Einrichtung,  Kompetenzen,  Dienstverhältnisse.  669

von  Mehrkosten,  gleich  direkt  nach  den  schon  vorher  bezeichneten  Garnison-Lazarethen
  zu  dirigiren.

7)  Die  Entlassung  der  als  Krankenwärter  ausgebildeten  Mannschaften
erfolgt  erst  nach  der  Einstellung  des  Ersatzes.  Jeder  erhält  bei  der  Entlassung
  einen  Urlaubspass  nach  einem  bestimmten  Schema,  wozu  Formulare
  beim  lithograph.  Instit.  unter  Nr.  180  zu  beziehen  sind.

8)  Hinsichts  der,  bei  der  Entlassung  mitzugebenden  Bekleidungsstücke
  sind  die  Krankenwärter  eben  so  zu  behandeln,  wie  die  von  der
Infanterie  zu  entlassenden  Mannschaften.

Zusatz').  Zum  Dienst  als  Krankenwärter  ungeeignet  befundene
Leute  müssen  zum  Dienst  mit  der  Waffe  übertreten,  sofern  sie  aus  der
Klasse  der  Dienstbrauchbaren  hervorgegangen  und  nach  ihrer  Loosnummer
zum  Dienste  im  stehenden  Heere  verpflichtet  sind,  zum  Waffendienste  Unbrauchbare
  aber  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  entlassen  werden.
In  beiden  Fällen  ist  den  Intendanturen  Nachersatz  zu  überweisen.  Wird
der  Austritt  Dienstbrauchbarer  aus  dem  Krankenwärterdienste  wegen  zeitiger
  Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erforderlich
  und  übersteigt  die  Dauer  dieser  Strafe  nicht  3  Jahre,  so  sind  dieselben
  den  besonderen  Abtheilungen  der  kombinirten  Reserve-Bataillone  —
die  aber  seit  1859  nicht  mehr  bestehen  —  zur  Erfüllung  ihrer  Dienstpflicht
  mit  der  Waffe  zu  überweisen.

9)  Da  die  ausgebildeten  und  beurlaubten  Krankenwärter  noch  zum
Dienste  im  stehenden  Heere  und  der  Landwehr  verpflichtet  sind,  so  bleiben
von  der  Intendantur,  Behufs  Designirung  dieser  Leute  für  die  Feldlazarethe,
  unter  Kommunikation  mit  dem  betreflenden  Infanterie-Brigade-Kommando,
  vorbereitende  Listen  zu  führen.

Zusatz?)  Die  General-Kommandos  haben  die  Militär-Krankenwärter
des  Beurlaubten-Standes  in  die  jährlichen  Listen  des  in  gleichem  Verhältnisse
  befindlichen  ärztlichen  und  pharmaceutischen  Personals  aufzunehmen.

10)  Die  etwa  in  Folge  der  letzten  Demobilmachung  der  Feldlazarethe
asservirten  B  ände  für  die  Feldkranken-Wärter  können
zwar,  Behufs  der  Auffrischung,  zur  Einkleidung  der  auszubildenden  Mannschaften
  verwendet  werden,  sind  jedoch,  bis  auf  Weiteres,  durch  neue
Stücke  zu  ersetzen.

11)  Der  monatliche  Sold,  die  Ausgaben  für  die  Bekleidung  und  event.
die  Servisvergütung  für  Naturalquartiere,  die  Marschverpflegungs-  und  die
Beköstigungs-Kosten  gelangen  in  der  Unterhaltungs-Kosten  g  der
Lazarethe  zur  Ausgabe.

12)  Betreflis  der  Zulage  bei  Verwendung  zum  Dienst  auf  Cholera-Kranken-Stationen
  sind  die  Krankenwärter,  wie  die  Lazareth-Gehülfen  zu
behandeln).  —

Unter  dem  21.  April  1853  forderte  der  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens
  von  den  General-Aerzten,  in  Folge  eines  vom  General-Arzte  des
6.  Armee-Korps  am  11.  April  ej.  a.  erstatteten  Berichts,  Meinungsäusserungen
  über  das  Institut  der  Krankenwärter  ein  und  übergab  diese  unter
dem  31.  Juli  1853  dem  Militär-Ockonomie-Departement  mit  folgenden
Vorschlägen:

ı)  Kriegen,  Erlass  vom  25.  November  nr  und  9.  Juli  1853.
Verf.  d.  Allg.  Kr.-Dep.  vum  14.  März
3)  R«  lenent  Kr  die  Friedens-Lazarethe  von  2m  1952  ®.  232.