Bureaudienst.  —  Cholers-Btationen.  —  Blutegel.  659

auf  den  Krankenstationen  derselben  gebraucht  oder  in  den,  daselbst  aufbewahrten
  Medicin-  und  Bandagenkasten  asservirt,  können  aber,  mit  Ausnahme
  seltner  Fälle,  in  welchen  einem  Lazaretlı  Verbandzeuge  als  Eigentham
  ausdrücklich  überwiesen  werden,  (wie  z.  B.  in  Silberberg),  nie  als
Eigenthum  der  Lazarethe  angeschen  werden;  vielmehr  sind  dieselben  bei
Garnisonwechseln  stets  den  abrückenden  Truppentheilen  mitzugeben  und
bei  der  Dispensiranstalt  des  neuen  Garnisonortes  wiederum  zu  inventarisiren.
  Dem  Lazarethe  der  Garnison,  welche  der  Truppentheil  verlässt,
ist  vorläufig  eine  Interims-Quittung  über  die  Verbandzeüge  vom  Ober-Militärarzt
  zu  ertheilen  und  diese  durch  eine  Quittung  der  übernehmenden
Lazareth-Kommission  auszutauschen.  —  Die  Militärärzte  haben  eine  genaue
Kontrole  hinsichtlich  des  Vorhandenseins  und  des  Zustandes  der  den
Lazarethgehülfen  zum  Gebrauche  übergebenen  Verbandzeuge  auszuüben,
und  sich  dieselben  alle  8  Tage  vorzeigen  zu  lassen;  auch  bleiben  sie  dafür
verantwortlich,  wenn  durch  Nichtbefolgung  dieser  Anordnung  Verbandzeuge
  verloren  gehen.

Den  Lazareth-Kommissionen  ist,  Behufs  der  nöthigen  Kontrole,  durch
die  Intendanturen  empfohlen  worden,  sich  über  jedes,  einem  Lazarethgehülfen
  zum  Gebrauch  übergebene  Verbandzeug  von  demselben  quittiren
zu  lassen  und  diese  Quittung  erst  bei  der  Zurücklieferung  des  Verbandzeuges
  dem  Quittungs-Aussteller  zurückzugeben.

Zulage  für  die  Dienstleistung  Im  Bureau  des  General-Das

  Maximum  der  Remuneration  der  anstatt  des  2.  Hülfsarztes  in
das  Bureau  der  Generalärzte  beorderten  Lazareth-Gehülfen  beträgt  3  Thir.,
welche  aus  dem  Bureaufonds  der  Generalärzte  von  120  Thalern  jährlich
entnommen  werden.  In  den  Grenzen  dieses  Betrages  ist  es  dem  Ermessen
der  Generalärzte  überlassen,  ob  und  welche  Summe  sie  den  Lazareth-Gehülfen,
  unter  eventueller  Erhöhung  der  Zulage  für  den  in  das  Bureau
beorderten  Hülfsarzt,  als  monatliche  Zulage  gewähren  wollen.  —  Bei  der
Mobilmachung  erhält  der  Lazarethgehülfe  des  Korps-Generalarztes  monatlich
  2  Thlr.  Zulage.

Zulage  für  den  Dienst  auf  Choel  Krank  Stau  2).

Jeder  Lazarethgehülfe,  welcher  in  einer  Cholera-Kranken-Station  der
Garnison-l.azarethe  beschäftigt  wird,  erhält,  mit  Rücksicht  auf  den  angestrengteren
  Dienst,  zu  seiner  besseren  Verpflegung  und  zur  Aufrechterhaltung
  der  Kräfte,  täglich  eine  Zulage  von  2"/,  Sgr.  und  '/ı.  Quart
Branntwein  aus  der  Lazareth-  Oekonomie.

BRemuneration  für  die

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Datencı  3),

Diejenigen  Lazarethgehülfen,  welche  durch  sorgsame  Behandlung  der
Biutegel  Behufs  ihrer  Wiedersaugfähigmachung  die  günstigsten  Resultate
erzielt  haben,  werden  in  den  desfallsigen  Berichten  namhaft  gemacht  und
dem  Königlichen  Militär-  Oekonomie-Departement  zur  Gewährung  einer
Remuneration  in  Vorschlag  gebracht.

»  Kriesmin.  Erlasse  vom  4  Juli  1857  und  27.  Januar  1850.
8.  es  Heglem.  für  die  Friedens-  Lazarellies  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom
Oktober  1837,  Verf.  d.  Milit.-Oekon.-Depart.  v.  9.  Oktober  und  .  ‚Decemb  er  1848.
3)  Erlass  des  Chefs  d.  Mil.-Med.-Wesens  v.  18.  Juni  1857  ad  1
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3.

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