Leitfaden,  —  Krankentragen.  —  Dauer  der  Ausbildung.  —  Pfichten.  654

erforderlichen  Exemplare  gegen  Zahlung  von  4,  resp.  3  Sgr.  verabfolgen
zu  lassen  und  Civilärzten,  Buchhändlern  etc.,  welche  den  Leitfaden  wünschen,
  einzelne  Exemplare  gegen  Zahlung  von  10,  resp.  8  Sgr.  abzulassen.
Den  für  die  verkauften  I'xemplare  eingegangenen  Betrag  senden  die
Generalärzte  jährlich  kurz  vor  Jahresschluss  an  den  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens
  zur  Abführung  an  die  General-Militär-Kasse.
Krankentragen  zum  Unterricht  der  Lazareth-Gehülfen.')

Um  die  Lazarethgehülfen,  welche  voraussichtlich  oft  in  den  Fall
kommen  werden,  beim  Transport  der  Verwundeten  auf  dem  Schlachtfelde
sich  betheiligen  zu  müssen,  theoretisch  wie  practisch  im  Krankenträger-Dienst
  zu  üben,  soll  jedem  Lazareth,  in  dem  Gcehülfen  ausgebildet  werden
  (also  Lazarethen  bis  zu  denen  für  ein  Bataillon  und  den  Kavallerie-Stabs-Lazarethen
  herab),  eine  Krankentrage  behufs  der  gedachten  praktischen
  Anleitung  überwiesen  werden.  Zunächst  sind  hierzu  die  bei  den
Beständen  der  Feldlazarethe  nach  Passus  fi.  der  Verfügung  vom  5.  März
1860  überzähligen,  zuvor  nach  der  neuen  Construktion  umgeänderten
Tragen  zu  verwenden.  Reichen  diese  nicht  aus,  so  sind  die  fehlenden
aus  den  Beständen  der  leichten  Feldlazarethe  und  zwar  von  den  na
der  eben  citirten  Verfügung  aptirten  zu  entnehmen,  für  deren  Ersatz
durch  neue  jedoch  alsbald  zu  sorgen  ist.  Die  Kosten  der  Umänderungen,
resp.  Neubeschaffungen,  sowie  des  Transports  sind  in  einer  Unterhaltungskosten-Rechnung
  der  betreffenden  Lazarethe  (Abschnitt  2)  zu  verausgaben;
  derselbe  Fonds  unterhält  fortan  die  Unterrichtstragen,  mit  denen
schonend  umzugehen  ist.

Dauer  der  Ausbildung’).

Der  Zeitraum  der  Ausbildung  zu  Lazarethgehülfen  wird  sich,  nach
Verschiedenheit  der  natürlichen  Fähigkeiten  u.  s.  w.  der  Individuen,  verschieden
  stellen.  Wenn  auch  gerade  nicht  immer  eine  2  bis  3  Jahre
dauernde  Ausbildung,  die  ursprünglich  für  erforderlich  erachtet  wurde,
oder  eine  strenge  Berücksichtigung  des  Entlassungstermins  des  Lehrlings,
der  dann  etwa  */,  Jahr  zuvor  geprüft  werden  sollte,  nöthig  sein  wird,
so  ist  doch  eine  übermässige  Beeilung  der  Ausbildung  und  die  zu  frühe
Ernennung  der  Lehrlinge  zu  Gehülfen  nicht  zuzulassen.  Im  Allgemeinen
dürfte  1  Jahr  der  geringste  Zeitraum  sein,  welcher  zu  einer  genügenden
Ausbildung  erfordert  wird;  ist  daher  eine  frühere  Ernennung  von  Lehrlingen
  zu  Gehülfen  im  Interesse  des  Dienstes  nothwendig,  oder  doch  wünschenswerth
  und  zulässig,  so  haben  die  Ober-Militärärzte  hierzu  die  Genehmigung
  des  General-Arztes  einzuholen  und  die  Gründe  zu  dieser  ausnahmsweisen
  Massregel  in  den  Conduitenlisten  sub  rubro  „Bemerkungen“  anzugeben.

Berufsthätigkelt  und  Pflichten  der  Gehüölfen.?

Die  Pflichten  der  Lazarethgehülfen  ergeben  sich  aus  dem  vorstehend
Gesagten;  dieselben  haben  vor  Allem  Muth  nöthig,  um  die  mannichfachen

’)  Erlass  des  Milit.-Oekon.-Depart.  v.  28.  Febr.  1861;  Erl.  d.  Chefs  d.  Milit.-Med.-Wes.
v.  10.  März  1861,

2)  Justrukt  etc.  86.  21  u.  22;  Cirkular  an  die  Militärärzte  v.  24.  Febr.  1834  ad  3%
Erl.  d.  Chefs  d.  Milit.  Med.-Wes.  v.  27.  Mai  .

3)  Die  mehrcitirte  Instruktion  etc.;  Leitfaden  etc.  S.  Lu.  35  Erl.  d.  Chefs  d.  Milit.-Med.-Wes.
  v.  18.  Febr.  1859,  16.  Juni  1853  und  14.  August  18545  Kriegeminist,-  Bestimmungen