666  Lasareth-Gohülfen.

wärter,  Koch-  und  Waschfrauen,  welche  von  ihnen  mit  den  erforderlichen
Dienstobliegenheiten  bekannt  zu  machen  sind.  Sie  führen  die  Aufsicht
über  die  kleineren  Oekonomie-  und  Polizei-Angelegenheiten  im  Lazareth-Haushalte,
  namentlich  über  die  Lagerung,  Pflege,  Wartung  und  Beköstigung
der  Kranken,  über  die  Reinigung,  Heizung,  Lüftung  und  Erleuchtung  der
Krankenzimmer,  über  die  Besorgung  der  Küchengeschäfte,  die  Zubereitung
und  Vertheilung  der  Speisen  und  Getränke,  über  die  Reinigung  und  Ausbesserung
  der  Wäsche  und  der  Kleidungsstücke,  und  haben  sich  allen
anderen  dienstlichen,  ihnen  vom  Feldlazareth-  Inspektor  in  obigen  Beziehungen
  ertheilten  Aufträgen  zu  unterziehen  und  des  Letzteren  Befehle
pünktlich  auszuführen.  Weiter  haben  sie  die  Nachtwachen  und  die  Befolgung
  der  für  die  Kranken  und  Verwundeten  vorgeschriebenen  Verhaltungsbefehle
  zu  kontroliren,  Fremden,  die  ohne  Vorwissen  und  Genehmigung
des  Arztes  etc.  in  das  Lazareth  kommen,  den  Eintritt  in  dasselbe  zu
untersagen,  dafür  zu  sorgen,  dass  das  Eigenthum  der  Kranken,  Verwundeten
und  Todten  nicht  entwendet  und  die  Todten  nicht  nackt  ausgezogen  werden.
Ferner  haben  die  Revieraufseher  die  vorkommenden  Transporte  von  Kranken
und  Verwundeten  von  einem  Feldlazareth  zum  andern  zu  begleiten  und
jeden  Abend  zwischen  5  und  6  Uhr  einen  schriftlichen  Kranken-Rapport
dem  Feldlazareth-Sekretär  im  Receptions-  Bureau  abzugeben.  Die  etwa
in  das  Aufnahme-Bureau  kommandirten  Revieraufseher  sind  für  die  Dauer
dieser  Dienstleistungen  den  militärischen  Mitgliedern  der  betreffenden
Lazareth-  Kommissionen  resp.  Abtheilungs-  Verwaltungen  untergeordnet.
Diesen  haben  sie  zu  gehorchen  und  die  ihnen  übertragenen  Arbeiten  sorgfältigst
  auszuführen.  Zu  dem  Ende  müssen  sie  sich  mit  der  Instruktion
wegen  Anfertigung  und  Auslieferung  der  Todtenscheine  etc.,  sowie  mit  den
Erläuterungen,  die  Führung  etc.  der  Listen  und  Rapporte  betreffend,  gehöng
  vertraut  machen.  —  Das  Nähere  besagt  die  Dienstanweisung  für
die  Revieraufseher,  deren  Uniform  aus:  blautuchenem  Waffenrock  mit
kornblumenblauem  Verstoss  am  Rock,  am  Kragen  von  dunkelblauem  Tuch
und  den  dunkelblauen,  offenen  Aufschlägen  und  mit  einer  Reihe  Knöpfe;
Degen  mit  Portepee  von  Gold  und  dunkelblauer  Seide,  Unterkleidern,
Mantel,  Helm  und  Dienstmütze,  wie  sie  von  den  Feldapothekern  getragen
werden,  besteht.

An  Kompetenzen  empfängt  jeder  Revieraufseher  15  Thlr.  Mobilmachungsgeld;
  monatlich  15  Thlr.  Gehalt,  1  Portion.

Wird  ein  Revieraufseher  nach  erfolgter  Demobilmachung  zur  Regelung
von  Geschäften  noch  im  Dienste  zurückbehalten,  so  erhält  er  pro  Tag
1  Thir.  Tagegeld.

Betrefls  des  Gehaltsabzuges  während  eines  Urlaubs  vom  Feldlazareth
aus  gilt  das  bei  den  Pharmaceuten  Angegebene.

Ueber  die  Unterstützung  der  Familien  im  Kriege.

Ueber  die,  den  Familien  der  Lazareth-Gehülfen  und  Revier-Aufseher
etwa  zustehende  Unterstützung  während  des  Kriegszustandes  siehe  die,
diesen  Punkt  betreffenden  Vorschriften  im  allgemeinen  Theil.

Zusatz.  Vorstehendes  gilt  ausschliesslich  für  die  Lazarathgehülfen
der  Landarmee;  über  das  Personal  der  Lazarethgehülfen  bei  der  Marine
sind  unter  dem  1.  September  1859  besondere  Bestimmungen  erlassen,  die
den  mitgetheilten  analog  sind  und  hier  nicht  weiter  angeführt  werden  sollen.

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