Pflichten.  639

Gefahr  hin  aufrecht  erhalten  werden  '),  dass  dadurch  auf  einige:  Zeit  .die
regelmässige  Besetzung  der  Pharınaceuten-Stellen  in  den  Pispensimanstalten
  der  Garnison-Lazarethe  gestört  würde.

Da  best  gegemäss  für  die  Feldlazarethe  nur  gediente  Apotheker
zu  verwenden  sind.  so  würde  hiernach  die  Herunziehuug  uotirter  Pharmaceuten
  zum  Waffendienst  bei  einer  Mobilmachung  nicht  zu  umgehen  sein:

Pflichten  der  Pharmaceuten.

Die  Volontär-  Pharmaceuten  treten  in  der  Eigenschaft  als  Gehülfen
bei  den  Arznei-Dispensiranstalten  der  Militär-Lazarethe  grösserer  Garbisonen
  ein,  ohne  dass  «dadurch  die,  den  Obermilitär-  und  Hülfs-Aerzten
betreffx  der  Dispensiranstalten  obliesenden  Verpflichtungen  irgend  eine
Modifikation  erführen  2).

Diese  Apvtheker-Gehülfen  sind  mit  dem  Dispensiren  der  Arzneien
und  dem,  darauf  Bezug  habenden  Rechnungswesen  zu  beschäftigen  ($-  8
der  Instruktion  zur  Versorgung  ete.)  Dieselben  sind  mit  dienstlicher  Strenge
zu  den  ihnen  obliegenden  Pflichten,  welche  denen  der  Civil-Apotheker  ganz
gleich  sind,  anzuhalten  und  namentlich  auf  eine  genaue  Befolgung  der
über  den  Bezug  und  die  Anfertigung  von  Arzneien  in  Militär-Dispensir-Anstalten,
  sowie  der  betreffs  der  ordentlichen  Rechnungslegung  erlässenen
Bestimmungen  hinzuweisen.  (Diese  Bestimmungen  finden  sich  in  dem
Abschnitt  über  die  Garnison-Lazarethe  und  die  "Krankenpflege  überhaupt
gesammelt.)

Wo  mehrere  Pharmaceuten  in  einer  Dispensiranstalt  angestellt  sind,
dürfen  sich  dieselben  nicht  wochenweise  etc,  ablösen,  sondern  sind  sämıntlich
  täglich  entsprechend  zu  beschäftigen.  Auch  ist  eine  Dispensation  vom
Dienst  behufs  der  Rechnungslegung  unzulässig”).

Eine  specielle  Instruktion  für  die  Volontär-  Pharmacenten  ist  verheissen,
  bislang  aber  noch  nicht  erschienen  ®).

Betreffs  der  Obliegenheiten  und  der  auderweiten  Dienstverhältnisse
der  Apotheker  bei  den  Feldlazarethen  sind  genaue  Dienstanweisungen  für
die  Stabs-,  Ober-  und  Unter-Apotlieker  vorhanden,  deren  Wiedergabe  an
dieser  Stelle  unnöthig  erscheint’).

Für  gewöhnlich  verble  iben  die  P’harmaceuten  in  den  von  ibnen  selbst
gewählten  Garnisonen  und  beziehen  selbstverständlich  keinerlei  Gehalt  etc.
Neuerdings  ist  die  Verwendung  der  Volontär-Pharmaceuten  auch  in  Kantonnements-
  etc.  Lazarethen  durch  folgenden  Erlass  des  Allg.  Kr.-Depart.
vom  6.  Juni  1862  genehmigt:

„In  Folge  Euer  Hochwoblgeboren  Antrages  vom  23.  Mai  c.  genehmigt  das  Kriegs-Ministerium,
  dass  bei  einem  etwaigen  Ausmarsch  von  Truppen  iu  Folge  der  gegenwärtigen
  Verliältnisse  die  hierdurch  in  einzelnen  Garnisonorten  disponibel-werdenden
Volontär-Pharmaceuten  für  dio  anderweit  zu  etablirenden  Kantonnements-Lazarethe  verwendet.
  sowie,  dass  überhaupt  Volontär-Pharmaceuten  zur  Hülf-leistung  für  rolche  Lazarethe
  abkommandirt  werden  dürfen,  bei  welchen  eine  Vermehrung  de«  pharmacentischen
  Personals  sich  aus  Anlass  von  Dislokations-Veränderungen  als  nothwendig  herausstellen
  sollte.  Die  betreffenden  Volontär-Pharmaceuten  treten  für  die  Dauer  ihres
Kommandos  resp.  ihrer  Abwe-enheit  aus  dem  selbstgewählten  ursprünglichen  Garnison-Orte
  in  dio  Verpflegung  und  zwar  haben  sie  das  Gehalt  zu  beziehen,  wie  es  für

')  Ei.  d.  Allgem.  Kriegs  -Depart.  v.  16,  Julı  1851.

2,  Cırkular  an  die  Generäl-Aerzte  v.  20.  Janıar  1831  ad  ce  und  d.

3)  Erlasse  d.  Chris  d  Mit  -Medie.-  Wesens  v.  23.  JJannar  und  13.  Mai  1346

„  Erlass  des  Chefs  des  Mil-Med.-  Wesens  v.  4.  December  1860.

°)  Vorselhriften  über  den  Dir  nst  ar  Krankenpflege  im  Felde;  Dienst  Anweisung  VI,  AT,
xvlll.  S.  76—80.  131—138.