652  Laszareth-Gehälfen.

widrigen  Eindrücke,  die  mit  der  Pflege  von  Verwundeten  und  Kranken
verbunden  sind,  ertragen  und  überall  den  Kranken  gegenüber  ihre  Pflicht
erfüllen  zu  können  und  müssen  sich  an  den  strengsten  Gehorsam  gegenüber
  den  Befehlen  der  Aerzte  —  deren  Diener  und  Handlanger,  und  nicht
deren  Substitute  sie  zu  sein  bestimmt  sind  —  gewöhnen,  von  denen  sie
sich  auch  nicht  die  geringste  Abweichung  erlauben  dürfen.  In  diesem  —
und  nur  in  diesem  —  Sinne  kann  und  wird  das  Institut  der  Lazareth-Gehülfen
  segensreich  für  die  Armee  und  deren  Kranke  werden.  Ausser
dem  eigentlichen  Dienst  bei  den  Kranken,  zu  welchem  auch  die  Uebernahme
  von  Wachen  bei  gefährlichen  Krankheitsfällen,  namentlich  äusseren,
bei  Tage  und  bei  Nacht,  wo  solche  nach  ärztlichem  Ermessen  nöthig  erscheinen,
  gehört,  haben  die  Gehülfen  auch  —  als  Apotheken  -  Handarbeiter
  —  die  ihnen  in  den  Dispensiranstalten  zu  übertragenden  Geschäfte
unter  Leitung  und  Aufsicht  der  Pharmaceuten  und  Hülfs-  Aerzte,  namentlich
  auch  die  vorschriftsmässige  Behandlung  der  Blutegel  nach  deren
Applikation  Behufs  Wiederherstellung  ihrer  Saugfähigkeit,  das  Reinhalten
der  Apotheken-Utensilien  und  der  Dispensiranstalt  überhaupt,  sowie  die
Reinigung  der  Medicingläser  zu  besorgen.  —  Ferner  liegt  ihnen,  da  bei
dem  grossen  Mangel  an  hülfsärztlichem  Personal,  welches  seit  1848  sich
immer  mehr  und  mehr  vermindert  hat,  der  eigentliche  Krankendienst  in
der  Garnison  durch  die  Anwesenheit  der  Hülfs-  Aerzte  bei  dem  gewöhnlichen,
  unwesentlichen  Dienst,  als  Exercier-,  Schiess-,  Marsch-,  Schwimmund
  anderen  Uebungen  gefährdet  wird,  die  Begleitung  der  Truppen  bei
diesen  Ucbungen  ob,  wozu  sie  gehörig  zu  instruiren  und  mit  den  nöthigen
Labemitteln  und  Verbandgegenständen  zu  versehen  sind.  Auch  können
sie  zur  Begleitung  kleinerer  Truppenkommandos  verwendet  werden.  —
Endlich  müssen  dieselben,  nachdem  die  Acrzte  vom  Tragen  der  auf
Märschen  mitzuführenden  Arzneien  und  Verbandmittel’)  entbunden  sind,
diese  Vorräthe  tragen.  Es  sind  hierzu  allgemein  bei  den  Truppen  zu
uss  zwei

A  run  |  “

„Arznei-  und  B
bestimmt,  welche,  in  Stelle  der  Patrontaschen,  am  Säbel-Koppel  angelegt,
für  Rechnung  des  Unkosten-Fonds  der  betreffenden  Truppentheile,  auf
welchen  bisher  die  Kosten  der  Chirurgen-Tornister  übernommen  wurden,
hergestellt,  ergänzt  und  auf  Höhe  der  etatsmässigen  Zahl  der  Lazareth-Gehülfen
  bei  den  Fusstruppen  (mit  Ausnahme  der  Ersatz-  und  der  Landwehr-Bataillone
  2.  Aufgebots,  welche  nur  zur  Besetzung  von  Festungen
bestimmt  sind  und  somit  dieser  Taschen  nicht  bedürfen;  die  kombinirten
Reserve-Bataillone,  welche  jetzt  überhaupt  nicht  mehr  existiren,  hatten
gleichfalls  keine  Taschen)  beschafft  werden.  Die  Lazareth-Gehülfen  haben
nunmehr  mitzuführen:

L  An  Arzneien:

Elixir.  amarum  concentr.,  Empl.  adhaes.,  Flor.  chamom.  vulgar.,  Natr.
sulphur.  crystallis.,  Ol.  olivar.  ordinar.,  Species  ad  infus.  pectoral.  je  zwei
Unzen;  Emplastr.  lithargyr.  compos.,  Lig.  ammon.  caustic.,  Pulv.  temper.,
Sacchar.  album,  Spirit.  sulphur.  aether.,  Ungt.  simplex  je  1  Unze;  Emplastr.
  cantharid.  (ordinar.),  Plumb.  acetic.,  Tinct.  opii  simpl.  je  '/,  Unze,

15.  Navember  1860,  vom  18.  December  1861;  vem  18.  Juni  1837;  Cirkular  Fr  d  Milit.-Aerzte
v.  31.  December  1832  ad  7;  an  die  General-Aerzte  vom  30,  November  1839  und  31.  Aupen
1840,  28.  Oktober  1844;  ErL  d.  Mitit.-Oek  Dep.  v.  1.  August  1880;  Instruktion  zur
sürg.  "der  Armee  mit  Arzneien  und  Verbandmitteln,  88.  4  und  61.

’)  Alterh,  K.-O.  v.  21.  April  1883  etc.