Zweck.  —  Buhl.  —  Erfordernisse.  647

ein  Garnison-Lasareth  befanden.  —  Während  der  Abgabe  solcher  Mannschaften
der  Linien-Infanterle-Regimenter  an  die  Landwehr-Stamm-Bataillone  wurde  plötzlich
der  alte  Etat  von  je  4  Lararethgehülfen  für  jedes  Infanterie-  und  Jüger-Bataillon
auf  2  derselben  herabgesetzt.  Als  gegen  divsen  kriegsministeriellen  Erlass  vom
14.  Januar  1860,  in  Räcksicht  auf  den  Dienst  der  Krankenpflege  und  die  immer
mehr  abnehmende  Zahl  der  Hülfsärzte,  Bedenken  urhoben  wurden,  genehmigte  das
Allgemeine  Kriegsdepartement  unter  dem  8.  Februar  1860,  gemäss  den  Anträgen
des  General-  Arztes  I.  Armee-Korps,  um  den  Uebergaug  zu  dem  neuen  Etat  von
Lazaretligehülfen  per  Bataillon  zu  erleichtern  und  die  begonnene  Ausbildung
der  Lazarethgehülfen-Lehrlinge  nicht  zu  unterbrechen,  dass  die  etatsmässigen  zwei
Stellen  per  Bataillon  mit  wirklich  ausgebildeten  Lazarethgehülfen  besetzt,  dagegen
die  noch  in  der  Ausbildung  begriffenen  Lehrlinge  über  die  Zahl  von  2  hinaus,
aber  innerhalb  der  Etats-Kopfzahl  der  betreffenden  Truppentheile  als  Lazarethgehälfen
  bis  zur  Vollendung  ihrer  Dienstpflicht  beibehalten  werden  dürften  und
ass  die  Art  der  Vertheilung  der  Lehrlinge,  behufs  Erreichung  des  vorgesteokten
Ziele,  dem  Ermessen  der  Corps-Generalärzte  überlassen  würde.  Auf  diese  Weise
wurde  es  ermöglicht,  den  alten  Etat  möglichst  aufrecht  zu  erhalten,  und  da  man
sich  wohl  bald  von  den  aus  einer  Reduction  desselben  entspringenden  Nachtheilen
überzeugte,  wurde  die  Zurückführung  desselben  vom  näcksten  Rekruten-Einstellungstermine
  ab  vom  Allgemeinen  Kriegsdepartement  unter  dem  20.  Januar  1801  varheissen
  und  miltelst  Kriegsmin.-Erlasses  vom  27.  Juli  1861  wirklich  angeordnet,
sodass  jetzt  jedes  Infanterie-,  Jäger-,  Schützen-  und  Pionier-Bataillon  (letztere  sind
gleichfalls  zu  4  Kompagnien  formirt)  4  Lazarethgehülfen  innerbalb  der  Etatskopfzahl
  des  Bataillons  hat.  ,  ,

‚  „Zusatz:  Wenngleich  durch  spätere  Bestimmungen!)  der  kriegsministerielle
  Erlass  vom  29.  Juni  1841,  nach  welchem  die  Ausbildung
von  Lazarethgehülfen  bei  dem  Garde-Jäger-  Bataillon  nicht  stattfinden
sollte,  aufgehoben  ist,  so  wird  doch,  in  Berücksichtigung  der  eigenthümlichen
  Verhältnisse  dieses  Bataillons,  das  nur  aus  gelernten  Jägern  besteht,
  während  des  Friedenszustandes  es  bei  der  obigen  Verfügung  verbleiben
  können,  während  im  Kriege  demselben  jedenfalls  4  Lazarethgehülfen
  überwiesen  werden  müssen  ?).

Erfordernisse  der  Lazarethgehülfen?).

Die  zu  Lazarethgehülfen  auszubildenden  Individuen  müssen  im  Dienste
mit  der  Waffe  vollständig  ausgebildet  sein  und  werden  den  Aerzten  von
den  Truppenbefehlshabern  überwiesen.  (Rekruten  und  dreijährige  Freiwillige
  dürfen  nicht,  wie  ursprünglich  bestimmt  war,  vor  erfolgter  Ausbildung
  mit  der  Waffe  zur  Ausbildung  als  Lazarethgehülfen  angenommen
werden)  Während  der  Ausbildung  werden  sie  zum  Waffendienste  nicht
herangezogen.  Die  auszuwählenden  Leute  müssen  von  moralischer  Führung
sein,  wenigstens  schreiben  und  rechnen  können  und  überhaupt  körperlich
sowohl  als  geistig  so  beschaffen  sein,  dass  ihre  Ausbildung  zu  dem  bestimmten
  Zweck  zu  erwarten  steht.  Es  muss  ferner  bei  ihnen  eine
Neigung  zu  den  von  ihnen  zu  übernehmenden  Verrichtungen  ihres  künftigen
Dienstes,  mit  denen  und  den  dabei  zuweilen  vorkommenden  unangenchmen
  Eindrücken  sie  bekannt  zu  machen  sind,  vorwalten.  Vorzüglich
werden  sich  Barbiergesellen,  wenn  sie  die  übrigen  vorgedachten  Eigenschaften
  besitzen,  zur  Annahme  eignen.  Von  der  Qualifikation  der  zur
Ausbildung  anzunehmenden  Leute  haben  sich  die  Militärärzte  aus  den
Zeugnissen  über  die  bisherige  Führung  derselben,  durch  eine  gesprächsweise
  mit  ihnen  vorzunehmende  Prüfung  und  ein  unter  Aufsicht  von  ihnen
anzufertigendes  Curriculum  vitae  möglichste  Kenntniss  zu  verschaffen.  —

„  %  42  des  Reglements  über  die  Geldverpflegung  der  Truppen  im  Frieden.
2)  Erl.  d.  Allgem.  Kriegs-Depart.  v.  27.  Februar  1834.
3)  Instruktion  etc.,  $8,  3  bis  43  Circular  an  die  Militär-Aerzte  v.  34.  Febr.  1884  ad  2.