Untetricht.  71

Unterrichtung  der  Hranlkenwärter  in  ihren  Pälchten').

Was  die  Pflichten  der  Krankenwärter  und  deren  Unterweisung  in
denselben  betrifit,  so  gelten  hierfür  die  nachstehenden  Bestimmungen:

1)  Die  Sorge  für  die  gehörige  Ausbildung  der  Krankenwärter  zu  ihrer
künftigen  Bestimmung  in  der  dazu  festgesetzten  Frist  von  einem  Jahre
(cr.  Erlass  vom  2.  Juli  1852  ad  2)  wird  hauptsächlich  Aufgabe  des  ärztlichen
  Mitgliedes  der  Lazareth-Kommission  sein.  Die  ärztlicher  Seits  zu
ertheilende  Unterweisung  in  der  eigentlichen  Krankenpflege  muss  vorzugsweise
  eine  praktische  am  Krankenbette  sein;  es  erscheint  jedoch  auch
angemessen,  die  Wärter  am  theoretischen  'Unterrichte  der  Lazareth-Gehülfen,
  nach  dem  für  deren  Ausbildung  bestimmten  Leitfaden,  Theil
nehmen  zu  lassen.  Der  erste  Abschnitt  des  Leitfadens,  der  von  der  Krankenpflege
  handelt,  wird  insbesondere  Unterrichtsgegenstand  sein.  Es  gehört
demnach  hierher  die  Belehrung  über  die  Fortschaffung  der  Kranken  und
Verwundeten,  Transportmittel,  Lagerung  der  Kranken,  Unterweisung  in
der  Krankenwache,  Reinlichkeitspflege,  über  Speisen  und  Getränke  der
Kranken,  über  das  Verfahren  bei  Anwendung  von  Umschlägen,  Bädern,
Reibungen,  Einreibungen  etc.,  weiter  über  die  Hülfsleistungen  bei  den  Ausleerungen
  der  Kranken,  über  Erhaltung  und  Herstellung  reiner  Luft  ete.,
ferner  über  das  Verfahren  bei  Sterbenden  und  Todten  und  über  die  bei
Obduktionen  zu  leistende  Hülfe.  Aus  dem  3.  Abschnitte  des  Leitfadens
ist  Unterricht  in  Anfertigung  einfacher  Binden,  über  das  Legen  von  Senfteigen
  und  spanischen  Fliegen,  sowie  über  Zubereitung  und  Applikation
von  Klystieren  zu  ertheilen.

Endlich  soll  ihnen  in  den  Dispensiranstalten  Anleitung  zum  Reinhalten
  der  Geräthschaften,  sowie  zur  Bereitung  der  verschiedenen  Theearten
  und  Breiumschläge  gegeben  werden.

2)  Die  Instruktion  für  die  Krankenwärter?)  bei  den  Garnison-Lazarethen;
  deren  Wiedergabe  hier  überflüssig  erscheint,  da  jedem  Militär-Arzte
  das  gedachte  Reglement  zugängig  ist  und  die  Instruktion  nur  Bekanntes
  enthält.

3)  Es  soll  den  Wärtern®),  ausser  der  Erhaltung  der  Ordnung  und
der  Reinlichkeit  in  den  Krankenzimmern  und  der  Besorgung  der  Geräthe,
namentlich  auch  der  Nachttöpfe,  Nachteimer,  Steckbecken,  die  Wartung,
Bedienung  und  Pflege  der  Kranken  in  diätetischer  Beziehung,  deren  Lagerung,
  Reinigung,  Versorgung  mit  den  verordneten  Speisen  und  Getränken,
  die  Unterstützung  der  schwachen  Kranken  beim  Wechsel  der
Wäsche,  beim  Essen  und  Trinken,  bei  den  natürlichen  Ausleerungen,  die
Darreichung  von  Thee,  die  Zubereitung  von  Umschlägen  und  Bädern,  wenn
solche  auf  den  Krankenzimmern  zur  Anwendung  kommen,  die  Unterstützung
der  Kranken  beim  Baden,  die  Uebernahme  von  Nachtwachen  bei  gefährlich
Kranken,  die  Ucberwachung  von  Delirirenden  und  überhaupt  die  Leistung
jeder  Hülfe,  die  zur  Erleichterung  und  zum  Wohlsein  der  Kranken  beitragen
  kann,  obliegen.

Auch  kann  ein  Krankenwärter  zur  Verrichtung  der  gröberen  Handarbeiten
  in  der  Dispensiranstalt  und  zur  Uebernahme  der  nöthigen  Gänge,
in  Ermangelung  eines  besonderen  Apotheken-Handarbeiters  nach  $.  1  der

!}  Cirkular  an  die  General.  Aerzte  v.  24.  September  1952.
2)  Beilage  B.  zu  9.  85  (S.  u  —22  der  Beilagen)  des  Reglements  für  die  Friedens-Lazareihe,
  von  1852  und  "ss  82  bıa  85  desselhe
)  Erlass  des,  Chefs  des  Mıl.-  Med.-  Wesens  v.  18  Februar  1859,  publicirt  den  6.  März.