Berechtigung,  Qnalifikation,  Anstellung.  637

Frankfurt  a.  O.,  Graudenz,  Potsdam  (Regiment  der  Garde  du  Corps  und
Garde-Husaren-Regiment),  Stralsund  und  Wittenberg.  —  Unter  dem
4.  Februar  1860  beantragte  der  Chef  des  Militär-  Medicinal-  Wesens  bei
dem  Allgemeinen  Kriegs-  Departement  die  Genehmigung,  dass  in  allen
Garnisonen,  mit  einer  Gesammtstärke  von  2  Infanterie-Bataillonen,  bei
den  Dispensiranstalten  ein  Volontär-Pharmaceut  angestellt  werden  könne
und  genehmigte  das  gedachte  Departement  (Erlass  des  Allgemeinen  Kriegs-Departements
  vom  16.  Februar  1860)  hiernach  zunächst  die  gewilnschte
Anstellung  je  eines  Pharmaceuten  in  Stargard  i.  Pommern,  Prenzlau,  Neu-Ruppin,
  Landsberg  a.  W.,  Halle,  Gnesen,  Görlitz,  Brieg  und  Aachen.  Es
erfolgte  weiter  (Erlass  vom  6.  Juli  1860)  die  Genehmigung,  Volontär-Pharmaceuten
  überall  nach  Bedürfniss  anzustellen.

Demgemäss  wurde  auch  die  Anstellung')  eines  Volontär-Pharmaceuten
zu  Insterburg  (b  der  Anlage  3  etc.)  bestimmt.

Anmerkung.  Durch  diese  Vermehrung  der  erforderlichen  Zahl  von  Pharmaceuten
war  die  Besorgniss  entstanden,  nicht  allen  Anforderungen  nach  solchen  ge
nügen  zu  können  und  führte  dies  zu  der  Verfügung‘),  die  Zahl  der  bei  den
Dispensiranstalten  zu  Königsberg,  Breslau  und  Mainz  anzustellenden  Pharmaceuten
  von  3  auf  2  und  bei  denen  zu  Thorn,  Spandau,  Torgau,  Glatz,
Schweidnitz  und  Minden  von  ?  auf  |  zu  reduciren;  welche  Bestimmung  jedoch,
da  die  gehegte  Besorgniss  nicht  zutraf,  wieder  aufgehoben  wurde?).

9)  In  Bezug  auf,  von  General-Aerzten  direkt  notirte  Pharmaceuten
erscheint  es  nöthig,  dem  Medicinal-Stabe  4  Wochen  vor  dem  Anstellungs-Termine
  eine  Anzeige  über  die  ertheilte  Anstellungs-Ordre  oder  darüber
zu  machen,  an  welchen  Orten  etwa  die  Anstellung  durch  eingetretene
Zwischenfälle  nicht  zu  realisiren  gewesen,  um  Zeit  zu  gewinnen,  jene
Stellen  wo  möglich  noch  anderweit  besetzen  zu  können.

Zur  Erlangung  dieser  Anstellungs-Ordre  haben  die  Pharmaceuten
den  General-Aerzten  3  Monate  etwa  vor  dem  Anstellungs-Termine  ihre
Militärpapiere  und  Servirzeugnisse  (2jährige  Servirzeit,  davon  je  1  Jahr
Beschäftigung  als  Receptar  und  Defektar)  zur  Einsicht  vorzulegen.

10)  Nach  erfolgter  Anstellung  eines  Pharmaceuten  und  Verfügung
des  wegen  der  Vercidigung  Nöthigen  erhält  der  Medicinal-Stab  durch  die
General-Aerzte  ein  Nationale,  Curriculum  vitae  und  den  Dienstverpflichtungs-Revers
  desselben.  Das  Nationale,  Curriculum  vitae  und  der  Revers
werden  von  den  Lazareth-Kommissionen  in  duplo  an  die  General-Aerzte
eingesandt,  welche  die  Abschriften  dieser  Piöcen  zu  ihren  Akten  behalten.

Zusatz.  Rücksichtlich  der  weiteren  Dienstpflicht  nach  beendigter
Dienstzeit  und  Ausstellung  des  Reverses  gelten  die  allgemeinen  und  die
für  einjährige  freiwillige  Aerzte  vorhandenen  Bestimmungen  ($$.  4—  7,
88.  154  und  155  der  Ersatz-Instruktion)  mit  der  Modifikation,  dass  die
Apotheker  nur  zu  militärischen  Dienstleistungen  als  Pharmaceuten  angehalten
  werden  können.  —  Die  Vereidigung  erfolgt  nach  Vollziehung  des
Reverses  durch  einen  Officier  im  Beisein  eines  Öberarztes  resp.  eines
zweiten  Officiers  nach  der  hierfür  besonders  vorgeschriebenen  Eidesformel
und  ist  vom  Eidesabnehmer  und  Beisitzer  auf  gedachten  Reverse  anzugeben.
  —  Ferner  haben  die  General-Aerzte  von  der  erfolgten  Anstellung
eines  Volontär-Pharmaceuten  den  Civil-  Vorsitzenden  der  Kreis  -Ersatz-Kommission,
  in  dessen  Bezirk  der  Betheiligte  sein  Domicil  ($.  21  der

1)  Erl.  d,  Chefs  d.  Mil  -Med.-Wesens  v.  3.  Septeinber  1860.
2)  Erl  d.  Chefs  d.  Milit.-Med  -Wesens  v.  31.  Augnst  1860.
8)  Erl.  d.  Chefe  d.  Mil.-Med.-Wesens  vom  13.  März  1861.