Arsnei-  und  Bandagen-Taschen.  653

Pulv.  jalap.  c.  Kal.  sulphur.,  Pulv.  ipecac.  c.  tartar.  stibiat.  je  8  Dosen,

Pulv.  ipecacuanh.  opiat.  10  Dosen  a  10  gran,

Pulv.  e  tart.  stibiat.  10  Dosen.

Die  Gefässe  für  Plumb.  acetic.  und  Tinct.  opii  müssen  mit  eingebrannter
  rother  Schrift  versehen  sein.  Die  Gefässe  haben  Korkpfropfen,
und  sind  Anträge  auf  Ersatz  derselben  durch  eingeriebene  Glasstöpsel
aus  Zweckmässigkeits-Gründen  abgelehnt  worden.

I.  An  Verbandmitteln:

2  Stück  acht-,  2  sechs-,  3  vier-,  2  dreiellige  Zirkelbinden,  15  Loth
alte  Leinwand,  yo  Loth  Charpie  und

DI.  An  Utensilien:

ein  Feld-Tourniquet  —  Schnallen-Tourniquet.

Von  diesen  Gegenständen  können  die  2  acht-,  2  sechs-  und  die  3
vierelligen  (im  Ganzen  7)  Binden  und  die  alte  Leinwand  in  den  Taschen
keine  Aufnahme  finden,  sondern  müssen,  in  einem  besonderen  leinenen
Beutel  eingeschlossen,  von  den  Gehülfen  in  ihren  'Tornistern  mit  untergebracht
  und  transportirt  werden;  die  Arzneien,  das  Tourniquet,  die  Charpie
und  die  beiden  dreielligen  Binden  finden  dagegen  in  den  Taschen  ausreichenden
  Raum.  —  Bei  den  Truppen  zu  Pferde  bleiben  die  Arznei-  und
Bandagen-  (Sattel-)  Taschen,  wie  solche  früher  die  Aerzte  hatten,  der
Form  nach  unverändert  und  müssen  gleichfalls  auf  Höhe  der  Etatszahl
der  Lazareth-Gehülfen  vorhanden  sein  und  von  den  Gehülfen  mitgeführt
werden;  die  Füllung  derselben  ist  die  gleiche,  wie  bei  den  Fusstruppen.  —
Die  Militär-Aerzte  haben  dafür  zu  sorgen  und  bleiben  dafür  verantwortlich,
dass  diese  Taschen  mit  Standgefässen  und  den  übrigen  Geräthschaften
jederzeit  vollständig  und  in  Ordnung  gehalten  werden  und  der  Bedarf  an
Verbandnitteln  zur  Füllung  derselben  sich  vorräthig  befinde.  Für  die
gewöhnlichen  Friedensmärsche  können  diese  Verbandmittel  aus,  der  Aufischung

  bedürfenden  Depotbeständen  entnommen  werden;  die  für  eine
Mobilmachung  dagegen  deponirten  Verbandmittel  müssen  aus  neuer  Leinwand
  angefertigt  oder  mindestens  noch  vollkommen  gut  und  einer  langen
Aufbewahrung  fähig  sein,  und  können  daher  die  den  Dispensiranstalten
aus  den  Depots  zugegangenen  Verbandstücke  hierzu  in  der  Regel  nicht
benutzt  werden.  —  Wegen  Wiederbeschaffung  zerbrochener  Standgefässe
  etc,  welche  am  Garnisonorte  nicht  entsprechend  zu  erlangen  sind,
haben  sich  die  Aerzte  an  den  Medicinalstab  zu  wenden  und  diesem  auch
die  Geldbetrüge  einzuschicken.  —  Die  in  den  frühern  Chirurgentornistern
befindlichen  Tourniquets  sind  zu  den  Taschen  der  Lazareth-Gehülfen  verwandt.
  Diese,  früher  aus  den  Depots  überwiesen,  werden  in  den  Medicinoder
  Bandagen-Kasten  der  Truppentheile  aufbewahrt  und  in  den  Apotheken-Utensilien-Inventarien
  der  Lazarethe,  in  welchen  sich  die  Kasten
befinden,  nachgewiesen.  —  Die  bei  der  neuerlichen  Reorganisation  der
Armee  für  die  neuformirten  Truppentheile  etwa  erforderlichen  Lazareth-Gehülfen-Taschen
  sind  aus  den  Beständen  der  Landwehr  und  der  aufgelösten
  Truppentheile  zu  entnehmen  gewesen.  Die  Pionier-Bataillone  des

„  2.,  5.  und  6.  Armee-Korps  haben  aus  den  Beständen  des  4.  Landwehr-Husaren-Regiments
  noch  je  eine  Arznei-  und  Bandagen-Tasche,  nach
entsprechender  Umänderung  derselben,  für  ihre  4ten  Kompagnien  erhalten.
(Erl.  d.  Mil.-Oek.-Dep.  vom  4.  Juni  1861.)