Siebentes  Kapitel.
Militärische  Krankenwärter.

Zweeh  des  Instituts.  Erforderliche  körperliche  Eligensehaften
  der  Wärter

Das  Institut‘)  der  Militär-Krankenwärter  ist  geschaffen,  um  für  die
Feldlazarethe,  im  Falle  einer  Mobilmachung  der  Armee  resp.  eines  Krieges,
geeignete,  vollständig  mit  der  Wartung  und  Pflege  der  Kranken  vertraute
Krankenwärter  zu  erlangen  und  den  Uebelstand  zu  vermeiden,  sich  mit
unzuverlässigem  und  unausgebildetem  Wartepersonal  begnügenzu  müssen.  —
Zu  diesem  Behufe  ordnete  die  citirte  kriegsministerielle  Bestimmung  die
jährlich  am  1.  Oktober  (Einem  Erlasse  des  Militär  -  Oekonomie-  Departements
  vom  12.  Oktober  1852  zufolge  sollte  die  Einstellung  der  Mannschaften
  wo  möglich  so  regulirt  werden,  dass  die  Hälfte  am  1.  April,  die
andere  am  1.  Oktober  zur  Einstellung  gelangt,  um  immer  eine  Zahl  bereits
eingeübter  Wärter  zu  haben)  erfolgende  Aushebung  einer  bestimmten
Anzahl  von  zu  Krankenwärtern  auszubildenden  Militär-Pflichtigen  an,
welche  *)  möglichst  aus  freiwillig  sich  Meldenden  auszuwählen  sind,  ohne
Rücksicht  auf  Grösse  oder  sonstige  Körperbeschaffenheit  hierzu  genommen
werden  können,  jedoch  mit  der  erforderlichen  Körperkraft  und  mit  gesunden
Sinneswerkzeugen  ausgerüstet,  und  frei  von  solchen  Fehlern  sein  müssen,
durch  welche  sie  in  ihren  Verrichtungen  behindert  werden,  auch  kein  abschreckendes
  Acussere  haben  dürfen;  ferner  in  diesem  Verhältnisse  ein
Jahr  dienen,  nach  4jährigem  Verbleiben  in  der  Reserve  zur  Landwehr
übertreten  und  während  dieser  ganzen  Zeit  als  Krankenwärter  zum  Dienst
in  den  Feld-  und  Garnison-Lazarethen  etc.  verpflichtet  bleiben,  wobei  eine
etwa  schon  vorausgegangene  Dienstzeit  mit  der  Waffe  von  der  Dienstverpflichtung
  in  Abrechnung  gebracht  wird.

Einrichtung  des  Instltuins  nsipfineryert  der  Nennen
wärter;  Dienst-  u

Zur  weiteren  Ausführung  dieser  vom  1.  Oktober  1852  ab  in's  Leben

getretenen  Massregel  ergingen  folgende  weitere  Bestimmungen:

')  Allerh.  K.-O.  v.  29.  April  1832;  kriegsmin.  Erlass  v.  7.  Mai  1852  a

2)  Instruktion  für  die  Militär-Aerzte  vom  9,  December  1858,  e.  %;  Millk-Ergatzeinstruktion
  vom  9.  Deceniber  1838,  8.  10.

Sn  d.  Allg.  Kriegs-Depart.  vom  2.  Juli  1852  an  die  Intendanturen:  kriegsmin.  Er.
vom  November  1852;  Ällerh  Verordnung  vom  21.  Oktober  1841;  All  erh.  Kab.-Urdre  vom
237.  Mai  1859;  Erl.  d.  Milit.-Oekon.  «Dep.  v.  28.  November  1888.