668  Militär-Kraukenwärter.

1)  Die  Zahl  der  auszubildenden  Mannschaften  ist  auf  20  (ursprünglich,
seit  1863  aber  auf  26  —  s.  unten)  für  jedes  Armee-Korps  festgesetzt,
und  erfolgt  deren  Ausbildung  zunächst  in  den  grösseren,  bisher  mit  mehr
als  2  Wärtern  versehenen  Garnison-Lazarethen.  Auf  die  erwähnte  Zahl
kommen  die  etwa  bei  den  Infanterie-Regimentern  sich  freiwillig  zum  Uebertritt
  in  die  Lazarethe  auf  1  Jahr,  behufs  Ausbildung  als  Krankenwärter,
meldenden  Leute  von  mindestens  einjähriger  Dienstzeit  in  Anrechnung
und  werden  dann  um  so  viel  weniger  ausgehobene  Mannschaften  eingestellt.

2)  Bei  der  nur  einjährigen  Dienstzeit  dieser  Mannschaften  müssen
die  betreffenden  Lazareth-Kommissionen  auf  die  Erreichung  des  Zwecks
in  jeder  Beziehung  hinzuwirken  suchen;  diese  Individuen  dürfen  daher  nur
zur  eigentlichen  Wartung  und  Pflege  der  Kranken  herangezogen  und  von
allen  anderweiten  Beschäftigungen  möglichst  ferngehalten  werden.

3)  Nach  erfolgter  Einstellung  werden  diese  Leute  von  den  Lazareth-Kommissionen
  mit  ihren  Pflichten  im  Allgemeinen  bekannt  gemacht  und
findet  ihre  Vereidigung.  falls  sie  noch  nicht  geschehen,  nach  den  gesetzlichen
  Bestimmungen  Statt.  Die  desfallsigen  Verhandlungen  und  das  vollständige
  National  jedes  Mannes  bleiben  bei  den  Akten.

Zusatz.  Die  Krankenwärter  haben  den  Diensteid  der  Soldaten  abzuleisten.
  Die  Disciplinar-Strafgewalt  über  dieselben  ist  in  gleicher  Weise,
wie  über  die  übrigen  Gemeinen  des  Soldatenstandes  in  den  Lazarethen
auszuüben.  Ausserdem  ist  bestimmt,  dass  dem  militärischen  Mitgliede
jeder  Lazareth-Kommission  die  Disciplinar-Strafgewalt  eines  nicht  detachirten
  Kompagnie-Chefs  über  die  Personen  des  Soldatenstandes  in  Lazarethen
  zusteht.

4)  Die  Verpflegung  etc.  dieser  Leute  erfolgt  für  Rechnung  des  Krankenpflege-Fonds.
  Für  die  neu  einzustellenden  Militär-Krankenwärter  scheidet
eine  möglichst  gleiche  Zahl  der  vorhandenen,  auf  Kündigung  angestellten
Wärter  gleich  nach  deren  Eintreffen  aus  und  sind  künftig  Hülfswärter
möglichst  zu  vermeiden.

5)  Die  auszubildenden  Mannschaften  erhalten  einen  monatlichen  Sold
von  2  Thirn.  15  Sgr.,  freie  Beköstigung  nach  der  ersten  Diätform  aus  der
Lazarethküche,  kasernementsmässige  Wohnung  im  Lazareth  oder,  wenn
es  der  Raum  desselben  nicht  gestattet,  Naturalquartier  in  dessen  Nähe
gegen  Erstattung  des  Gemeinen-Servises  an  die  Kommune  und  folgende
Bekleidungsgegenstände:  eine  Dienstmütze  von  blauem  Tuche  mit  einer
dergleichen  Einfassung  und  kornblauem  Vorstoss,  einen  Waffenrock  mit
dunkelblauem  Kragen,  Aufschlägen  und  Schulterklappen  (mit  gelber  Nummer
des  Armee-Korps,  ausser  bei  der  Garde),  mit  kornblauem  Vorstoss,  ein
Paar  Schlitzhosen  von  graumelirtem  Tuch  mit  ponceaurothem  Vorstoss,
einen  Mantel  von  graumelirtem  Tuche,  eine  graue  Drillichjacke,  ein  Paar
grauleinene  Hosen,  eine  Halsbinde,  zwei  Hemden,  zwei  Paar  Schuhe  und
zwei  Paar  Sohlen.

Zusatz.  Ausserdem  haben  die  Wärter  zum  Gebrauche  beim  Ausgehen
  ein  Infanterie-Seitengewehr  an  schwarzem  Leibriemen  und  mit  weisswollener
  Säbeltroddel  erhalten.  Die  Instandhaltungskosten  der  Waffen
nebst  Zubehör  trägt  der  Lazarethfonds.

6)  Hinsichts  der  Verpflegung  auf  dem  Marsche  nach  den  Bestimmungsorten
  und  in  die  Heimath,  werden  die  ausgehobenen,  sowie  die  demnächst
  zu  beurlaubenden  Mannschaften  ebenso  behandelt,  wie  dies  für  die
Rekruten  und  Reserven  stattfindet.  Doch  sind  die  Leute,  zur  Vermeidung