assistenzärzte

nz  gleich  ist,  so  muss  der  frühere  Unterschied  in  den  Diäten  (20  Sgr.

fir  den  Assistenz-,  15  Sgr.  für  den  Uhnterarzt)  jetzt  selbstverständlich
fortfallen.

Anmerkung.  Die  Bestimmung,  wonach  die  Hülfsärzte  der  Landwehr,  weiche  als
einzige  Hülfsärzte  bei  einem  Landwehr-Kavallerie-Regiment  oder  einem
Landwehr-Bataillon  1.  Aufgebots  angestellt  sind,  aus  dem  ersparten  Gehalt
für  den  2.  Hülfsarzt  eine  monatliche  Zulage  von  5  Thirn.  erhalten  sollen,
passt  selbstverständlich  auf  die  jetzigen  Verhältnisse  nicht  mehr  ').

Mekbilmachung  ?).

Für  den  Fall  einer  Mobilmachung  werden  zunächst  die  Aerzte  des
Reserve-Verhältnisses  und  des  1.  Aufgebots  zu  den  Truppen-  und  Feldlazarethen
  eingezogen,  und  nach  Erfordern  verwendet.  Die  Disposition
über  die  Vertheilung  des  ärztlichen  Personals  innerhalb  eines  Korpsbezirks
steht  den  Generalärzten  zu,  welche  sofort  nach  Erlass  einer  Mobilmachungs-Ordre,
  ohne  dazu  erst  besonders  aufgefordert  zu  sein,  ihre  Vertheilungspläne
  dem  General-Stabsarzte  der  Armee  einzureichen  haben.  Denn  die
ursprüngliche  Bestimmung,  wonach  das  für  den  mobilen  Zustand  erforderliche
  Personal  an  Aerzten,  Pharmaceuten  und  Lazareth-Gehülfen  Seitens
des  Chefs  des  Militär-Medicinal-  Wesens  den  Generalärzten  überwiesen
werden  soll,  ist  praktisch  absolut  unausführbar.  Aus  diesen  Vertheilungsplänen
  ist  dann  zu  ersehen,  ob  Ueberschüsse  oder  Manquements  —  letztere
sind  leider  überall  in  mehr  denn  zu  reichlichem  Masse  vorhanden,  —  sich
vorfinden  und  wird  hierdurch  eine  Ausgleichung  möglich.  Die  Aerzte  des
2.  Aufgebotes  der  Landwehr  können  nur  dann  und  so  lange  zum  Dienst
einbeordert  und  einbehalten  werden,  als  die  Mobilmachung  des  ganzen
2.  Aufgebots  dauert;  nach  Einbeorderung  aber  können  sie  nicht  nur  zum
Garnison-,  sondern  auch  zum  Truppen-  und  Feldlazareth-Dienst  verwandt
werden.  Die  in  der  allgemeinen  Ersatzreserve  befindlichen  und  die,  nur
als  garnisondienstfähig  von  den  Ersatzbehörden  anerkannten  Aerzte  können,
wofern  sie  sich  zum  Dienst  nicht  freiwillig  bereit  erklären,  erst  mit  ihren

!)  Kriegsmin.  Erlass  vom  23,  Deceniber  1850;  Cirkular  an  d.  General-Aerzte  vom  5.  Januar
  1851.

2%)  Cirkulare  an  die  General-Aerzte  vom  24.  December  1850,  3.  Februnr  1834,  19.  December
  1854;  Kriegsmin,  Erlass  v.  19.  Deceniber  1850  und  10.  Januar  4;  Erlass  d.  Alg-Kriegs-Depart.
  v.  11.  December  18543  Cirkular  a.  d.  Generalärzte  v.  IA  lose  ir:  Krie
min.  Erl.  v.  14.  März  1854;  Cirkular_  an  die  General-Aerzte  vom  21.  M
1850,  21.  Januar  1854;  Kriegsmin.  Erlass  v.  14.  November  1850;  8.  En  des  Mobilmachun
plans;  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  ®.  Februar  1835;  Kriegsmin.  Erlass  vom  4.

Erl.  d.  Chefs  d,  Mil.-Med.-Wesens  vom  18.  Juni  1838;  Erl.  des  Allg.  Kriegn.Depar.
yom  2.  Juni  1859.