636  Pharmaceuten.

1)  Die  Anstellungs-Gesuche  der  beim  Medicinal-Stabe  früher,  in
Folge  der  eingereichten  nöthigen  Zeugnisse  notirten  Pharmaceuten  werden
den  betreffenden  General-Aerzten,  unter  Beifügung  der  vorgeschriebenen
Servirzeugnisse,  behufs  Ertheilung  der  Anstellungs-Ordre  übersandt.

2)  Ferner  beim  Medicinal-Stabe  eingehende  Notirungs-Gesuche  von
Pharmaceuten  werden  dem  General-Arzt  desjenigen  Armee-Korps  zur  Bescheidung
  resp.  Notirung  zugefertigt,  in  dessen  Korps-Bereich  der  Pharmaceut
  einzutreten  wünscht,  oder  wo  sich  zu  seiner  Anstellung  noch  Vakanzen
  vorfinden.

3)  Ist  hiernach  eine  Notirung  erfolgt,  so  macht  der  betreffende  General-Arzt
  davon  eine  kurze  Anzeige  an  den  Medicinal-Stab  unter  Angabe
von  Vor-  und  Zunamen  des  Notirten,  Datum  und  Ort  seiner  Geburt,  Datum,
an  welchem  derselbe  laut  Attest  des  Physikus  die  Qualifikation  zum  Gehülfen
  erlangt  hat.
=  Ebenso  ist  bei  direkt  durch  General-Acrzte  erfolgten  Notirungen
zu  verfahren.

5)  Erfolgt  auf  die  Anzeige  der  Notirung  kein  weiterer  Bescheid,  so
ist  dieselbe  als  geordnet  zu  betrachten.

6)  Ist  im  betreffenden  Armee-Korps  keine  Gelegenheit  zur  Notirung
resp.  Anstellung  des  Petenten  mehr,  so  wird  das  Gesuch  dem  Medicinal-Stabe
  zugefertigt  und  geht  dasselbe  dann  mit  Angabe  der  anderweiten
Vakanzen  an  den  General-Arzt,  behufs  Bescheidung  und  weiterer  Anweisung
  des  Petenten,  zurück.  !

7)  Soweit  es  thunlich  ist  und,  ohne  die  gleichmässige  Besetzung  sämmtlicher
  Stellen  zu  beeinträchtigen,  geschehen  kann,  sind  bei  den  Notirungen
billige  Wünsche  der  Pharmaceuten  in  Betreff  der  Wahl  des  Garnison-Ortes
zu  berücksichtigen  ').

8)  Mittheilung  der  Dispensir-Anstalten,  in  welche  Volontär-Pharmaceuten
  (unter  Angabe  der  Zahl  der  jährlich  Anzustellenden,  die  in  den
grösseren  Dispensir-Anstalten  des  1.  Armee-Korps,  nämlich  in  Danzig  und
Königsberg  je  3,  in  Thorn  2,  in  Graudenz  und  Insterburg  je  I  beträgt)
gemäss  der  Allerhöchsten  Kabinets-Ordre  vom  18.  November  1830  und
später  erfolgter  kriegsministerieller  Genehmigung  eintreten  können,  unter
dem  Hinzufügen,  dass  Abweichungen  hiervon  nicht  statthaft  sind  und  Vermehrung
  des  pharmaceutischen  Personals  nur  mit  Genehmigung  des  Kriegs-Ministeriums
  erfolgen  darf.

Zusatz.  Auf  Anlage  3  zum  $&amp;.  158  der  Ersatz-Instruktion  (Seite  168)
findet  sich  ein  Verzeichniss  der  Garnison-Orte  und  Dispensiranstalten,

a)  in  denen  die  Anstellung  als  einjährige  freiwillige  Pharmaceuten
erfolgen  kann:  Berlin  (allgemeines  Garzison-Lazareth),  Breslau,  Coblenz,
'Cöln,  Danzig,  Düsseldorf,  Erfurt,  Glatz,  Glogau,  Königsberg  i.  Pr.,  Luxemburg,
  Magdeburg,  Mainz,  Minden,  Münster,  Neisse,  Posen,  Potsdam,  Saarlouis,
  Schweidnitz,  Spandau,  Stettin,  Thorn,  Torgau,  Trier,  Wesel;

"  b)  in  denen  die  Anstellung  erst  dann  nachzulassen  ist,  wenn  die  ada
aufgeführten  Dispensiranstalten  mit  pharmaceutischen  Freiwilligen  versehen
  sind:

Berlin  (Lazareth  des  Kaiser-Alexander-  und  Kaiser-Franz-Grenadier-,
des  Garde-Kürassier-  und  Dragoner-Regiments,  und  des  Invalidenhauses),
Dispensiranstalten  zu  Brandenburg,  Bromberg,  Coblenz,  Cosel,  Cüstrin,

1)  cfr.  Erlass  d.  Chefs  d.  Milit,-Medic.-Wesens  v.  13.  Mai  1846.