644  Pharmaceuten.

zur  mobilen  Armee  gehören  und  nur  Pharmaceuten  des  Beurlaubten-Standes
  in  den  Feld-Lazarethen  zur  Verwendung  kommen  ').

Unter  „Pflichten  der  Pharmaceuten‘“  ist  der  Kriegsmin.-Erl.  vom
6.  Juni  1862  über  die  Zulässigkeit  der  Kommandirung  von  Pharmaceuten
in  Kantonnements-Lazarethe  etc.  mitgetheil.  Es  war  in  jenem  Erlasse
ausgesprochen,  dass  während  der  Dauer  des  Kommandos  der  Volontär-Phermaceut
  das  Gehalt  eines  mobilen  Unter-Apothekers  zu  beziehen
habe.  Diese  Bestimmung  ist  durch  folgenden  Erlass  d.  Mil.-Oek.-Depart.
vom  6.  August  1862  näher  erläutert:

„Euer  Hochwohlgeboren  erwidert  das  Departement  auf  das  gefällige  Schreiben
an  das  Königl.  Allgem.  Kriegs-Depart.  vom  11.  Juli  ergebenst!,  dass  bisher  denjenigen
einjährigen  Pharmsceuten,  welche  in  Ermangelung  oflener  Stellen  nicht  an  den  von
ihnen  selbst  gewählten  Orten,  sondern  nur  an  einem  andern  Orte  ihrer  Dienstpflicht
genügen  konnten,  dafür  eine  Entschhdigung  nicht  gewährt  worden  ist.  Hierbei  wird
es  auch  in  Betracht  der  mit  der  Zulässigkeit  des  einjührigen  Dienstes  der  Pharmeceuten
  verbundenen  Vortheile  verbleiben  können.  Nur  wenn  freiwillige  Pharmaceuten
von  ihrem  Garnisonorte  nach  einem  anderen  Orte  zur  vorübergehenden  Dienstleistung
abkommandirt  werden,  sind  ihnen  die  reglementsmässigen  Reisekosten  und  Tagegelder
und  für  die  Dauer  des  Aufenthalts  am  Kommandoorte  eine  tägliche  Remuneration  von
13  Sgr.  zu  gewähren.  Diese  Kommandos  werden  jedoch  auf  die  Fälle  zu  beschränken
sein,  wo  zur  Wahrnehmung  des  Dispensirgeschäfts  weder  Assistenzärzte  disponibel
sind,  noch  aushülfsweise  nach  $.  223  des  Lazareth-  Regloments  Lazarethgehülfen  verwendet
  werden  können.  Rücksichtlich  der  gedachten  Kommandos  bleibt  indess,  wie
bisber,  für  jeden  einzelnen  Fall  die  diesseitige  Genehmigung  einzuholen.“  —  Der  General-Stabsarzt
  der  Armee  theilt  diesen  Erlass  unter  dem  -.  August  12  den  Generalürsten
  mit  dem  Bemerken  mit,  dass  bei  nöthig  werdender  Abkommandirung  von  Volontär-Pharmaceuten,
  welche  jedoch  immer  nur  auf  dringend  nöthige  Fülle  zu  beschränken
  sein  wird,  solche  unter  Angabe  der  Gründe  bei  dem  General-Stabsarzte  zuvor
  in  An  zu  bringen  ist.

Für  Einberufung  von  Apothekern  des  Beurlaubten-Standes  zu  den
grossen  Landwehrübungen  behufs  pharmaceutischer  Dienstleistung  sollen

elben  Vorschriften  wie  für  die  Aerzte  gültig  sein.  Demnach  sollten
sie  für  die  Zeit  der  Landwehrübungen  das  damalige  Gehalt  der  Chirurgen,
  jedoch  nicht  nach  Monaten,  sondern  nach  Tagen  &amp;  10  Sgr.  berechnet
und  resp.  freien  Postfreipass  für  die  Hin-  und  Rückreise  vom  Aufenthalts-
  nach  dem  Uebungsorte  erhalten?).

Da  die  Chirurgen  in  der  damaligen  Gestalt  nicht  mehr  existiren
und  die  jetzigen  —  den  früheren  Chirurgen  etwa  entsprechenden  —  Unterärzte
  ein  Gehalt  von  19  Thir.  22  Sgr.  6  Pf.  monatlich  beziehen,  so
müssen  die  Pharmaceuten  bei  Einziehungen  auch  die  Diäten  dieser  Unterärzte
  und  event.  die  Reisekosten-Vergütigung  nach  Massgabe  der  $$.  203
und  204  des  Reglements  über  die  Geldverpflegung  der  Truppen  im  Frieden
  (cfr.  Erlass  des  Milit.-Oek.-Depart.  v.  10.  Sept.  1853)  erhalten.

Zur  mobilen  Armee  einberufene  landwehrpflichtige  Pharmaceuten
sind  verpflichtet,  sich  ohne  R  in  ihrem  Bataillons-Stabsquartier
  zu  gestellen.  Erfolgt  die  Einberufung.  nach  einem  anderen
Orte,  so  werden  die  Kosten  für  die  Mehrentfernung  mit  der  reglementsmässigen
  Reisevergütigung  und  mit  Tagegeldern  gewährt,  wobei  auf  die
wirklich  nöthige  Reisedauer  ein  Tag  für  die  Entfernung  zum  Bataillonsstabsquartier
  in  Anrechnung  kommt,  Ebenso  wird  in  Ansehung  der  Rückreise
  nach  der  Heimath  verfahren’).  Bei  Einziehung  zum  Dienst  in  den

&gt;  Kriegsmin.  Ertl.  v.  17.  Decbr.  1850  und  Cirk.  a.  d.  General-Aerzte  v.  20.  Dechr.  18:30.
)  Cirkulare  an  die  Generallrate  v.  13.  August  1895,  17.  August  1834,  Erl.  v.  2.  Juli  180;
Erl.  d.  Kriegsministerii  v.  30.  Mai  1835.

3)  Reglem.  über  die  Geldverpflegung  der  Truppen  im  Kriege,  $.  211.