672  Militär-Kraukenwärter.

Instruktion  zur  Versorgung  der  Armee  mit  Arzneien  und  Verbandmitteln,
herangezogen  werden.
Natlenal-  und  Hondulten-Listen  der  Hrankenwärter!').

Am  Jahresschlusse  haben  die  ärztlichen  Mitglieder  der  betreffenden
Lazareth-Kommissionen  von  den,  zur  Ausbildung  als  Krankenwärter  den
Lazarethen  überwiesenen  Individuen  vollständige  Personal-Listen,  analog
den  National-  und  Konduiten-Listen  der  Lazareth-Gehülfen,  an  die  vorgesetzten
  General-Aerzte  in  duplo  einzureichen  und  Letztere  ein  Exemplar
an  den  Medicinal-Stab  der  Armee  abzugeben.

na  euerdings  ist  für  diese  Listen  nachstehendes  Schema  vorgeschrieben
worden:
National-  und  Konduiten-Listen  der  militärischen
rankenwärter.
Laufende  Nummer.
)  Vor-  und  Zunamen.
2)  Geburtsort,  Kreis  und  Regierungs-Bezirk.
3)  T  und  Jahr  der  Geburt.

4)  Religi
5)  Wo  er  "ie  Schule  besucht  und  wie  weit  er  es  in  derselben
gebracht  hat.

6)  Erlerntes  Gewerbe  oder  Stand.
7)  Datum  des  Eintritts  in  den  Unterricht  der  Militär-Kranken-8)

  Vorher  gedient,  und  wie  lange
9)  Körperkonstitution  und  Gesundheits-  Zustand.
10)  Geistesfähigkeiten.
11)  Aufführung  und  Fortschritte  in  der  Ausbildung.
12)  Ausgeschieden,  wann  und  auf  welche  Weise.
13)  Bemerkungen.
Fends  zur  Belehnung  guter  Kranlil  &amp;rter-Di  «

„(Erlass  des  Kriegs-Ministeriums  vom  20.  Juni  1863  an  die  General-Kommandos,
Erlass  des  Chefs  des  Militär-Medicinal-  Wesens  vom  ?.  Juli  1363.)  Nachdem  von  des
Königs  Majestät  eine  Vermehrung  der  Militär-Krankenwärter  genehmigt  worden  ist,
will  das  Kriegs-Ministerium  zur  weiteren  Verbesserung  der  Krankenpflege  und  inabesondere
  zur  Gewinnung  eines  tüchtigen  Krankenwärter-Personals,  für  die  Wärter  der
Friedens-Lazarethe  eines  jeden  Armee-Korps  eiuen  besonderen  Fond  aussetzen,  sus
welchem  zur  Anregung  des  Bestrebens  treuer  Pflichterfüllung  in  geeigneten  Fällen  Remunerationen
  für  gut  geleistete  Dienste  gewährt  werden  sollen.  Aus  diesem  Fond  sind
denjenigen  Militär-  und  Civil-Krankenwärtern,  welche  sich  durch  vorzügliche  Wartung
und  Pflege  der  Kranken  in  besonders  schwierigen  Fällen,  etwa  bei  ansteckenden  Krankheiten,
  Epidemien  oder  auch  während  einer  längere  Zeit  anhaltenden  ausserordentlich
starken  Belegung  des  Lazareths  ausge  ezeichnet,  sowie  ferner  denjenigen  Militär-Krankenwärtern,
  welche  sich  die  Ausbildung  zu  ihrem  Beruf  besonders  haben  engelep:
sein  lassen,  Belohnungen  zu  gewähren.  Diese  werden  von  der  Intendantur  und
General-Arzte  des  Korps  bestimmt  und  sind  auf  Grund  der  getroffenen  Vereinbarang
von  der  Ersteren  auf  den  Krankenpflegefond  anzuweisen.  Für  den  Bereich  des  Königlichen
  General-Kommandos  wird  der  gedachte  Remunerationsfond  vom  laufenden  Jahre
ab  auf  jährlich  23%  Thaler  festgestellt.  Hierbei  nimmt  das  Kriegs-Ministerium  gleichzeitig
  Veranlassung,  das  Königliche  General-Kommando  im  Anschluss  an  den  Erlass
vom  1.  Juni  ergebenst  zu  ersuchen,  es  den  Truppen  des  dortigen  Bereichs  zur  Pflicht
su  machen,  dass  rie  nur  solche  Mannschaften  zum  Uebertritt  in  die  Kategorie  der  Militär-Krankenwärter
  zulassen,  welche  vermöge  ihrer  bisherigen  Führung  und  moralischen

)  Vorleizter  Passus  des  Cirkulars  vom  24.  September  1832;  Erl.  d.  Chefs  d.  Mil.-Med.-Wese
  30.  November  1860.