634  Aerzte  den  Beurlaubten-Standes.

(der  ‚Regiments-  oder  Ober-Stabsarzt  2  Thir.,  die  Stabs-,  Bataillons-,  Oberund
  Assistenzärzte  1  Thlr.  20  Sgr.  täglich  ').  Weiter  ist  als  sehr  wichtig
noch  zu  erwähnen,  dass  jeder  einberufene  verheirathete  Arzt  des  Beurlaubten-Standes
  die  Berechtigung  hat,  der  Militär-Wittwenkasse  beizutreten  ?).

+  Die  Uniform  richtet  sich  nach  der,  den  Aerzten  Allerhöchst  verliehenen
Charge.  (Dass  die  Aerzte  des  Beurlaubten-Standes  am  Helme  das  Land-‚wehr-Kreuz
  tragen  sollen.  darüber  ist  absolut  keine  Bestimmung  aufzufinden
und  es  ist  mir  unbekannt,  woher  Dr.  Roth  (die  Dienstverhältnisse  der
Assistenz-  und  Unterärzte,  Berlin  1859,  p.  19  und  20)  diese  Notiz  entnommen
  haben  mag.)  Hiernach  tragen  sämmtliche,  nicht  dienstpflichtige
approbirte  Aerzte  und  Wundärzte  1.  Klasse,  welche  freiwillig  für  die  Dauer
der  Mobilmachung  in  den  Dienst  getreten,  die  ihren  Feldstellen  entsprechende
  Uniform.  Die  dienstpflichtigen  Assistenzärzte  des  Beurlaubten-Standes,
  .sofern  sie  nicht  zu  Stabsärzten  in  Vorschlag  gebracht  werden  und
dann  die  Stabsarzt-Uniform  tragen,  haben  die  Assistenzarzt-Uniform  und
bei  Verwendung  als  Ober-  oder  Stabsärzte  der  Feldlazarethe  das  Abzeichen
der  goldenen  Litze  am  Kragen  °).

Reklamationen  gegen  eine  Einberufung‘).

Die  Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei  Einberufung  der  Reserveund
  Landwehr-  Mannschaften  zu  den  Fahnen  können  keinesfalls  auf  die
Aerzte  in  Anwendung  kommen;  vielmehr  sind  Reklamationen  von  reserveupd
  landwehrpflichtigen  Aerzten  lediglich  nach  denselben  Grundsätzen,
wie  die  von  Landwehr-Officieren  zu  behandeln  und  müssen  demgemäss
im  Rekurswege  eventuell  an  das  betreffende  Königl.  General-Kommando
gelangen,  dessen  Ermessen  es  überlassen  bleibt,  ob  es  sie  vor  der  zu  treffenden
  Entscheidung  der  Begutachtung  des  Korps-Generalarztes  unterwerfen
will.  Letztere  haben  alle  direkt  durch  die  Aerzte  oder  die  Landwehr-Bataillons-Kommandos
  an  sie  gelangenden  Reklamationen  zur  Erledigung
im  vorgeschriebenen  Instanzenwege  zurückzuweisen.

Unterstützung  der  Familien  während  des  Hriegszustandes.,

Hierüber  cfr.  das  diesen  Gegenstand  betreffende  Reglement  im  allgemeinen
  Theil.

2)  Regen.  üb.  die  Geldverpflegung  d.  Armee  im  Krirge  88.  164  und  Beilage  10.
2)  Allerh.  Kab.-O.  vom  23.  Juni  1858  und  6.  11  ad  5  der  Terschnden  üb.  die  Mıltär-Witrwenkasse.

2?  Crkotar  an  die  General-Aerzte  vom  13.  April  1953;  Erl.  d.  Chefs  d.  Mil.-Med  -Wesens
v  m.  i  1859

*  Drmtnmnıgen  v.  %.  Oktober  1830;  Erlass  d.  Allgeın.  Kriegs-Depart.  v.  16.  August
1854;  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vun  23.  August  1834.

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