654  Lesarefb-Gehälfen.

Uniferm  der  Lazareth-Gehülfen  ').

So  lange  die  zu  Lazareth-Gehülfen  auszubildenden  Individuen  noch
Lehrlinge  sind,  tragen  sie  die  gewöhnliche  Uniform  ihres  Truppentheils;
sobald  sie  aber,  nach  bestandener  Prüfung,  zu  wirklichen  Gehülfen  ernannt
werden,  erhalten  sie  ohne  Unterschied  der  Waffe,  der  sie  angehören,  eine,
ihren  Dienstleistungen  entsprechende  Bekleidung.  nämlich  einen  blauen
Waffenrock  mit  dunkelblauem  Kragen  und  Aufschlägen  und  rothem  Paspoil,
  ohne  Achselklappen;  ausserdem  ein  Infanterie-Seitengewehr  mit  schwarzledernem
  Koppel  und  wollener  Tiuuddel  nach  Massgabe  ihres  Ranges.  —
Die  im  Range  der  Gefreiten  stehenden  Lazareth-Gehülfen  erhalten  den,
dieser  Charge  allgemein  zugestandenen  Knopf  am  Kragen,  die  im  Unterofficier-Range
  stehenden  ausser  der  entsprechenden  Säbeltroddel,  die
Tressen-Abzeichen  am  Kragen  und  den  Aermel-Aufschlägen,  allgemein  von
Gold.  Den  im  Unterofficier-Range  stehenden  Lazareth-Gehülfen  sind  auch
die  zu  den  Unterofficier-  Dekorationen  gehörenden  ledernen  Handschuhe
zu  verabreichen  und  sind  diese  Unterofficiere  überhaupt  hinsichtlich  der
Tragezeit  ihrer  Bekleidungsstücke  den  etatsmässigen  Unterofficieren  der
Armee  gleichzustellen..  Der  Mantel  ist  von  gewöhnlichem  graumelirten
Militärtuch,  nach  der  Form  der  Dienstmäntel  der  Infanterie,  mit  grauem
Kragen  ohne  Schulterklappen;  am  Kragen  eine  dunkelblauc,  roth  eingefasste
  —  paspoilirte  —  Patte,  bei  den  Unterofficieren  mit  glattem  Knopf.
(Die  dunkelblauen  Kragen  an  den  Mänteln  der  Unterofficiere  und  der
Gefreitenknopf  an  denselben  sind  weggefallen.)  Der  Helm  ist  der  für  das
militärärztliche  Personal  bestimmte,  die  Dienstmütze  ist,  nach  Abzeichen
des  Waffenrocks,  dunkelblau  mit  rothem  Paspoil.  Die  Tragriemen  der
Tornister  bei  allen  Waffen  von  schwarzlohgahrem  Leder.  Diese  Uniformstücke
  sind  um  so  eher  zu  verabreichen,  als  diese  Bekleidung  weniger,
als  die  eines  unter  dem  Gewehr  stelienden  Mannes  kostet.  Die  Kosten
der  Anfertigung  der  Gross-Montirungs-  und  Ausrüstungs-Stücke  etc.  der
Lazareth-Gehülfen  müssen  die  Truppen  aus  der  Vergütigung  für  die  an
ihrer  Stelle  manquirenden  Gemeinen  bestreiten,  resp.  können  sie  dieselben
zur  cxtraordinären  Erstattung  liquidiren.  Erst  im  Fall  der  Mobilmachung,
wo  die  Lazareth-Gehülfen  aus  der  Etatsstärke  der  Mannschaften  heraustreten,
  wird  die  Bekleidung  und  Ausrüstung  derselbeu  den  Truppen  besonders
  vergütet.

Hompetenzen  der  Lazareih-Gehüällen?).
Gehalt.

Die  Lazareth-Gehülfen-Lehrlinge  zählen  in  dem  Etat  der  Gemeinen
  mit.  Sie  erhalten  nach  bestandener  Prüfung,  von  ihrer  Ernennung
  ab,  das  Gefreiten-Gehalt.  In  das  jüngste  Unterofficier-Gehalt  treten
sie,  wenn  sie,  nach  zurückgelegter  gesetzlicher  Dienstzeit,  noch  ein  Jahr
als  Lazareth-  Gehtifen  fungirt,  im  Ganzen  also  eine  4jährige  Dienstzeit

)  Er.  d.  All,  Kr.-Depart.  v.  14.  Februar  1853;  Allerlı  Kab.  Ord.  v.  12.  Februar  1852

a  A;  15.  December  1853;  kriegsmin.  Erlasse  v.  28.  Februar  1854,  27.  April  1832,  14.  Au
7.  August  1852.  Reglement  über  die  Bekleidung  der  Truppen  im  Frieden  von  1658
P%  2  nnd  142.  Ed.  d.  Mil.-Oekon.  -Depart.  vom  8.  Mai  184.

2)  Mrglement  über  die  Geldverpflegung  der  Truppen  im  Frieden  @.  42;  Erl.  d.  Militär
Oekon.-Depast.  v.  20.  Juni  1854;  Allerh.  Kab.-Ordre  vom  13.  Januar  1860;  kriegsm.  Erlass
vom  25.  Pebrunr  1800;  Gesetz  vam  4.  Juni  1851,  Cirkular_an  die,  General-  Aerzte  v.  11.  Juni
1333.  16.  September  1836.  13.  August  1837;  kriegsmin.  Er.  v.  8.  Januar  18335;  Anhang  1.
zum  Reglement  für  lie  Friedens-  Lazareihe  Ällerh.  Kab.-O.  v.  7.  Februar  1861;  kriegsmin
Erl.  v.  20.  Nuvember  1861;  Erl.  d.  Abih.  für  das  Invaliden-  Wesen  v.  31..Mai  1856.