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selben  von  ibrem  Aufenthaltsorte,  sowie  von  etwa  später  stattfindenden
Aufenthalts-Veränderungen  Anzeige  zu  machen.  Durch  Unterlassung  dieser
Anzeige  wird  eine  Disciplinarstrafe  von  2  Thirn.  oder  3tägiges  Gefängniss
verwirkt.  Auch  muss  Jeder  um  so  viele  Jahre  länger  im  1.  Aufgebote
der  Landwehr  verbleiben,  als  er  sich  durch  unterlassene  Meldung  der  Kontrole
  der  Landwehr-Behörde  entzogen  hat!).

Bei  dieser  Gelegenbeit  ist  noch  zu  erwähnen,  dass  jeder  Landwehrmann,
  der  seine  Anmeldung  in  einem  neuen  Aufenthaltsorte  länger  als
14  Tage  versäumt  hat,  disciplivarisch  mit  2  bis  5  Thirn.  Geldstrafe  oder
3  bis  8  Tagen  Gefängniss  zu  belegen  ist.  Hat  derselbe  nur  die  vorschriftsmässige
  Abmeldung  versäumt,  sich  aber  angemeldet,  so  trifft  ihn
Geldstrafe  von  1  bis  2  Thirn.  oder  Gefängniss  von  1  bis  2  Tagen.  Diese
Strafen  sind  auf  Requisition  des  Bataillous-Kommandos,  welches  die  Strafe
festsetzt,  durch  die  Civilbehörden  (Kreislandrath)  sofort  zu  vollstrecken?).

Zusätze.  I)  Im  1.  Armee-Korps®)  ist  verfügt,  dass  dem  General-Arzte
  alljährlich  zum  1.  Januar  ein  genaues  namentliches  Verzeichnisse
der  im  Reserve-  und  Landw,  ehr-Verhältniss  stehenden  Pharmaceuten  Seitens
der  Landwehr  zugebe,  wodurch  eine  genaue  Kontrole
  und  die  schleunige  Fr  vr  von  Pharmaceuten  zu  den  Feldlazarethen
  für  den  Fall  einer  Mobilmachung  ermöglicht  ist.

2)  Tritt  bei  einem  Volontär-Pharmaceuten  die  Nothwendigkeit  der
Entlassung  vor  beendetem  Dienstjahr  wegen  Dienstuntauglichkeit  ein,  so  wird
das,  gewöhnlich  vom  ärztlichen  Vorstande  der  Dispensiranstalt  auf  Requisition
  der  Lazareth-Kommission  ausgestellte  Dienstuntauglichkeits-Attest
dem  Korps-Generalarzte  und  durch  diesen  dem  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens
  übersandt,  der  darauf  die  Entlassung  durch  Ausstellung  des  Entlassungs-
  Attestes  verfügt.  Solche  Pharmaceuten  treten  zur  Disposition
der  Ersatz-Behörden.  —  Es  ist  dies  dasselbe  Verfahren,  das  bei  dienstuntauglichen
  Aerzten,  welche  ohne  Pension  ausscheiden,  stattfindet;  eine
besondere  Bestimmung  ist  mir  hierüber  nicht  bekannt.

Anstellung  der  Pharmaceuten  bel  den  Feldlazarethen.

Jedes  Armee-Korps  bedarf  bei  einer  Mobilmachung  11  Apotheker,
und  zwar  beim  Hauptfeldlazareth  1  Stabs-,  3  Ober-  und  4  Unterapotheker
und  bei  jedem  leichten  Feldlazareth  einen  Unterapotheker.  Man  wird
möglichst  darauf  bedacht  sein,  approbirte  Apotheker  für  diese  Stellen  zu
nehmen,  doch  ist  die  Approbation  als  Apotheker  (L  Klasse)  direkt  nur
für  die  Stabs-  und  Oberapotheker  vorgeschrieben.  (Vorschriften  über  den
Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde;  Cirkular  an  die  Generalärzte  vom
8.  November  1850.)

Uebrigens  dürfen  als  Feldapotheker  nur  solche  Leute  des  Beurlaubten-Standes
  einbeordert  werden,  welche  ihrer  Militärpflicht  als  Pharmaceuten
genügt  haben;  mit  der  Waffe  gediente  Pharmaceuten  müdsen  auch  im
Reserve-  und  Landwehr-Verhältnisse  mit  der  Waffe  dienen,  und  da  eine
mehr  als  genügende  Zahl  von  Pharmaceuten,  welche  ala  solche  ihrer  Militärpflicht
  genügt  haben,  im  Beurlaubten-Stande  vorhanden  ist,  so  dürfte

!)  Cirkulare  an  sämmtliche  Militär-Aerzte  v.  %0.  März  1831  ad  2  und  6.  Noveinber  1333

2)  Verordnung  über  die  Disci  Zisciplinar-Be  Bestrafung  in  der  Armee  vom  21.  Oktober  1841  6.  39
und  Allerh  Kab  e  vom  39
)  Korps-Befehl  vom  16.  November  1800.