Belohnung.  —  Krankenwärter  der  Foeldiazarethe.  673

Eigenschaften  zu  der  Hoffnung  berechtigen,  dass  sie  sich  der  W  der  Kranken
mit  Eifer  und  Ausdauer  widmen  werden.  —  Die  Korps-Intendantur  wird  von  dem  Militär-Oekonomie-Departement
  und  der  Korps-General-Arzt  von  dem  General-Stabsarzte
der  Armee  mit  der  erforderlichen  Mittheilung  versehen  werden“.

Bei  Mittheilung  dieses  Erlasses  Seitens  des  Königl.  Militär-Oekonomie-Departements
  an  die  Intendanturen  vom  26.  Juni  1863  bringt  dasselbe
  die  Vorschrift  2  in  dem  Erlasse  vom  2.  Juli  1852  (s.  oben),  nach
welcher  die  Militär-Krankenwärter  lediglich  zur  eigentlichen  Wartung  der
Kranken  verwendet  und  von  allen  Verrichtungen,  welche  nicht  mit  dieser
in  unmittelbareım  Zusammenhange  stehen,  ferngehalten  werden  sollen,  zur
genauen  Beachtung  in  Erinnerung.

Die  Dienstverhältnisse  etc,  der  noch  vorhandenen  Civil-Krankenwärter
finden  ihre  Besprechung  bei  den  Vorschriften  für  die  Friedens-Lazarethe
und  die  Krankenpflege  überhaupt.

Krankenwärter  io  den.  Feldiazarethen  1),

Für  den  Fall  einer  Mobilmachung  resp.  eines  Krieges  werden  die
Krankenwärter  aus  den  im  Frieden  in  den  Garnison-Lazarethen  für  diesen
Dienst  ausgebildeten  Leuten,  welche  noch  zum  Dienste  im  stehenden  Heere
oder  der  Landwehr  ersten  Aufgebotes  verpflichtet  sind,  entnommen.  So
lange  eine  ausreichende  Zahl  von  derart  ausgebildeten  Krankenwärtern
im  Beurlaubtenstande  nicht  vorhanden  ist,  können  mit  der  Waffe  ausgebildete
  Wehrleute  des  1.  und  2.  Aufgebotes,  welche  dies  freiwillig  wünschen,
oder  auch  wohl  ehemalige  Lazareth-Gehülfen,  die  sich  zu  dem  Dienste
dieser  Leute  nicht  gang  eignen,  hierzu  bestimmt  werden.  Die  Intendanturen
  haben  über  die  einzustellenden  Krankenwärter,  wie  schon  oben  erwähnt,
  unter  Kommunikation  mit  den  betreffenden  Infanterie-Brigade-Kommandos
  vorbereitende  Listen  zu  führen.

Die  Zahl  dieser  Krankenwärter  bei  den  Feldlazarethen  eines  Armee-Korps
  beträgt  100,  von  denen  52  auf  das  Haupt-  und  16  auf  jedes  leichte
Feldlazareth  kommen.

Dieseiben  beziehen  einen  Sold  von  3  Thlrn.  monatlich,  zu  allgemeinen
Unkosten  3  Sgr.  6  Pf.,  I  Portion.  In  den  unten  citirten  Vorschriften  etc.
Nr.  XXIL  S.  184—193)  befindet  sich  auch  eine  Dienstanweisung  für  die

rankenwärter,  welche  ganz  analoge  Vorschriften,  wie  die  im  Reglement
für  die  Friedens-Lazarethe  enthält  und  aus  der  nur  $.  2  hier  Platz
finden  soll.

Die  militärischen  Krankenwärter  bei  den  Feldlazarethen  sind  Untergebene
  des  Officiers  (die  nicht  militärischen  Wärter  sind  Untergebene  zunächst
  der  Revieraufseher,  dann  des  Lazareth-Inspektors  und  dessen  Vorgesetzten)
  und  haben  dessen  Befehle,  sowie  die  Anordnungen  der  Revier-Aufseher,
  des  Lazareth-Inspektors  und  dessen  Vorgesetzten  und  nicht
minder  den,  von  dem  ärztlichen  Personal  der  Feldlazarethe  zum  Wohl  oder
Behufs  der  Heilung,  Pflege  und  Wartung  der  Kranken  und  Verwundeten
getroffenen  Anordnungen  unbedingt  und  pünktlich  Folge  zu  leisten.

Die  Bekleidung  dieser  Krankenwärter  ist  fast  die  gleiche,  wie  die
der  Wärter  in  den  Garnison-Lazarethen;  sie  erhalten  eine  Dienstmütze

ı)  8.  30  des  Mubilmachungs-Plans;  Vorschriften  über  den  Dienst  der  Krankenpflege  im
Felde  von  1855,  Na.  XAll.  S.  194  his  193;  Beilage  Nu.  9,  No.  10,  No.  19;  Cirkular  an
die  General-Aerzte  v.  8.  November  1850,

Prager,  MillL-Med.-Wessa,  43