038  Phanzeeanten.

Ersatz-Instruktion)  hat,  —  also  nicht  mehr  dem  Landraths-  Amte  des
Heimaths-Ortes,  wie  früher  vorgeschrieben  war  —  zu  benachrichtigen  ').
Aumerkung.  Früher  hatten  die  Generalärzte  die  Verpflichtung,  den  Landwehr-Brigade-Kommandos
  der  heimathlichen  Besirke  eingetretener  einjähriger  freiwilliger
  Aerzte  und  Pharmaceuten  von  der  erfolgten  Anstellung  jährlich  im
Oktober,  unter  Beifügung  der  Nationale  Kenntniss  zu  geben).  —  Bezüglich
des  Reverses  der  Pharmaceuten  wurde  vom  Chef  des  Militär-Medicinal-  Wesens
darauf  sufmerksam  gemacht,  dass  in  demselben  der  Vorbehalt,  nach  Mamsgabe
  oder  unter  Berücksichtigung  der  dann  erlangten  Approbation  als  Apoeker
  aus  dem  Reserre-  und  T.andwehr-Verhültniss  einbeordert  zu  werden,
nicht,  wie  dies  bei  den  Aerztei  vorgeschrieben,  sufgenommon  werden  därfe,
da  ein  solcher  den  Apothekern  nicht  zugestanden  sei‘).  —  Jetzt  ist  die  Erwähnung
  der  Approbation  auch  in  dem  Revers  der  Aerzte  vermieden.  ($.  154
der  Ersatz-Instruktion.)

11)  Zur  Notirung  können  nach  den  bisherigen  Grundsätzen  nur  solche
Pharmaceuten  zugelassen  werden,  welche  neben  dem  Ausweis  über  die
Berechtigung  zum  einjährigen  freiwilligen  Dienst  die  Qualifikation  zum
Gehülfen  besitzen  und  sich  darüber  ausweisen.  Noch  in  der  Lehre  begriffene
  Pharmaceuten  sind  einstweilen  zurückzuweisen,  weil  sich  der  Anstellungstermin
  in  Rücksicht  auf  die  zuvor  zurückzulegende  ($.  157  der
Ersatz-Instruktion)  Servirzeit  erst  nach  absolvirter  Gehülfenprüfung  mit
annähernder  Gewissheit  festsetzen  lässt,  eine  Abweichung  hiervon  auch
zu  anderweiten  Erschwernissen  Veranlassung  geben  würde.

12)  Bei  den  Notirungen  selbst  sind  als  Anstellungstermine  der  1.  April
und  1.  Oktober  möglichst  inne  zu  halten,  und  ist  den  Pharmaceuten  bei
ihrer  Notirung,  oder  weun  solche  nicht  vorhergegangen,  bei  der  Anstellung
zu  eröffnen,  dass  sie  während  der  Ablösung  ihrer  Militärpflicht  durch
pharmaceutischen  Dienst  lediglich  auf  ihre  eigeneu  Subsistenzmittel  angewiesen
  sind  und  auf  Unterstützungen  aus  Staatsfonds  nicht  zu  rechnen
haben.  Nach  der  Notirung  haben  die  Pharmaceuten  auch  die  General-Aerzte
  von  jeder  Wohnorts-Veränderung  in  Kenntniss  zu  setzen.

13)  Um  die,  mit  der  Notirung  der  Pharmaceuten  ohnchin  schon  verbundene
  Schwierigkeit  der  Kontrole  nicht  noch  mehr  zu  vergrössern,  erscheint
  es  angerathen,  die  Notirungen  nicht  über  3  Jahre  hinaus  auszudehnen.


1-1)  Solche  Pharmaceuten,  welche  zur  Erlangung  der  zweijährigen
Servirzeit  oder  zur  Erreichung  eines  gewissen  Termins  das  23.  Lebensjahr
  (den  1.  Oktober  des  Kalenderjahrs,  in  welchem  das  23.  Lebensjahr
erreicht  wird,  $.  152  der  Ersatz-Instruktion)  zu  überschreiten  genöthigt
sind,  müssen  angewiesen  werden.  den  hierzu  erforderlichen  Ausstand  unter
Einreichung  des  Attestes  der  Departements-Prüfungs-Kommission  bei  den
betreffenden  Ober-Provincial-Behörden  nachzusuchen  und  sich  über  die
Gewährung  ihres  desfallsigen  Gesuches  bei  den  General-Aerzten  auszuweisen.


Zusatz.  Die  Vergünstigung,  die  Ablösung  der  Dienstpflicht  bis  zum
23.  Lebensjahre,  resp.  über  dasselbe  hinaus  aufzuschieben,  erlischt  bei
einer  Mobilmachung  auch  für  notirte  Pharmaceuten,  und  zwar  werden  dieselben
  mit  ihren  resp.  Altersklassen  zum  Dienst  herangezogen.  Die  in
dieser  Beziehung  allgemein  gültigen  Bestimmungen  müssen  selbst  auf  die

!)  Minist.-Erlass  vom  22.  Mai  1854;  Verfüg  d,  Chefs  des  Mil-Med.-  Wes.  v.  4.  August
1834;  8.  139  der  Ers.-Instr.  v.  9.  December  1858;  Erl.  d.  Chefs  des  Mil.-Med.-Wesens  vom
26.  November  1860,
3)  Kriegsmin.  Erlass  v.  28.  März  1845;  Cirkular  an  die  General-Aerzie  vom  4.  April  1845.
3)  Kriegsiin.  Erl.  v.  26.  März  1831;  Cirkular  a0  die  General-Aerzte  v.  21.  Mai  1847.