648  Lasareth-Gehülfen.

Von  der  Annahme  eines  jeden  Lazarethgehülfen-Lehrlings  wird  dem  Korps-General-Arzte
  meist  unter  Einreichung  des  Curriculum  vitae  desselben)
Meldung  gemacht.

Ausbildung  der  Lehrlinge  und  Unterricht  derselben.

Der  Ausbildung  der  Lazarethgehülfen  haben  sich  sämmtliche  Militärärzte
  mit  allem  Eifer  anzunehmen  und  die  Generalärzte  haben  dieselbe
sorgfältig  zu  kontroliren  und  die  hierzu  erforderlichen  Anordnungen  zu
treffen.  Die  Kontrole  der  Generalärzte  erstreckt  sich  nicht  nur  über  die
Gehülfen  der  Truppen  des  Korpsbereichs,  sondern  auch  über  die  Gehülfen
  der  im  Korps-Bezirk  garnisonirenden  Gardetruppen.  Dieselben  haben
sich  auch  auf  ihren  Inspectionsreisen  von  den  Fortschritten  der  Gehülfen
in  der  Ausbildung  zu  überzeugen  ').

r  Unterricht  der  zu  Lazarethgehülfen  bestimmten  Individuen  wird
von  den  Ober-Militärärzten  übernommen  und,  wo  es  sich  irgend  thun
lässt,  auch  den  (besseren  und  geschickteren)  Hülfsärzten,  unter  Aufsicht
ersterer,  übertragen.  Er  muss  hauptsächlich  in  den  Militär-Lazarethen
ertheilt  werden,  woselbst  sich  auch  diejenigen,  welche  nicht  in  demselben
wohnen,  nach  Anordnung  der  Aerzte  einzufinden  haben.  Ob  bei  den
einzelnstehenden  Eskadrons  etc.  den  dabei  angestellten  Hülfsärzten  der
Unterricht  überlassen  werden  kann,  oder  ob  die  Unterweisung  der  Individuen
  bei  dem  Lazarethe,  wo  sich  der  Obermilitärarzt  befindet,  geschehen
  muss,  bleibt  des  Letzteren  Beurtheilung  überlassen.  Der  Unterricht
muss  in  einer,  dem  Fassungsvermögen  der  Leute  angemessenen  und  die
sen  verständlichen  Sprache  ertheilt  werden.  Eine  stricte  Feststellung  der
Grenzen  des  Unterrichts  erscheint  unthunlich;  es  muss  bei  demselben
möglichst  individualisirt  werden;  während  man  Unfähigen  nicht  Dinge
beibringen  soll,  welche  über  ihr  Fassungsvermögen  hinausgehen,  darf
man  bei  Fähigen  sich  nicht  mit  einer  blosen  mechanischen  Abrichtung
begnügen,  sondern  muss  mit  ihnen  weiter  vorschreiten.  Schüler,  die  bei
gutem  Fassungsvermögen  eine  besondere  manuelle  Geschicklichkeit  an
den  Tag  legen,  dürfen,  ausnahmsweise  und  gewissermassen  als  Auszeichnung,
  in  der  letzten  Periode  ihrer  Ausbildung  im  Aderlassen  und  Zahnausziehen
  unterrichtet  werden.  Auch  ist  den  Truppenkommandos  empfohlen
  worden,  diejenigen  Lehrlinge,  die  solches  bedürfen,  am  Schulunterricht
in  den  Garnisonen  theilnehmen  zu  lassen  2),

Zur  Ertheilung  des  Unterrichts?)  an  die  Gehülfen  werden  keine  besonderen
  Zimmer  eingeräumt,  sondern  dazu  die  Stuben  der  wachthabenden
  Aerzte,  resp.  die  Conferenz-  und  Receptionsstuben  benutzt.  Nur
ausnahmsweise  darf  eine  disponible  Krankenstube  dazu  gebraucht,  geheizt
und  mit  den  den  Gehülfen  bewilligten  Lichtportionen  erleuchtet  werden.
—  Der  Unterricht  muss  vom  Allgemeineren  allmälig  zum  Specielleren
übergehen.  Er  beginnt  damit,  dass  man  die  Lehrlinge  mit  der  Krankenpflege
  im  Allgemeinen,  der  in  den  Lazarethen  und  namentlich  den  Krankenstuben
  nöthigen  Ordnung  und  Reinlichkeit,  der  Sorge  für  reine  Luft
und  angemessene  Temperatur  vertraut  macht,  sie  im  Transport,  der  Auskleidung
  und  Lagerung  der  Kranken  und  Verwundeten,  dem  Krankenträgerdienst
  auf  dem  Schlachtfelde  unterweist,  ihnen  Kenntniss  der  ver-})

  Instruktion  etc,  $.  264  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  31.  März  1836,  Erl.  d.
Chefs  d.  Mıl.-Med.-Wesens  v.  15.  December  1860.

2)  Instruktion  eic.,  .  9;  Cirkular  a.  d.  Milit.-Aerzte  v.  a.  Febr.  1834  ad  1  u.  92.

3)  Anhang  |.  zam  Reglement  für  die  Friedens-Lazarethe  von  1852,