660  Lasareth-Gehälfen.

Honorar  für  Wartedienst  heil  Lranken  @fßeleren').

In  Betracht,  dass  den  Officieren  eine  kostenfreie  ärztliche  Behandlung
nicht  zusteht,  ist  es  unzweifelhaft,  dass  auch  die  Lazarethgehülfen,  wenn
sie  zur  Pflege,  zu  den  niederen  chirurgischen  Hülfsleistungen  und  zur
Verrichtung  von  Krankenwärterdiensten  bei  erkrankten  Officieren  in  deren
Wohnungen  herangezogen  werden,  von  diesen  für  ihre  Mühwaltung  zu
honoriren  sind.

Lazareth-,  Waecht-  und  Dispensir-Zulage  ?).

Die  Gültigkeit  der  3  210  und  228  des  Reglements  für  die  Friedens-Lazarethe
  von  1852,  welches  seit  dem  1.  Juli  1853  in  Kraft  getreten  ist,
denen  gemäss  die  Lazarethwachtdienst-  und  Dispensir-Zulage  in  denjenigen
einzelnen  Fällen,  wo  in  Ermangelung  von  Hülfsärzten  Lazarethgehülfen
zu  diesem  Dienst  kommandirt  werden,  auch  an  letztere  gezahlt  werden
kann,  ist  durch  $.42  des  Reglements  über  die  Geldverpflegung  der  Truppen
im  Frieden  vom  7.  April  1853,  welcher  den  Lazarethgehülfen  auch  dann
keine  Zulage  gewährt,  wenn  Assistenzarzt-Stellen  vakant  sein  sollten,  nicht
aufgehoben  worden.

Anmerkung®).  Durch  die  Reform  des  Militär-Medicinal-Wesens  von  1852,  welche
den  militärärsztlichen  Stand  endlich  über  das  Kompagnie-Chirurgenthum  hinaus
  hob  und  die  im  Sinne  dieser  Reform  später  erlassenen  Bestimmungen
ist  es  unstatthaft  geworden,  die  Lazareth  -Gehülfen  fernerhin  als  Vertreter
der  Aerzte  im  eigentlichen  Krankendienst  zu  verwenden;  es  können  dieselben
also  nur  niedere  chirurgische  Handleistungen  und  den  unwesentlichen  Theil
des  äusseren  Dienstes  versehen  und  ihre  Vertretung  der  Aerzte  kann  sich
selbstredend  nur  auf  solche  Dienstfunktionen  beziehen,  welche  sie  unter
Controle  eines  Arztes  auszuüben  im  Stande  sind,  nicht  aber  können  sie  in
Btelle  der  Aerzte  von  der  Linie  zu  den  Landwehr-Uebungen  kommandirt
werden  etc.  Demnach  dürfen  sie  auch  die  für  solche  Fälle  ihnen  früher
bewilligte  Zulage  von  2  Thirn.  monatlich  resp.  für  die  Dauer  der  Uebung
nicht  mehr  beziehen.  —  Da  weiter  jetzt  als  Militärärrte  nur  solche  Aorste
angestellt  werden  dürfen,  welche  ihre  regelmässigen  Universitätsstudien  als
Mediciner  etc.  absolvirt  haben,  ao  haben  die  früheren  Bestimmungen,  denen
zufolge  durch  gute  Führung,  Fähigkeiten,  Fortschritte  in  ihrer  schulwissenschaftlichen
  Bildung,  Streben  nach  einer  weitern  Ausbildung  und  Geschicklichkeit
  in  den  manuellen  Verrichtungen  ausgezeichnete  Lararethgehülfen
(jährlich  16)  Behufs  Ausbildung  zu  Chirurgen  einen  umfassenderen  medicinisch-chirurgischen
  Unterricht  bei  irgend  einer  Lehranstalt  empfangen  durften,
für  welches  Beneficium  sie  verpflichtet  waren,  die  doppelte  Dauer  des  Unterrichte
  als  Chirurgen  zu  dienen,  jetzt  eben  no  venig  Gültigkeit,  als  die  sonst
über  die  Prüfung  der  Qualifikation  derartiger  Gehülfen,  über  die  Anstellungs-Berechtigung
  solcher  früheren  Gehülfen  im  Civile,  wenn  sie  später  Chirurgen
geworden  waren  und  über  die,  an  solche  Individuen  zu  zahlenden  Zulagen
etc.  ergangenen  Verfügungen,  deren  Anführung  daher  überflüssig  erscheint.

Subkerdinstions-  und  Diseipli  Verbältni  )
Die  Gehülfen  stehen,  während  ihres  Kommandos  im  Lazareth,  unter
der  betreffenden  Lazareth-Kommission,  dessen  militärisches  Mitglied  über
die  Kranken  und  zu  dienstlichen  Funktionen  beorderten  Personen  des

!)  Kriegsmin.  Erlass  vom  $.  Mai  1854.

2)  Cirkular  an  die  General-Aerzte  v.  11.  März  1844;  kriegsmin.  Erlass  vom  24.  Juni  1953.

3)  Cirkular  an  die  Generalärzte  v.  7.  März  1836,  an  die  Mılit.-Aerzte  vom  31.  December
1843  ad  2;  kriegsmin.  Erlass  vom  27.  April  1852,  7.  August  und  14.  Augusı  1852;  Cirkular
an  die  General-Aerzte  v.  16.  Juni  1853;  8.42  des  Seldverpeg  -Repiem.ı  8.23  der  Instrukt.
etc.;  Cirkulare  an  die  Genernlärzie  v.  24.  Februas  1834  ad  6  und  7,  31.  März  1836,  16.  März
1835;  Allerh.  K.-O.  vom  23.  Juli  1848.

ag,  anstruktion  etc.  8.  6;  Allerh.  K.-O.  v.  27.  Mai  18535  kriegsmin.  Erlass  vom  8.  Decemr

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