Uniform.  —  Kompetenzen.  655

zurückgelegt  und  sich  zum  Weiterdienen  verpflichtet  haben.  Die  dadurch
entstehenden  Mehrbeträge  des  Gefreiten-  und  Unteroffcier-Gehalts  werden
extraordinär  verausgabt.  Ferner  können  die  Lazareth  aller
Waffen,  welche  nach  Erfüllung  der  vorgeschriebenen  Bedingungen  (bei
der  zweiten  Kapitulation)  den  Rang  der  Unterofficiere  erhalten,  und  in
Folge  dessen  in  das  jüngste  Unterofficier-Gehalt  ihres  Truppentheils  treten,
auch  den  Unterofhcier-Servis  und  das  Klein-Moutirungsgeld  der  Unteroffiiere
  erhalten.  Die  hierdurch  gegen  den  Etat  erwachsenden  Mehrausgaben
  werden  gleichfalls  extraordinär  verausgabt.  (Somit  beziehen  die  Lazareth-Gehülfen
  bis  zur  Ernennung  zu  Unteroffeieren  extraordinär:  1)  nach
bestandener  Prüfung  von  ihrer  Ernennung  zu  Gehülfen  ab  eine  Zulage
von  1  Thlr.  monatlich;  2)  nach  abgeleisteter  Dieustpflicht  und  erfolgter
Kapitulation  auf  1  Jahr  noch  eine  Zulage  von  "/,  Thlr.  oder  im  Ganzen
1'/,  Thir.  monatlich.)  Weiter  ist  bestimmt,  dass  vom  1.  Januar  1860  ab
den  im  Unterofficier-Range  stehenden  Gehülfen,  welche  sich  zum  Weiterdienen
  verpflichten,  nach  einer  Gesammtdienstzeit  von  6  Jahren  das  Unterofficier-Gehalt
  2.  Klasse  und  nach  einer  solchen  von  9  Jahren  das  1.  Klasse
unter  der  Bedingung  gewährt  werden  darf,  dass  bei  jedem  Bataillon  resp.
jeder  Abtheilung  und  jedem  Kavallerie-Regiment  nicht  mehr  als  die  Hälfte
(bei  Kavallerie-Regimentern  mit  5  Eskadrons  3  Gehülfen)  der  etatsmässig
vorhandenen  Lazareth-Gehülfen  in  die  gedachten  beiden  höheren  Gehaltsklassen
  aufrückt.

Der  hierdurch  entstebende  Mehrbetrag  gegen  das  etatsmässige  Gehalt
wird  extraordinär  verausgabt.  Bei  der  Artillerie  dürfen  bei  jeder  Brigade
von  16  Batterien  resp.  Kompagnien  8,  bei  der  kombinirten  Festungs-Artillerie-Abtheilung
  3  Lazareth-Gehülfen  die  Unterofficier-Gebälter  1.,  resp.
2.  Klasse  beziehen.  (Da  bei  einigen  Brigaden  jetzt  20  Batterien  resp.
Kompagnien  vorhanden  sind,  so  müssten  bei  diesen  10  Gehülfen  die  gedachten
  Beneficien  analog  den  citirten  Bestimmungen  beziehen,  doch  ist
darüber  eine  Festsetzung  noch  nicht  erfolgt.)  —  Betreffs  der  Invalidisirung
  und  des  Civil-Versorgungs-Anspruchs  der  Gehülfen  gelten  die  allgemeinen
  Bestimmungen  zur  Versorgung  der  Invaliden  vom  Feldwebel  etc.
abwärts,  und  es  ist  als  billig  und  der  Wichtigkeit  des  Instituts  der  Lazareth-Gehülfen
  für  entsprechend  erachtet  worden,  bei  Zumessung  von  Invaliden-Beneficien
  dem  Dienst  derselben  die  Bedeutung  des  eigentlichen
Militärdienstes  beizulegen.

Neben  diesen  Gehältern  werden  den  Lazaretlı-Gehülfen  keine  Zulagen
  gewährt,  also  auch  dann  nicht,  wenn  Assistenz-Arzt-Stellen  vakant
sein  sollten.

HKompetenzen  in  den  Lazarethen.
Wehnung.

Die  zu  ihrer  Ausbildung  in  die  Garnison-Lazarethe  kommandirten  Gehülfen
  (mit  Ausschluss  der  verheiratheten,  welche  mit  ihren  Familien  in
den  Lazarethen  nicht  wohnen  dürfen),  erhalten  in  denselben,  sofern  und
so  lange  Raum  dazu  vorhanden,  das  kasernementsmässige  Wohnungs-Bedürfniss
  und  wird  dann  der  Servis  für  dieselben  als  erspart  berechnet.
(Aus  den  disponiblen  Vorräthen  der  Garnison-Verwaltungen  kann  mit

tensilien  den  Lazarethen  ausgeholfen  werden,  welche  jedoch  dieselben
während  des  Gebrauchs  in  gutem  Stande  unterhalten  müssen.)

Ist  der  Raum  im  Lazareth  überhaupt  oder  wegen  steigender  Krankenzahl
  nicht  ausreichend,  so  müssen  die  Gehülfen  in  den  Kasernen  oder
dem  Eazareth  pahen  Naturalquartieren  untergebracht  werden.