Subordinstions-  etc.  Verhältnisse.  661

Soldatenstandes  im  Lazareth  die  Disciplinarstrafgewalt  eines  nicht  detachirten
  Kompagnie-Chefs  hat  unter  den  im  Lazareth  beschäftigten  Ober-Militär-
  und  Hülfsärzten,  denen  sie  in  jeder  Hinsicht  Folgsamkeit  und
Achtung  schuldig  sind  und  von  denen  sie  Ermahnungen  und  Zurecht-Weisungen
  anzunehmen  haben,  und  endlich  unter  der  Strafgewalt  ihrer
Truppen-Kommandeure.

Zusätze.  1)  Was  die  Kommandirung  der  Lazareth-Gehülfen  zum
äussern  Dienste  im  Revier  etc.  betrifit,  so  muss  es  den  Truppentheilen
überlassen  bleiben,  die  ihnen  angehörenden  Gehülfen,  gleichviel,  ob  sie
im  Lazareth  oder  ausserhalb  desselben  wohnen,  unter  Zustimmung  des
Ober-Militärarztes  und  auf  blose  Anzeige  an  die  Lazareth-Kommission,
zu  solchen  Diensten  in  den  Revieren  etc.  heranzuziehen,  zu  welchen  sie
ausgebildet  sind,  in  welchem  Falle  sie  selbstredend  unter  die  Strafgewalt
der  Truppen-Kommandos  treten.

Nach  diesem  kriegsministeriellen  Erlass  vom  8.  December  1853  wird
den  Truppentheilen  im  1.  Armeekorps  entweder  ein  für  alle  Mal  vom  Ober-Militärarzt
  eine  entsprechende  Zahl  disponibler  Gehülfen  für  den  äusseren
Dienst  zur  Verfügung  gestellt,  oder  die  Truppentheile  requiriren  sich
hierzu  in  jedem  einzelnen  Falle  die  erforderlichen,  vom  Ober-Militärarzt
im  Voraus  dazu  designirten  Gehülfen  von  den  Lazareth-Kommissionen.

2)  Ueber  das  Verhältniss  der  Lazareth-Gehülfen  zu  den  Truppentheilen
  und  Lazareth-Kommissionen  ist  unter  dem  1.  August  1861  folgender
Korpsbefehl  vom  General-Kommando  1.  Armeekorps  erlassen:

„In  Betreff  der  Verwendung  und  der  dienstlichen  Verhältnisse  der  Lazaretbgehülfen
herrschen  im  Bereiche  des  Armeekorps  verschiedene  Ansichten,  die  veranlassen,  das
Nachstehende  in  dieser  Beziehung  zu  bestimmen:  Die  ausgebildeten  und  geprüften
Lazarethgehülfen  sollen  künftig  nicht  mehr,  wie  bisher  der  Usus  war,  in  den  Lazarethen
beschäftigt  werden;  sie  verbleiben  vielmehr  grundsätzlich  ihren  Truppentheilen  zur
ungehinderten  Disposition,  dagegen  sind  die,  für  den  Dienst  im  Lazareth  nothwendigen
Lazarethgehülfen  auf  den  Vorschlag  des  betreffenden  Ober-Militärarztes  dahin  abzukommandiren.
  Für  dieses  Kommando  ist  ebenfalls  nach  dem  Vorschlag  des  Ober-Militärarztes
  ein  gewisser  Turnus  einzuführen,  damit  alle  Lazarethgehülfen  von  Zeit  zu  Zeit
Gelegenheit  erhalten,  das  früher  im  Lazareth  Erlernte  zu  wiederholen.  Die  noch  in
der  Ausbildung  begriffenen  Lazarethgehülfen  stehen  dagegen  den  Truppentheilen  nicht
sur  Disposition.  Ba  dem  Falle,  wo  die  bei  den  Truppentheilen  vorhandenen  Lazareth-Gehülfen
  zum  äussern  Dienst  nicht  ausreichen,  hat  der  betreffende  Ober-Militärarzt  die
momentane  Zurückkommandirung  der  erforderlichen  Leute  aus  dem  Lazareth  zu  veranlassen.
  —  Zur  Bestrafung  der  Lazarethgehülfen,  event.  der  Lehrlinge  sind  neben
dem  Truppentheil,  welchem  sie  angehören,  vermöge  der  Allerböchsten  Kabinets-Ordre
vom  27.  Mai  1353  die  militärischen  Mitglieder  der  Lazareth-Kommissionen  berechtigt;
nach  dem  Tenor  derselben  kann  aber  kein  Zweifel  darüber  sein,  wie  weit  die  Strafbefugniss
  jener  geht,  denn  dort  ist  ausdrücklich  gesagt,  dass  ihnen  die  Disciplinarstrafgewalt
  eines  nicht  detachirten  Kompagnie-Chefs  verlichen  werde  „zur  Förderung  der
Handhabung  der  Disciplin  in  den  Garnison-Lazarethen“;  demgemäss  haben  die
militärischen  Mitglieder  der  Lazareth-Kommissionen  ihre  Strafgewalt  auch  nur  anzuwenden,
  wo  es  sich  darunı  handelt,  ein  Vergehen  eines  Lazareth-Gehülfen  zu  bestrafen,
welches  er  innerhalb  des  Lazareths  oder  in  Bezug  auf  seinen  Dienst  für  dasselbe,  wenn
such  ausserhalb  der  Grenzen  des  Lazareths,  begeht.  Bei  allen  sonst  ausserhalb  des
Lazareths  vorkommenden  kleinen  Vergehen  tritt  die  Diseipfinarstrafgewalt  des  betreffenden
  Kompagnie-  oder  Eskadrons-Chefs  ein,  während  härter  zu  ahndende  Vergehen  der
Kompetenz  der  höheren  Truppen-  -Kommandeure  anheimfallen,  und  die  Kommanda  nten
selbstredend  diejenigo  Strafgewalt  über  die  Lazarethgehälfen  ausüben  können,  welche
ihnen  in  Ansehung  jedes  Soldaten  der  Garnison  zusteht,  —  Endlich  wird  in  Betreff
der  Beurlaubungen  das  den  Lazareth-Kommissionen  früher  gemachte  Zugeständniss,
wonach  dieselben  berechtigt  sein  sollen,  den  im  Lazareth  kommandirten  Lazareth-Gehülfen
  und  Lehrlingen  einen  achttägigen  Urlaub  zu  ertheilen,  aufrecht  erhalten.
Den  Truppentheilen  ist  jedoch  von  der  eingetretenen  Beurlaubung  Anzeige  zu  erstatten,
sowie  es  sich  von  selbat  versteht,  dass  der  Lazarethgehülfe  sich  bei  seiner  Kompagnie
etc.,  nachdem  jene  Anzeige  gemacht  ist,  abmeldet.  —  Schliesslich  sei  noch  bemerkt,