Subordinations-  u.  Disciplinarverhältnisse.  —  Reserve-  u.  Landwehrverbältniss.  641

beschäftigten  Chirurgen  stehen  ').  Für  die  Pharmaceuten  gilt  im  Allgemeinen,
was  über  die  Subordinations-  und  Disciplinar-Verhältnisse  der  Chirurgen
erlassen  ist?).  Demnach  geht,  wenngleich  die  Pharmaceuten  vornämlich
dem,  die  Dispensiranstalt  leitenden  Militärarzte  und  nächst  diesem  der
betreffenden  Lazareth-Kommission  und  den,  dieser  Kommission  vorgesetzten
  Behörden  untergeordnet  sind,  aus  ihrer  militärischen  Stellung  die
Obliegenheit  hervor,  dass  sie  den  Öfficieren,  ohne  Unterschied  ihres
Grades,  äussere  Achtung  zu  bezeigen  und  sie  beim  Begegnen  zu  begrüssen
haben;  wovon  dieselben  zu  benachrichtigen  sind®).  Nach  vorgedachtem
Erlass  vom  ff.  August  1825  haben  die  Chirurgen,  welche  unter  der  Disciplinar-Strafgewalt
  ihres  Regiments-  und  B  ,  sowie
ihres  Kompagnie-  resp.  Eskadrons-Chefs  stehen,  dem  Officier  äussere
Achtung  zu  bezeigen,  ohne  dass  daraus  ein  unbedingtes  Subordinations-Verhältniss
  zu  den  Officieren  gefolgert  werden  kann;  die  Beurtheilung
und  Beaufsichtigung  ihrer  Amtsführung  in  ärztlicher  Beziehung  bleibt  den
höheren  Medicinal-Beamten  vorbehalten,  welchen  gleichfalls  das  Recht  der
diseiplinarischen  Ahndung  zusteht.  —  Wegen  dieses  doppelten  Ressort-Verhältnisses
  haben  sich  die  Militär-  und  Medicinal-  Vorgesetzten  gegenseitig
  von  jeder  Disciplinarbestrafung  eines  Chirurgen  zu  benachrichtigen.
Zur  gerichtlichen  Untersuchung  und  Bestrafung  gehörende  Vergehen  der
Chirurgen  sind  nicht  nach  den  Kriegsartikeln,  auf  welche  die  Chirurgen
nicht  vereidigt  sind,  sondern  nach  den  Landesgesetzen  zu  beurtheilen.
Doch  kann  statt  gewöhnlicher  Gefängnissstrafe  der  militärische  gelinde,
statt  verschärfter  Gefängnissstrafe  der  mittlere  Arrestin  Anwendung  kommen.
Betreffs  der  Disciplinarbestrafung  sind  die  Chirurgen,  wie  die  Feldwebel
zu  behandeln‘).  (cfr.  hierzu:  Theil  II,  Kap.  III.  Subordinations  -  Verhältnisse
  der  Hülfsürzte.)

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Beserve-  und  I  ver  der  Pharmaceuten,

Nach  beendeter  Dienstzeit  und  nach  vom  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens
  eingegangenem  Entlassungs-  Attest  (zu  dessen  Erlangung  dem
General-Stabsarzte  der  Armee  14  Tage  bis  4  Wochen  vor  der  Entlassung
durch  die  Gencral-Aerzte  cin  von  der  betreffenden  Lazareth-Kommission
ausgestelltes  Führungs-  Attest  und  Nationale  des  zu  entlassenden  Pharmaceuten,
  (in  welchem  dessen  zukünftiger  Aufenthaltsort  angegeben  werden
muss)  einzusenden  ist),  treten  die  Pharmaceuten  in  den  Beurlaubtenstand
nach  den  allgemeinen  Gesetzen  über,  sind  durch  die  Korps-Generalärzte
den  resp.  Infanterie-Brigaden  °)  zu  überweisen  (damit  dies  geschehen  könne,
reichen  im  1.  Armee-Korps  die  Lazareth-Kommissionen  bei  Nachsuchung
der  Entlassungs-Atteste  für  die  Pharmaceuten  dem  General-Arzte  ausser
den  übrigen  Pitcen  gleich  ein  Ueberweisungs-Nationale  mit  ein)  und  verpflichtet,
  der  Armee  in  ihrem  Fache  zu  dienen.  Dieselben  haben  sich,
gleich  den  Chirurgen,  sofort  nach  ihrer  Ankunft  in  dem  von  ihnen  gewählten
  Aufenthalts-Orte,  bei  dem  Landwehr-Feldwebel  desjenigen  Kompagnie-Bezirks,
  in  welchem  jener  Ort  gelegen  ist,  zu  melden  und  dem-!,

  Erl.  d.  Chefs  d.  Mil.-Med.-  Wesens  vom  20.  Januar  1831  ad  c.

2)  Kriegsmin.  Erl.  v.  11.  August  1.

3)  Cirkular  an  die  Genernl-Aerzte  v.  %.  März.  1836.

*)  Cirkular  an  sümntliche  Militär-Aerzte  v.  1.  April  1826  ad  2  und  vnm  18.  August  1849

*)  En.  d.  Allg.  Kriegs-Depart.  v.  20,  Februar  1837.
Prager,  Mill  Med.  Wesen,  4