640  Phermaceuten.

Untetepötheien  in  dem  mobilen  Verhältnisse  „festgesetzt  1  ist.  (8  unten.)  Diese  Bestimmung
it  ‚anf  ‚die  zeitwailigen  vorübergehonden  grenst‘.
(cfr.  Kompetenzen  der  Pharmaconten)

Eid  der  Militär-Pharmaceuten.

Ya  sehwöre,  dass,  nachdem  ich  zur  Ableistung  meiner  Milit#rpflicht  durch  einjährigen
  Dienst  in  den  Militär-Lararethen  als  Apotheker-Gehülfe  bei  der  Dispensiranstalt
zu  N.  angestellt  worden  bin,  ich  zuvörderst  Br.  Majestät  dem  Könige  von  Preussen,
Wilhelm  I.,  meinem  Allergnädigsten  Landesherrn,  will  treu,  gehoraam  und  ergeben  sein,

terhöchstdero  Nutzen  und  Bestes  befördern,  Schaden  und  Nachtheil  aber  abwenen.
  —  Hiernächst  will  ich  die  Pflichten  meines  Amtes  nach  den  Vorschriften  der  Apohekorkunst
  und  insbesondere  der  mir  bekannt  gemachten  Militär-Arzneiverpflegun
on  :und  der  dieser  gefolgten  Instruktionen  unverbrüchlich  beobachten,  die  Befehle
  und  Anordnungen  meiner  Vorgesetzten  willig  und  pünktlich  befolgen  und  die  bei
dem  Militär-Lazareth-Dienst  so  nothwendige  Subordination  nie  aus  den  Augen  setzen,
die  Arzneimittel  gehörig  und  mit  Sorgfalt  anfertigen,  nichts  davon  entwenden,  noch
tten,  dass  Bolches  von  Andern  geschebe,  bei  Beurtheilung  und  Prüfung  der  gelieen
  und  vorhandenen  Arzneien  in  Rücksicht  auf  ihre  Qualität  und  Quantität  gewissenhaft
  und  mit  Sorgfalt  zu  Werke  gehen,  die  Rechnungen  gewissenhaft  anfertigen  —
und  mich  überall  nach  Pflicht  und  Gewissen  so  verhalten,  wie  es  einem  ehrliebenden
und  rechtschafflenen  Apotheker-Gehülfen  zukommt.  So  wahr  mir  Gott  helfe  etc.
Werden  Pharmaceuten,  welche  bereits  gedient  haben,  in  eine  höhere
Stelle  befördert,  so  werden  sie,  wie  die  Ober-Militärärzte,  nur  unter  Hinweis
  auf  den  früher  geleisteten  Diensteid  für  ihr  neues  Amt  verpflichtet.
(cfr.  Theil  II,  Kap.  U.)

Urlaub.

Betreffs  des,  den  Volontär-Pharmaceuten  zu  ertheilenden  Urlaubs
gelten  die,  für  einjährige  Freiwillige  überhaupt  erlassenen  Bestimmungen:
die  Dienstzeit  derselben  ist  durch  Urlaubsbewilligungen  überhaupt  nicht
zu  verkürzen  und  sind  solche  nur  unter  ganz  ungewöhnlichen  Umständen
auf  längere  Zeit,  d.  h.  über  14  Tage  zu  ertheilen;  auch  kann  ein  solcher
ausnahmsweise  bewilligter  Urlaub  unzweifelhaft  auf  die  Dienstzeit  nicht
in  Anrechnung  kommen,  sondern  muss  die  Zeit  desselben  vielmehr  nachgedient
  werden.

Es  muss  aber  um  so  mehr  daran  festgehalten  werden,  den  Pharmaceuten
  keinen  längeren,  als  1  Itägigen  Urlaub  zu  ertheilen,  als,  unter  den
bestehenden  Verhältnissen,  zum  vorgeschriebenen  Nachdienen  die  passende
Gelegenheit  mangelt  ').

Ob  die  Genehmigung  zur  Nachsuchung  jeden  Urlaubs  über  8  Tage
vom  Generalarzte  einzuholen  und  von  solchem  dem  Chef  des  Militär-Medieinal-
  Wesens  Mittheilung  zu  machen  ist,  wird  nirgends  direkt  ausgesprochen,
  lässt  sich  aber  nach  dem  Folgenden  annehmen  ?).

Suberdinations-  und  Diselpli  Verhältni

Die  in  den  Garnison-Lazarethen  angestellten  Pharmaceuten  stehen
unter  .der  allgemeinen  Aufsicht  der  Lazareth-Kommission  und  unter  der
speciellen  Aufsicht  des  verantwortlichen,  ärztlichen  Vorstandes  der  Dispensiranstalt
  ($.  8  der  Instrucktion  zur  Versorgung  der  Armee  ctc.)

Bei  ihnen  kommen  alle,  für  die  Ableistung  der  Militär-Dienstpflicht
durch  freiwilligen  ärztlichen  Dienst  gegebene  Bestimmungen  zur  Anwendung
  und  das  Verhältniss  derselben  während  ihrer  Dienstzeit  wird  dahin
festgestellt,  dass  sie  in  gleicher  Kategorie  mit  den  in  den  Dispensiranstalten

')  Erlasse  d.  Chefs  d.  Mil.-Med  -Wesens  vom  8.  Februar  1836,  %.  Juni  1857  u.  4.  Juni
1858,  Kriegsiin.  Erlass  von  10.  Mai  1345.

)  Kriegsmin.  Erl.  vom  23.  September  1859;  Cirkular  an  die  General-Aerzte  v.  22.  Noveınber
  1832.