656  Lazarsth-Oehülfen.

Behöstgung.

Sämmtliche  Gehülfen  im  Lazareth  oder  ausserhalb  desselben  behalten
ihren  Sold  und  Brodportion  und  besorgen  damit  Frühstück,  Abendbrod
und  ihre  sonstigen  kleinen  Bedürfnisse;  das  Lazareth  giebt  ihnen  die
Mittagsmahlzeit  aus  dem  allgemeinen  Speisekessel  ohne  Brod  und  Getränk.
(Auch  kann  aus  der  Speiseküche  der  Lazarethe  eine  konsistentere  Kost,
wie  in  den  Kasernen,  verabreicht  werden.  Besondere  Einrichtungen  deshalb
  sind  aber  nicht  zulässig  und  dürfen,  ausser  Beibehalt  der  Fleischportion
  des  Beköstigungs-Regulativs,  die  Portionssätze,  wie  sie  für  geräumige
  Kantonnements  bestimmt  sind,  nicht  überschreiten.)

Für  diese  Mahlzeit  wird  der  Krankenpflege-Fonds  entschädigt,  und
die  Viktualien-Zulage  dieser  Lazareth-Gehülfen  (d.  h.  der  Löhnungstheil
von  6  Pf.  pro  Kopf  und  Tag)  wird  von  den  Truppentheilen  als  erspart
berechnet.  (Die  Lazareth-  Kommissionen  bringen  die  Ausgaben  für  die
Gehülfen  ordnungsgemäss  in  Rechnung;  die  Zahl  der  im  Lazareth  gespeisten
Gehülfen,  wird  in  den  Diätzetteln  und  in  den  Kranken-Rapporten  unter
Angabe  der  Truppentheile  speciell  aufgeführt.  Die  Lazareth-Kommissionen
reichen  jährlich  der  Intendantur  eine  Uebersicht  ein,  woraus  ersichtlich
ist,  wieviel  Mittagsmahlzeiten,  mit  Einschluss  der  etwa  gewährten  Geldentschädigung
  im  Lauf  des  Jahres  an  Gehülfen  verabreicht  sind.  Die  Intendantur
  macht  aus  diesen  Uebersichten  eine  Zusammenstellung  für  das
Militär-Oekonomie-Departement,  wonächst  der  ungefähre  Geldwerth  jener
Mahlzeiten  mit  2  Sgr.  pro  Kopf  und  Tag  vom  Etatstitel  III.  zur  Erstattung
an  den  Krankenpflege-Fonds  abgezweigt  wird.)  Der,  von  etwa  den  Truppen
bewilligten  extraordinären  Verpflegungs-Zuschüssen  zur  Menage-  Kasse
eingezogene  Betrag,  sowie  der  alsdann  etwa  noch  verbleibende  Rest,  muss
den,  vom  Lazareth  gespeisten  Gehülfen  abgezogen  und  als  erspart  berechnet
werden.  Wird  in  kleinen  Lazarethen  zeitweise  (wenn  keine  Kranken  vorhanden
  sind)  nicht  gekocht,  so  erhalten  die  Gehülfen  2  Sgr.  pro  Tag
decadenweise  postnumerando  baar  Behufs  Selbstbeköstigung,  jedoch  auch
dann  keine  Viktualien-Zulage.  Auf  Uebungen,  Märschen  etc.  sorgen  sie,
unter  Empfang  der  Viktualien-Zulage,  für  ihre  Beköstigung  selbst.  Wird
dem  Gehülfen  auch  im  Lazareth  die  Selbstbeköstigung  gestattet,  so  erhält
er  die  Viktualien-Zulage,  d.  h.  den  Löhnungstheil  von  6  Pf.  pro  Tag,  nie
aber  einen  Zuschuss  hierzu.

Lazareth-Gehülfen,  welche  in  den  Lazarethen  Mittagskost  erhalten,
erleiden  somit  für  dieselbe  einen  täglichen  (mit  Ausschluss  des  31  sten
eines  Monats)  Löhnungsabzug  von  6  Pf.  und  haben  auf  Verpflegungs-Zuschüsse
  keinen  Anspruch  ').

Eri  htung  terlalten  ?).

Jeder  im  Lazareth  wohnende  Gehülfe  erhält  mit  Rücksicht  auf  die
schriftlichen  Arbeiten  ete."jährlich  8'/,  Pfd.  Talglichte  (10  Stück  pro  Pfund)
und  zwar  im  Allgemeinen  pro  Januar  und  December  je  1*/,.,  Februar  und
November  je  1”/o,  März  und  Oktober  je  ?/,.,  April  und  September  je  */,o,
Mai  und  August  je  *..,  Juni  und  Juli  je  %/0  Pfund.  Die  nicht  im  Lazareth
  wohnenden  Gehülfen  erhalten  kein  Licht,  ausser  wenn  sic,  Behufs

})  Anmerkung  zu  8  47  des  Reglements  üb.  die  Natural-Verpflegung  der  Truppen  im  Frieden
vom  13.  Mai  1858  und  6.  132  des  Regleinenis  über  die  Geldverpflegung  der  Truppen  im  Frieden,
kriegsmin.  Erl.  vom  24.  Juni  1853  ad  14.

2)  Neuer  Erleuchtungs-Materialien-Elst  von  18583  Anhang  I.  zum  Reglement  lür  die
Friedens-Lazarethe.  °