650  Lazareth-Gehüllfen.

Leitfaden  sum  Unterrichtie  der  Lazarethgehälfen')

Eine  sorgfältige  Zusammenstellung  der  Kenntnisse  und  Fertigkeiten,
welche  ein  Lazarethgehülfe  zu  erwerben  hat,  findet  sich  in  dem  „Leitfaden
  zum  Unterrichte  der  in  der  Königl.  Pr.  Armee  auszubildenden  |Lazarethgehülfen“,
  von  welchem  bis  jetzt  3,  jedesmal  verbesserte  Auflagen
in  den  Jahren  1834,  1852  und  1860  erschienen  sind  Die  dritte  enthält
nur  einige  geringe  Abänderungen  und  Zusätze  (Gipsverband  etc.),  so  dass
die  Exemplare  der  2.  Auflage  noch  im  Gebrauch  bleiben  und  von  den
Lazarethgehülfen  die  Abänderungen  in  dieselben  eingetragen  werden  können,
während  den  Militärärzten  neue  Exemplare  überwiesen  sind.  Dieser
Leitfaden,  von  dem  es,  da  er  in  jedes  Arztes  Händen  ist,  genügt,  anzugeben,
  dass  er  in  6  Abschnitten:

Die  Krankenpflege  und  die  dabei  nöthigen  Hülfsleistungen;

den  nöthigsten  Unterricht  über  den  Bau  des  menschlichen  Körpers
und  die  Verrichtungen  seiner  Orgaue;

die  chirurgischen  Hülfsleistungen  ;

die  Hülfsleistung  in  der  Apotheke  (Dispensir-Anstalt)  und  bei  Bereitung
  der  Arzncien;

die  Unterweisung  der  Lazareth-Gehülfen  im  Schreibgeschäft  und
Listenwesen  ;

die  Hülfsleistungen  in  plötzlichen  Krankheitsfällen  und  Lebensgefahren;
  die  Rettung  der  Scheintodten

behandelt,  wird  unter  folgenden  Bedingungen  vertheilt:

Vertheilung  des  Leitfadens.

a.  Jeder  Lazarethgehülfe  resp.  Lehrling  erhält  ein  cartonirtes  Exemplar,
  das  jedoch  nicht  sein  Eigenthum  wird;  will  er  es  beim  Ausscheiden
aus  dem  Heere  mitnehmen,  so  zahlt  er  dafür  4  Sgr.,  wofür  dem  neu  eintretenden
  Zögling  ein  neucs  Exemplar  beschafft  wird.  Verliert  der  Gehülfe
  sein  Exemplar  oder  macht  es  unbrauchbar,  so  wird  solches  auf
seine  Kosten  durch  ein  neues  ersetzt.

b.  Zum  Gebrauch  für  die  den  Unterricht  ertheilenden  Hülfsärzte  sind
für  jedes  Infanterie-,  Jäger-  und  Pionier-Bataillon  ein,  für  jedes  Cavallerie-Regiment
  ein,  resp.  zwei,  für  jede  Artillerie-Brigade  vier  Exemplare  bestimmt.
  Diese  Exemplare  gehen  gleichfalls  nicht  in  das  Eigenthum  dieser
  Aerzte  über,  dieselben  haben  vielmehr  für  deren  Abhandenkommen
einzustehen.  —  Die  Exemplare  ad  a.  und  b.  werden  bei  den  Apotheken-Utensilien
  der  Garnison-Lazarethe  inventarisirt  und  von  deren  Zahl  der
Intendantur  eine  Nachweisung  übergeben.  (Die  Exemplare  der  ersten
Auflage  sind  in  Abgang  gebracht  worden.)

c.  Jeder  General-,  Regiments-,  Bataillons-  und  Gamison-Arzt  erhält
ein  cartonirtes  Exemplar  als  Eigenthum.  Bei  einem  etwaigen  Abgange
wird  aber  dafür  kein  Ersatz  geleistet,  sondern  wo  ein  solcher  gewünscht
wird,  ist  dafür  der  Selbstkostenpreis  von  4  Sgr.  für  das  cartonirte,  und
3  Sgr  für  das  rohe  Exemplar  (letztere  sind  schon  seit  längerer  Zeit  nicht
mehr  ausgegeben  worden)  zu  zahlen.

d.  Die  Generalärzte  (excl.  des  Garde-  und  3.  Armee-Korps)  erhalten
  eine  Anzahl  Exemplare  zu  ihrer  Disposition,  um  dem  militärärztlichen
  Personal  und  den  Lazareth-Kommissionen  für  die  Gehülfen  die

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1)  Erlasse  d.  Chefs  d.  Milit.-Medic.-Wesens  vum  30.  Januar  1834,  1.  December  1852,
234.  Juni  1880.