Kompetensen.  —  Verbandseuge.  657

Fertigung  schriftlicher  Arbeiten  etc.,  sich  im  Lazareth  aufzuhalten  gendthigt
  sind.  Geldvergütigung  für  etwa  nicht  gebrauchtes  Licht  ist,unzulässig.
Schreikbmaterilallen  ').

Jeder  zur  Ausbildung  in  das  Lazareth  kommandirte  Gehülfe  erhält
ein  für  allemal  ein  Tintenfass  von  grünem  Glase,  1’/,  Sgr.  werth,  das
dem  Lazareth  verbleibt,  in  dessen  Inventar  geführt  und  nur  bei  unverschuldeter
  Beschädigung  auf  Kosten  des  Lazareths,  sonst  aber  auf  Kosten
des  Gehülfen  ersetzt  wird;  alljährlich  aber  4  Buch  Schreibpapier,  das  Ries
a  2'/,  Thir,  3  Bund  Federposen  ä  25  Stück  und  5  Sgr.,  4  Bleistifte
A  Dutzend  5  Sgr.  Der  Militärarzt  empfängt  gegen  seine  Quittung  die
Schreibmaterialien  für  die  namentlich  anzuführenden  Lazarethgehülfen  und
sorgt  für  deren  ordnungsgemässe  Vertheilung  und  Verwendung.  Die  nöthige
Tinte  liefert  der  Lazarethhaushalt.  —  Auf  diese  Schreibmaterialien  haben
nicht  blos  die  in  die  Lazarethe  kommandirten  Lazareth-Gehülfen  und
Lazareth-Gehülfen-Lehrlinge,  sondern  sämmtliche  am  Unterricht  theilnehmenden
  Gehülfen  und  Lehrlinge  Anspruch,  da  diese  Materialien  für
die  theoretische  Ausbildung  dieser  Individuen  bestimmt  sind.

Die  in  den  Krankenstuben  und  Dispensir-  Anstalten  beschäftigten
Gehülfen  erhalten  Schürzen  von  grauer  (früher  von  weisser)  Leinwand,
mit  Bruststück,  Aermeln  und  kleinen  Taschen,  im  Werth  von  20  Sgr.  Diese
Schürzen  sind  auf  die  Etatszahl  der  Lazarethgehülfen  zu  beschaffen  und
müssen  sich  die  Lazareth-Kommissionen  so  einrichten,  dass  ein  Wechsel
derselben,  Behufs  der  Reinigung,  stattfinden  kann.  Diese  Schürzen  werden
bei  den  Oekonomie-Utensilien  der  Lazarethe  inventarisirt,  wie  die  Krankenkleider
  ersetzt  und  auf  Kosten  des  Lazareths  gereinigt  und  ausgebessert.

Verbandzeuge?).

Ursprünglich  wurde  für  jedes  Infanterie-,  Jäger-  und  Pionier-Bataillon,
jede  Abtheilung  einer  Artillerie-Brigade  und  jedes  Kavallerie  -  Regiment
ein  Verbindezeug  (für  zerstreut  stehende  Kavallerie-Regimenter  zwei)  gewährt.
Ein  solches  Bindezeug  enthält:  1  Scheere  (15  Sgr.  werth),  1  anatomische
Pincette  &amp;  12'/,  Sgr.,  1  Myrthenblatt  mit  Sonde  a  5  Sgr.,  1  Pflasterspatel
a  10  Sgr.  und  eine  lederne  Tasche  dazu  4  15  Sgr.  (Die  früheren  Taschen
ä  7'/,  Sgr.  waren  zu  wenig  haltbar,  und  wurde  daher  ihr  Etatspreis  1862
um  das  Doppelte  erhöht.  —  Ausserdem  ist  in  denselben  (laut  der  ?2ten  und
3.  Auflage  des  Leitfadens  zum  Unterrichte  der  Lazareth-Gehülfen)  auch
eine  Aderlasslancette  enthalten.  Diese  Lancette  ist,  ohne  dass  eine  besondere
  Bestimmung  hierüber  erlassen  wäre,  schon  seit  mehr  als  20  Jahren
auf  den  Antrag  einiger  Aerzte  in  die  Verbandzeuge  aufgenommen.)  Diese
Verbandzeuge  werden  nicht  Eigenthum  der  Leute,  und  bei  den  Utensilien
der  Dispensir-Anstalt  geführt.  Verliert  oder  beschädigt  ein  Gehülfe  ein
Stück  aus  dem  Verbindezeuge  durch  seine  Schuld,  so  hat  er  dasselbe  zu
ersetzen  oder  herstellen  zu  lassen,  andernfalls  geschieht  dies  auf  Kosten

#)  Kriegsmin.  Erlass  v.  25.  Oktober  1859,  23.  Oktober  1861.

2)  Anhang  I.  zum  Lazareth-Reglement;  Cirkular  an  die  General-Aerzte  v.  11.  Juni  1833
uns  30.  August  1833,  22.  Mai  (16  Mai  bis  14.  Juni)  1848,  16.  December  1830,  6.  November

33,  26.  Aprıl  1854;  Erl.  d.  Chefs  d.  Milit.-Medic.-Wesens  di  8.  janıa,  1860  und  26.  Juni

1,  Erl.  d.  Milıt.-Oekon.  Di  art.  v.  31.  November  4860.  ust  1861;  Erl.  d.  Chefs

Mil.  -Med.-Wesens  vam  4.  September  1861;  Erl.  a.  Milit.  kn  Depart  v.  14.  November
Tan  und  6.  Fetruar  1862.

Prager,  Mil.  -Med.-Wesen,  42