662  Lasaretb-Gehtilfen.

dass  die  in  der  Garnison  Königsberg  bestehendes  Einrichtung,  wonach  während  der
Schiessperiode  täglich  ein  Lazarethgehülfe  vom  Lazareth  aus  auf  dio  Schiessstände
kommandirt  wird,  durch  die  oben  gegebene  Bestimmung  nicht  alterirt  werden  soll;
doch  wird  dieser  vom  Lazareth  zu  deckende  Bedarf  selbatredend  in  Betracht  gezogen
werden  müssen,  wenn  es  sich  darum  handelt,  die  Anrahl  derjenigen  Lararethgehälfen
anzugeben,  welche  für  den  Lszarethdienst  von  den  Truppentheilen  abkommandirt  werden
müssen.  Diese  Einrichtung,  durch  welche  die  etwa  erforderliche  ärztliche  Hülfe  am
Scheibenstande  gesichert  ist,  wird  für  andere  grössere  Garnisonen,  wo  die  Scheibenstände
  in  ähnlicher  Weise  zusammonliegen,  wie  in  Königsberg,  empfohlen.

o  Atteste,  Nationale  und  Kondulteniisten').

Während  die  moralisch  oder  geistig  nicht  qualificirt  befundenen  und
die  eine  Prüfung  nicht  bestehenden  Lehrlinge  dem  Waflendienste  zurückzugeben
  sind,  werden  die  qualificirten  Leute  nach  absolvirter  Prüfung  mit
einem  ärztlichen  Zeugniss  über  ihre  Führung,  Fähigkeiten  und  Kenntnisse
versehen,  you  folgendes  Schema  dient:

Der  N.N.  (Truppentheil,  Geburtsort,  Kreis,  Regierungsbezirk,  Alter),
welcher  den  ......  18..  in  den  Unterricht  der  Lazareth-Gehülfen  getreten,
hat  denselben  mit  (gutem,  lobenswerthen  etc.)  Fleiss  und  (gutem  etc.)
Erfolge  benutzt,  sich  moralisch  (gut  etc.)  geführt,  bei  der  am.......  mit
ihm  vorgenommenen  Prüfung  (gute  etc.)  Kenntnisse  bewiesen  und  sich
diesemnach  als  Lazareth-Gehülfe  qualificirt  gezeigt,  welches  demselben
bescheinigt  wird.  (Ort,  Datum,  Name  und  Charge  des  Arztes.)

Bei  der  Entlassung  vom  Militär  erhalten  die  Gehülfen,  ausser  ihrem
Entlassungsschein,  ein  Zeugniss  über  ihr  Verhältniss  als  Lazarethgehülfen.

Auch  sind  den  Generalärzten,  welche  überhaupt  von  jeder  Einstellung
eines  Lehrlings  unter  Beifügung  seines  Curriculum  vitae  und  von  jeder
Ernennung  eines  Lehrlings  zum  Gehülfen  in  Kenntniss  zu  setzen  sind,
jährlich  genau  angefertigte  National-  und  Conduitenlisten  der  Lazareth-Gehülfen
  in  duplo  einzureichen,  von  welchen  ein  Exemplar  an  den  Chef
des  Militär-  Medicinal-  Wesens  "gelangt.  Das  Format  dieser  Listen  darf
das  gewöhnlicher  Aktenbogen  nicht  überschreiten.

Zusatz.  Obwohl  das  Cirkular  an  die  Generalärzte  vom  31.  März
1836  die  Einsendung  der  Curricula  vitae  der  Lehrlinge  für  nicht  erforderlich
  erachtet,  werden  doch  meist  den  Conduitenlisten  die  Curricula
vitae  der  im  Laufe  des  Jahres  neu  eingetretenen  Lehrlinge  beigefügt.

Das  neueste  Schema  zu  diesen  Listen  (pro  1860  schon  angewendet)  ist:

Laufende  Nummer,  1.  Vor-  und  Zunamen;  2.  Geburtsort,  Kreis,
Regierungsbezirk;  3.  Tag.  und  Jahr  der  Geburt;  4.  Religion;  5.  Wo  er
die  Schule  besucht  und  wie  weit  er  es  in  derselben  gebracht  bat;  6.  Erlerntes
  Gewerbe  oder  Stand;  7.  Datum  des  Eintritts  in  den  Unterricht
der  Lazareth-Gehülfen,  8.  Vorher  gedient  und  wie  lange;  9.  Körperkonstitution
  und  Gesundheitszustand;  10.  Geistesfähigkeiten;  11.  Aufführung
und  Fortschritte  in  der  Ausbildung;  12.  Datum  der  Ernennung  zum  Lazarethgehülfen
  und  Prüfungs-Votum;  13.  Datum  der  Verleihung  des  Unterofficier-Ranges;
  14.  Ausgeschieden,  wann  und  auf  welche  Weise;  15.  Bemerkungen.
  (Gründe  einer,  vor  einjähriger  Ausbildung  erfolgten  Ernennung
zum  Gehülfen  etc.)  Die  Concepte  dieser  Konduitenlisten  sind  Seitens  der
betreffenden  Militärärzte  10  Jahre  lang  bei  ihren  Dienstakten  aufzubewahren.

Zusatz.  Im  1.  Armeekorps  ist  ausserdem  in  diesen  Listen  noch
anzugeben,  ob  die  Gehülfen  reiten  können,  ob  sie  Unterofficiere  1  ster,

?  Instruktion  etc.  88.  8  und  24;  Cirkular  an  „gie  Milit.-Aerzte  vom  24.  Februar  1834;
Erl.  d.  Chefs  d.  Milit..Medie,-Wesens  v.  20.  November  1560;  Cirkular  an  sämnitl.  Nilitärärzte
vom  30.  Juli  1o4a  ad  8,  Anbang  Il.  zum  Lazareth-  Regleu.  8.  16.