Sechstes  Kapitel.
Lazareth-Gehülfen.

Der  Zweck  des  Instituts  der  (früheren  Chirurgen-,  jetzigen)  Lazarethgehülfen
  ist,  ärztliche  Handlanger  behufs  der  niedern  chirurgischen
Dienstyerrichtungen  und  der  Krankenpflege  zu  gewinnen,  um  den  schon
im  Frieden  immer  mehr  fühlbaren  Mangel  an  Hülfsärzten  möglichst  unschädlich
  zu  machen  und  auch  für  den  Krieg  ein  geeignetes  Personal
zur  Unterstützung  der  Aerzte  zu  erlangen,  so  dass  diese  in  den  Stand
gesetzt  werden,  eine  grössere  Anzah  Kranker  und  Verwundeter  zu
versehen,

PY  we  „Pa  87  )  ?  PY  PP  I)

Zahl  der  1  un.  Mohr,  EN

Die  Zahl  der  zu  diesem  Behufe  in  den  Lazarethen  unentgeltlich
praktisch  wie  theoretisch  auszubildenden  Individuen  beträgt  für  jede
Kompagnie  eines  Jäger-  resp.  Schützen-  und  Infanterie-Bataillons,  für
jede  Eskadron  eines  Cavallerie-Regiments,  für  jede  Batterie  und  Festungs-Kompagnie
  einer  Artillerie-Brigade  (excl.  der  Handwerker-  Kompagnie)
und  für  jede  Kompagnie  eines  Pionier-Bataillons  je  einen  Mann.  Jedes
Train-Bataillon®)  hat  seit  dem  Rekruten-Einstellungstermine  pro  1861
einen  ausgebildeten  Lazarethgehülfen  von  der  Infanterie  erhalten,  der  bei
demselben  in  den  Grenzen  des  Etats  verpflegt  wird.  Für  die  Folge  haben
die  Train-Bataillone  ihren  Ersatz  an  Lazarethgehülfen  aus  ihren  eigenen
Mannschaften  sicher  zu  stellen.

Zusatz:  Hierbei  ist  es  jedoch  nicht  nöthig,  dass  gerade  von  jeder
Kompagnie,  Eskadron  oder  Batterie  ein  Mann  und  von  jeder  nur  einer
genommen  werde,  sondern  es  kommt  nur  darauf  an,  dass  die  Etatszahl
der  Gehülfen  bei  jedem  Truppentheil  vorhanden  ist,  indem  eine  Ausgleichung
  hierin  dem  Truppen-Kommandeur  leicht  möglich  scin  wird.
(Instruktion  etc.  $.  7

Anmerkung:  Bei  ger  Reorganisation  der-  Armee  wurde  durch  kriegsministeriellen

Erlass  vom  27.  August  1859  bestimmt,  dass  jeder  Kompagnie  eines  Landwehr-Stamm

  -Bataillons  ein  Lazarethgehülfe  beigegeben  werde.  Dieselben  sollten  zur
Ausbildung,  laut  Erlass  des  Militär-Oekonom.-Departements  vom  25.  Oktober  1859,
grösseren  Garnison  -  Lazarethen  überwiesen  werden,  sofern  sie  sich  in  Orten  obne

!)  Aller.  Kabinets-Ordres  vom  17.  März  1832  und  12.  Februar  1852  ad  9;  Instruktion
für  die  Militär-Aerzte,  Jie  Bildung  von  Chirurgen-  Gehülfen  für  die  Armee  betreffend,  vom
20.  Juli  1833  ad  1.

2)  Instruktion  etc.,  ®  I;  krie  sm.  Ert.  vom  19.  August  1853,  10.  Januar  1084,  6.  Juni
856,  8,  März  1860,  1B.  sulı  1  ;  Erl.  d.  Chefs  d.  Mil.-Med.-  Wesens  v.  27.  1860.

3)  Erlass  des  Kriegen.  von  17.  September  1861.