Anstellung  bei  Feldlazarsthen.  —  Uniform.  —  Kompetenzen.  649

die  Heranziehung  mit  der  Waffe  gedienter  Apotheker  zum  pharmaceutischen
  Dienst  bei  einer  Mobilmachung  kaum  jemals  in  Frage  kommen  ').

Uniform  der  Pharmaseuten.

Das  pharmaceutische  Personal  der  Feldlazarethe  trägt  (Beilage  13
der  Vorschriften  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde)  folgende
Uniform:  Blautuchenen  Waffenrock  mit  kornblumenblauem  Vorstoss  an
Rock,  Kragen  und  den  oflenen  Aufschlägen,  diese  und  der  Kragen  sind
von  dunkelblauem  Tuch,  ohne  Litzen;  der  Rock  hat  eine  Reihe  gelber
Knöpfe  mit  dem  Wappenschilde;  Offizierdegen,  das  Portepee  von  Gold
und  dunkelblauer  Seide;  grautuchene  Unterkleider  mit  einfachem  rothem
Vorstoss  (die  ponccaurothen  Streifen  an  den  Beinkleidern  der  Militär-Beamten
  sind  fortgefallen)?),  grautuchenen  Dienstmantel  mit  dunkelblauem
Kragen,  Helm  wie  bei  der  Infanterie,  mit  dem  heraldischen  Adler  und
den  Buchstaben  F.  R.,  Beschlag  des  Helms  und  Schuppenketten  sind
gelb.  Nebeu  dem  Helm  ist  das  Tragen  einer  Dienstmütze  von  blauem
Tuche  gestattet,  welche  am  Deckel  sowie  am  obern  und  untern  Rande
der  Einfassung  mit  einem  farbigen  Vorstoss  wie  am  Rock  versehen
sein  muss,

Ueber  der  Kokarde  wird  auf  dem  Grundtuche  der  Mütze  der  heraldische
  Adler,  von  der  Farbe  der  Knöpfe,  befestigt.  Die  Epauletts  betreffend,
  so  hat  der  Stabs-Feld-Apotheker  Contre-Epaulettes  mit  goldenem
Kranz,  kornblumenblauer  Tuchfüllung  mit  Gold  und  kornblumenblauer
Tresse  eingefasst,  schwarzem  Adler  und  weisser  Rosette;  bei  den  Ober-Feldapothekern
  fällt  die  Rosette  weg  und  die  Unter-Feldapotheker  tragen
keine  Epaulettes.

Ueber  die  Uniformirung  der  Pharmazeuten  in  den  Garnison  -  Lazaretben,
  welche  ihren  Dienst  stets  in  Civilkleidung  verrichten,  siud  keine
besonderen  Bestimmungen  erlassen;  doch  würde  die  Uniform,  wenn  eine
solche  getragen  werden  müsste,  wohl  die  eben  beschriebene  der  Unter-Apotheker
  sein?).

Kompetenzen  der  Pharmaceuten.

Der  den  Pharmaceuten  früher  gewährte  Anspruch  auf  freies  Unterkommen
  in  den  Lazarethen  resp.  auf  Servis,  sowie  die  ihnen  früher  bewilligten
  anderweiten  Unterstützungen  *)  sind  ihnen  entzogen  °),

Es  sind  die  einjährigen  freiwilligen  Pharmaceuten  somit,  wie  schon
früher  erwähnt,  während  ihres  Dienstjahres  allein  auf  ihre  eigenen  Subsistenzmittel
  angewiesen  und  dürfen  Unterstützungen  für  dieselben  nur
in  sehr  dringenden  Fällen  beantragt  werden®).  Auch  bei  eintretender
Mobilmachung  haben  die  Volontär-Pharmaceuten  in  den  Garnison-Lazarethen
  keinen  Anspruch  auf  Gehalt  etc.,  da  die  Friedens-Lazarethe  nicht

!)  Erlass  d.  Kriegsmin.  v.  14.  März  1838;  Erl.  d.  Chefs  d.  Mil.-Med.-\Wesens.  vom-15.
  November  1354.
2,  Allerh.  RK...  v.  19.  Mai  1839;  Kriegsmin.  Erl.  vam  25  Mai  1859,
3,  Efr.  Erl.  d.  Rriegsmin.  v.  26.  November  1850  und  Cirkul.  and.  General-Aerzie  vom:
3  December  1350
)  Erl.  d.  Milıt.-Oekun.  ‚Depart.  v.17.  April  1834  und  11.  Angust  1952.
RN  Kriegsmin.-Erl.  v.  19.  April  u.  10.  Juni  1850;  Circular  an  die  General-Aerzie  vom
38.  Joni  1350;  Erlass  d,  Ehels  d,  Mılit.-Med.  "Wesens  v.  8.  Juni  1852;  Erl.  d.  Milit.-Oekan.-Depart.
  vom  20.  December  1853.
%)  Erlass  des  Chefs  des  Mil.  -Med.-Wesens  v.  8.  Januar  1936.  me
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