Larareth-Gehülfen  der  Feldlazarethe.  —  Revier-Aufseher.  665

27  Thir.  26  Sgr.  und  zwar:  Mütze  7  Sgr.  1  Pf,  Waffenrock  5  Thir.  9  Sgr.
3  Pf.  resp.  4  Thir.  12  Sgr.,  Halsbinde  4  Sgr.,  Tuchhosen  2  Thlr.  20  Ser.
9  Pf.,  leinene  Hosen  25  Sgr.,  Mantel  5  Thir.  19  Sgr.  10  Pf.  resp.  5  Thir.
17  Sgr.  7  Pf.  (die  Kosten  des  Mantels  dürften  nach  Wegfall  des  dunkelblauen
  Kragens  für  die  Unteroffiiciere  und  des  Kragenknopfes  der  Gefreiten
jetzt  um  etwas  geringer  sein),  Tuchhandschuh  12  Sgr.,  1  Paar  lederne
Handschuhe  für  die  Unterofficiere  17  Sgr.  6  Pf.,  Ohrenklappen  2  Sgr.  8  Pf.,
Helm  2  Thlr.  18  Sgr.  6  Pf.,  Säbeltroddel  5  Sgr.,  Leibriemen  mit  Schloss
20  Sgr.  9  P£,  Tornister  3  Thir.  6  Sgr.,  Brodbeutel  3  Sgr.  2  Pf.,  Mantelriemen
  2  Sgr.  6  Pf.,  Kochgeschirr  1  Thir.  2  Sgr.  6  Pf.,  2  Paar  Stiefeln
2  Thir.  25  Sgr.,  1  Paar  Reserve-Sohlen  10  Sgr.,  2  Hemden  1  Thlr.  10  Sgr.,
1  Drillichrock  1  Thir.  7  Sgr.

Die  Besoldung  derselben  ist:  Sold  monatlich  7  Thlr.  15  Sgr.,  zu
allgemeinen  Unkosten,  Waffeninstandhaltung  3/,  Sgr,  ferner  1  Portion.
Treten  Lazarethgehülfen  von  den  Feldlazarethen  zu  den  Truppen  zurück,
so  erhalten  sie  die  diesen  Gehülfen  zustehende  Löhnung.

Weiter  ist  für  jeden  Gehülfen  ein  Verbandzeug  bestimmt,  das  im
Frieden  bei  den  Beständen  der  Feldlazarethe  asservirt  wird  und  ebenso
lagern  48  Leitfäden  zum  Unterricht  der  Gehülfen  auf  dem  Traindepot
für  die  Gehülfen  bei  den  Eeldlazarethen.

Eine  Dienstanweisung  für  diese  Lazareth-Gehülfen,  deren  Mittheilung
es  jedoch  hier  nicht  bedarf,  findet  sich  sub  Nro.  XVIL,  S.  166—168  der
Vorschriften  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde.

Bevlier-Aufseher'!').

Die  Revieraufseher,  von  denen  sich  18  beim  Haupt-  und  je  4  bei
jedem  der  3  leichten  Feldlazarethe  befinden,  deren  also  in  Summe  30  erforderlich
  sind,  werden  von  der  Intendantur  angestellt,  welcher  dieselben
von  den  Infanterie-Brigade-Kommandos,  (die  wiederum  die  Nachweisung
derselben  von  den  Korps-Generalärzten  erhalten),  namhaft  gemacht  werden,
und  waren  von  Letzteren  bisher  nur  aus  den  Lazarethgehülfen  des  Beurlaubten-Verhältnisses
  (2.  Aufgebots  meist),  welche  zu  ihrem  eigentlichen
Beruf  weniger  geeignet  sind,  zu  entnehmen.  —  Ganz  neuerdings  ist  es
vom  Kriegsministerium  aus  Veranlassung  der  in  Bezug  auf  die  Besetzung
der  Revieraufseherstellen  bei  den  Feldlazarethen  für  den  Fall  einer  Mobilmachung
  sich  herausstellenden  Schwierigkeiten  genehmigt,  dass,  soweit  der
Bedarf  an  Revieraufsehern  nicht  durch  Lazarethgehülfen  des  Beurlaubtenstandes
  gedeckt  wird,  erforderlichen  Falls  auch  auf  die  älteren  noch  im
aktiven  Dienst  der  Truppen  stehenden  Lazarethgehülfen  zurückgegangen
werden  kann.  Von  den  Korps-Generalärzten  sind  hiernach  die  geeigneten
Personen  den  betreffenden  Infanterie-Brigade-Kommandos  zur  event.  Ueberweisung
  an  die  Intendantur  in  Vorschlag  zu  bringen.  Ein  Mangel  an
Lazarethgehülfen  bei  den  Truppen  ist  aus  diesen  Abkommandirungen  nicht
zu  besorgen,  da  der  durch  letztere  entstehende  Ausfall  durch  Einziehung
von  Lazarethgehülfen  aus  dem  Reserve-Verhältniss  ohne  Schwierigkeit  zu
decken  sein  wird.  —  Die  Revieraufseher  stehen  unmittelbar  unter  dem
Feldlazarcth-Inspektor  und  ihre  Untergebenen  sind  wiederum  die  Kranken-!)

  8.  30  des  Mobilmachungsplans;  Allerh.  Kab.-Ordre  v.  28.  Juni  1837;  kriegsmin.  Erl.
v.  16.  Oktober  1853;  Vorschriften  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im  Felde,  Beilage  XXIl.
derselben;  Reglement  über  die  Geldverpflegung  der  Armee  im  Kriege,  8.  192,  Beilage  10.  —
Cirkular  an  die  General-Aerzte  vun  24.  Oktober  1835:  Erlass  d.  Mılit.-Oekon.-Departl  von
10.  Oktober  1862,  kriegsm.  Erlass  v.  19.  November  1862.