Fünftes  Kapitel.

Pharmacenunten

Berechtigung  zum  einjährigen  freiwilligen  Dienst:  erferderliche
  körperliche  und  gelstige  Qualißhatlion  der
Pharmaeeuten;  Änstellungs-Modus

Den  zum  einjährigen  freiwilligen  Dienste  berechtigten  und  zu  dieser
eintretenden  jungen  Pharmaceuten  ist  es  seit  1830  gestattet,  ihre  Militär-Pflicht
  auch  in  den  Militär-Apotheken  abzuleisten  !).

Bei  der  Beurtheilung  ihrer  körperlichen  Brauchbarkeit  zum  Militärdienst
  ist  strenge  zu  verfahren,  und  sind  sie,  sofern  sie  einen  Ausstand
zum  Diensteintritt  erhalten  haben,  nur  dann  für  dienstuntauglich  zu  erklären,
  wenn  die  bei  ihnen  vorhandenen  körperlichen  Fehler  der  Art  sind,
dass  sie  dadurch  in  der  Erfüllung  ihrer  Öbliegenheiten  als  Apotheker
behindert  werden  ?).

Junge  Pharmaceuten,  welche  ibrer  Militärpflicht  unter  den,  den  einjährigen
  Freiwilligen  gestellten  Bedingungen  der  Selbstbekleidung  und
Selbstverpflegung  als  Pharmaceuten  in  einem  Militär-Lazareth  genügen
wollen,  haben  beim  Eintritt  in  das  militärpflichtige  Alter  resp.  nach  zurückgelegtem
  17.  Lebensjahre  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienst
nachzusuchen  und  die  damit  verbundenen  Verpflichtungen  zu  erfüllen.  Die
Erlaubniss,  ihre  Dienstptlicht  statt  mit  der  Waffe,  als  einjährige  freiwillige
  Pharmaceuten  in  einer  Militär-Apotheke  ableisten  zu  dürfen,  wird  erst
dann  ertheilt,  wenn  nachgewiesen  ist,  dass  der  Betreffende  nach  vorschriftsmässiger

  Lehrzeit  zwei  Jahre  als  Gehülfe  in  einer  Apotheke  konditionirt
hat,  während  dessen  wenigstens  ein  Jahr  hindurch  bei  der  Receptur  beschäftigt
  gewesen  und  von  untadelhafter  Führung  ist?).

Das  nähere  Verfahren  bei  der  Anstellung  von  Volontär-Pharmaceuten
ist  seit  1859  genau  geregelt;  die  betreffende  Verfügung  *)  setzt,  da  die  Anstellung
  der  Pharmaceuten  Seitens  des  Medicinal-Stabes  (cfr.  $.  158  der  Ersatz-Instruktion)
  das  Schreibgeschäft  sehr  vermehrt  und  in  einzelnen  Armee-Korps
  die  Meldung  der  Pharmaceuten  schon  seit  längerer  Zeit  bei  den
General-Aerzten  erfolgt  ist,  fest,  dass  die  Notirungen  zum  pharmaceutischen
  Dienst  durchgängig  von  Letzteren  zu  geschehen  haben,  und  bestimmt
  weiter:

&gt;  Alterh,  K.-O.  vom  18.  November  1  Friegsmin.  -Erl.  von  22.  December  1830,  Cirkular
  d.  General:  Aerzte  vom  20.  Januar

2  Instruktion  für  Militär-  Aerzte  vum  y  etember  1858,  88.  27  und  38;  Erl.  d.  Chefs
des  Mil.-Med.-Wesens  vom  2  September  1330.

2)  Mititär-Ersatz  Instruktion  v.  9.  Decenther  1838,  88.  126,  120—132  und  157.

*)  Verfügung  des  Chefs  des  Mıl.-Med.-Wesens  vom  10.  Februar  1859,