Mobilmachung.  —  Kompetenzen,  Uniform.  633

‚Altersklassen  in  den  betreffenden  Kategorien  zur  Aushebung  :  bei  .einer
allgemeinen  Mobilmachung  gelangen,  da  das  Civilverhältniss  ‘auf  die  Behandlung
  ‘der  Ersatzpflichtigen  aller  Kategorien  ohne  Einfluss  ist.  Ferner
dürfen  als  Ganzinvalide  anerkannte  und  die  aus  dem  Grossherzogthum
Posen  gebürtigen,  wegen  Erlegung  des  Rekrutengeldes  nicht  dienstpflichtigen
  jüdischen  Aerzte  niemals  wider  ihren  Willen  zu  irgend  einem  militärärztlichen
  Dienste  herangezogen  werden,  wogegen  diejenigen  Aerzte;.  welche
als  nationalisirte  Ausländer  in  der  diesseitigen  Armee  noch  nicht  gedient
haben,  mit  derjenigen  Kategorie  der  Dienstpflichtigen,  der  sie  nach  ibrem
Lebensalter  angehören,  auch  zum  ärztlichen  Dienste  einzuberufen  sein
werden.  —  Melden  sich  bei  einer  Mobilmachung  nicht  oder.  nur  in  der
Ersatz-Reserve  dienstpflichtige  approbirte  Aerzte  freiwillig  zum  Eintritt
in  den  Dienst,  so  sind  sie  als  Assistenzärzte,  während  der  Dauer  des
Kriegszustandes,  sofort  entsprechend  zu  verwenden  und  dürfen,  nach
erfolgter  Mobilmachung,  zur  Allerhöchsten  Bestätigung  in  ‚der  entsprechenden
  Charge  in  Vorschlag  gebracht  werden.

Ein  Gleiches  ist  zulässig,  wenn  im  Kriegszustande  der  Armee  und
für  dessen  Dauer  besonders  qualificirte  dienstpflichtige  Aerzte  zu  Stabsarzt-Stellen
  bei  den  Truppen  oder  Feldlazarethen  berufen  werden.

Kompeienzen,  Uniform,

Die  Kompetenzen  der  Aerzte  des  Beurlaubten-Standes  richten  sich
nach  den,  von  ihnen  wahrgenommenen  Feldstellen;  hinsichtlich  der  Reisen
zum  Einberufungsorte  und  der  Rückreise  in  die  Heimath  nach  erfolgter
Demobilmachung  gelten  dieselben  Bestimmungen,  wie  für  die  Einbeorderung
zu  den  Landwehr-Uebungen  ').

Auch  alle  übrigen  Geldverhältnisse  finden  sich  früher  bereits  besprochen
(siehe  Kapitel  „Hülfsärzte“).

Zu  erwähnen  bleiben  aber  noch  die,  den  einbeorderten  Aerzten  zu
gewährenden  Equipirungsgelder.  Hierfür  ist  eigentlich  der  $.  322  des
Reglements  über  die  Geldverpflegung  der  Armee  im  Kriege  massgeband,
wonach  Beamten,  welche  im  Frieden  zur  Unterhaltung  der  Uniformstücke
ihres  Feldamtes  nicht  verpflichtet  sind,  bei  ihrer  Mobilmachung  eine  Beihülfe
  auf  die  Höhe  von  30  Thlrn.  gewährt  werden  kann.  1859  aber  bewilligte
  man  jedem,  zur  mobilen  Armee  einbeorderten  dienstpflichtigen
oder  freiwillig  eingetretenen  Arzte  ein  Equipirungsgeld  von  45.  Thirn.,
welche  Summe  auch  allen  bei  den  nur  kriegsbereiten  Truppen  und  während
des  nach  der  Demobilmachung  beibehaltenen  Kriegszustandes  einberufenen
oder  freiwillig  eingetretenen  Aerzten,  gewährt  wurde  ?).  Den  einjährigen
freiwilligen  Aerzten,  welche  nach  beendetem  Dienstjahr  im  Dienst  zurückbehalten
  und  hier  zu  Assistenzärzten  befördert  waren,  wurde  das  Equipirungsgeld
  von  45  Thirn.  nicht  gewährt  ?).

Auch  empfingen  die  freiwillig  eingetretenen  Aerzte  ausser  dem  Equipirungsgeld
  die  regulativgemässen  Reisekosten  und  Tagegelder  auf  die
Tour  vom  Aufenthalts-  nach  dem  Bestimmungsorte.  —  Wenn  nach  erfolgter
Demobilmachung  Aerzte  des  Beurlaubten-Standes  noch  zur  Abwickelung
von  Geschäften  bei  den  Truppen  und  Administrationen  zurückbehalten
werden,  so  erhalten  sie  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  kein  Feldgehalt
mehr  gezahlt  wird,  Tagegeld  nach  ihrem  Feldamts-Charakter  und  zwar

6.  211  des  Reglen;  über  die  Geldverpflegung  der  Amiee  im  Kriege.
2)  Allerh  K.-O.  vom  15.  Decenber  1959;  Kriegsminist.  Eılasse  v.  38.  April  1850,  3.  Juli
1839,  17.  August  1859,  23.  December  1859,  13.  März  1800.